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Zugewinnausgleich und Güterrecht

Die meisten Ehepaare leben im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft.

Viele Eheleute haben aber falsche Vorstellung über dieses Rechtsinstitut: entgegen einer weitverbreiteten Ansicht gehört Eheleuten nicht das gesamte Vermögen gemeinsam und jeder Vermögensgegenstand ist „zu teilen“. Im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft bleibt das jeweilige Vermögen der Ehegatten voneinander getrennt. Das unterscheidet die Zugewinngemeinschaft nicht von der Gütertrennung.

Einen Anspruch auf Zugewinnausgleich können Sie im Scheidungsfalle aber im Güterstand der Zugewinngemeinschaft haben. Dies bedeutet aber nicht, dass nach der Aufteilung jeder Ehegatte wiederum die Hälfte des gemeinsamen Vermögens hat!

Mit dem Zugewinnausgleich wird nur der Vermögenszuwachs, der „Zugewinn der Ehe“, ausgeglichen, der für jeden Ehegatten für seine Vermögenswerte im Rahmen einer sog. Zugewinnsausgleichsbilanz zu ermitteln ist. Maßgebliche Stichtage sind dabei der Beginn der Ehe, also der Zeitpunkt der Eheschließung für das sog. Anfangsvermögen, und das Ende der Ehe, also der Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrages für das sog. Endvermögen. Um illoyale Vermögensverschiebung eines Ehegatten zwischen Trennung und Einleitung des Scheidungsverfahrens zu vermeiden, gibt das Gesetz nunmehr auch einen Auskunftsanspruch bzgl. des sog. Trennungsvermögens, also des Vermögens zum Zeitpunkt der Trennung.

Zudem regelt das Gesetz, dass bei Zuwendungen der Eltern eines Ehegatten oder Erbschaften während der Ehe nicht der andere Ehegatte mit profitiert und rechnet diese Vermögenszuwächse dem Anfangsvermögen des Ehegatten zu.




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