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Kindschaftsangelegenheiten

SORGERECHT

Der Gesetzgeber geht bei einer Scheidung der Eltern grundsätzlich davon aus, dass es bei der gemeinsamen elterlichen Sorge der Eltern verbleibt und die sog. Obhutsperson, also der Elternteil, bei dem das Kind lebt, die alltäglichen Dinge alleine entscheiden kann.

Bei Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung wue z.B. Schulauswahl, größere medizinische Eingriffe, bedarf es der Zustimmung des anderen Elternteils. Können sich die Eltern nicht über die Belange der Kinder verständigen und kommt es immer wieder zu erheblichen Auseinandersetzungen, die auch die Kinder belasten und diese in erhebliche Loyalitätskonflikte bringen, kann auch schon während des Getrenntlebens oder im Rahmen des Scheidungsverfahrens als sog. Scheidungsfolgesache die alleinige elterliche Sorge von einem Elternteil beantragt werden. Gleiches gilt, wenn es beiden Elternteilen an jeglicher Kommunikationsfähigkeit fehlt.

Bei eiligen Angelegenheiten ist eine Regelung in einem Eilverfahren, im Wege der einstweiligen Anordnung möglich, auch über Teilbereiche der elterlichen Sorge wie das Aufenthaltsbestimmungsrecht beispielsweise.

UMGANGSRECHT

Der Elternteil, bei dem das gemeinsame Kind nach der Trennung nicht wohnt, hat nach dem Gesetz ein Recht auf Umgang mit seinem Kind. Auch das Kind hat ein Recht auf Umgang mit dem anderen Elternteil! Dieses Recht besteht unabhängig von der Frage des Sorgerecht und ist nur am Kindeswohl zu prüfen.

Der betreuende Elternteil ist verpflichtet, das Umgangsrecht zu fördern und alles zu unterlassen, was der Beziehung des Kindes zum getrennt lebenden Elternteil schadet. Der umgangsberechtigte Elternteil ist im Regelfall verpflichtet, das Kind beim betreuenden Elternteil abzuholen und dort wieder hinzubringen nach Beendigung des Umgangs.

Wünschenswert ist eine einvernehmliche Regelung der Eltern zu Frage des regelmäßigen Umgangs mit den Kindern sowie sonstigen Regelungen an Feiertagen, Geburtstagen und Ferienzeiten. Auf Nachfrage vermitteln die zuständigen Jugendämter oder notfalls ist der Umgang gerichtlich zu regeln mit entsprechendem Antrag und ggf. mit Einholung eines familienpsychologischen Sachverständigengutachtens.

Die Dauer und der Umfang des Umgangsrechts ist abhängig vom Alter des Kindes, den räumlichen Gegebenheiten und auch der Intensität der Bindung des Kindes zum umgangsberechtigten Elternteil. Grundsätzlich steht bei allen Anträgen zum Umgangsrecht immer das Wohl des Kindes im Vordergrund.



KINDESUNTERHALT

Vorrangig ist bei Fragen des Unterhaltsrechtes der Kindesunterhalt zu regeln. Ein Anspruch auf Kindesunterhalt besteht nahezu immer und richtet sich nach der jeweils aktuellen Düsseldorfer Tabelle. Nur in Ausnahmefällen, also wenn der die Kinder nicht betreuende Elternteil nicht leistungsfähig ist z.B. aufgrund von Arbeitslosigkeit oder Krankheit, sind öffentlich rechtliche Leistungen für das Kind zu beantragen (Unterhaltsvorschuss beim Jugendamt oder Leistungen der Bundesagentur).

Die Höhe des Kindesunterhalts richtet sich ansonsten nach den Einkommensverhältnissen des Unterhalt schuldenden Elternteils, bei volljährigen Kindern nach dem Einkommen beider Elternteile. Das Gesetz sieht Auskunftspflichten des/der Unterhaltsschuldner vor, die es ermöglichen, den Kindesunterhalt zu beziffern und geltend zu machen.

Zu erörtern ist hierbei auch die Frage des Mehr- oder Sonderbedarfs, der von einem Elternteil alleine oder anteilig von beiden zu bezahlen ist wie z.B. Nachhilfekosten, Reitunterricht, kieferorthopädische Kosten, Studiengebühren etc.


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