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Unterhalt

KINDESUNTERHALT

Vorrangig ist bei Fragen des Unterhaltsrechtes der Kindesunterhalt zu regeln. Ein Anspruch auf Kindesunterhalt besteht nahezu immer und richtet sich nach der jeweils aktuellen Düsseldorfer Tabelle. Nur in Ausnahmefällen, also wenn der die Kinder nicht betreuende Elternteil nicht leistungsfähig ist z.B. aufgrund von Arbeitslosigkeit oder Krankheit, sind öffentlich rechtliche Leistungen für das Kind zu beantragen (Unterhaltsvorschuss beim Jugendamt oder Leistungen der Bundesagentur).

Die Höhe des Kindesunterhalts richtet sich ansonsten nach den Einkommensverhältnissen des Unterhalt schuldenden Elternteils, bei volljährigen Kindern nach dem Einkommen beider Elternteile. Das Gesetz sieht Auskunftspflichten des/der Unterhaltsschuldner vor, die es ermöglichen, den Kindesunterhalt zu beziffern und geltend zu machen.

Zu erörtern ist hierbei auch die Frage des Mehr- oder Sonderbedarfs, der von einem Elternteil alleine oder anteilig von beiden zu bezahlen ist wie z.B. Nachhilfekosten, Reitunterricht, kieferorthopädische Kosten, Studiengebühren etc.

TRENNUNGSUNTERHALT

Bei Unterhaltsansprüchen von Ehegatten ist rein rechtlich strikt zu unterscheiden zwischen dem sog. Ehegattentrennungsunterhalt, also dem Unterhalt nach Trennung bis zur Rechtskraft der Scheidung, und dem nachehelichen Ehegattenunterhalt, also dem Unterhalt nach Rechtskraft der Scheidung.

Zumindest im Trennungsjahr, also im ersten Jahr nach der Trennung von Tisch und Bett, ist der unterhaltsberechtigte Ehegatte wirtschaftlich so zu stellen, wie es während der Ehe war, im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten und unter Berücksichtigung des Selbstbehaltes des den Unterhalt schuldenden Ehegatten. Vorrangig ist aber der Kindesunterhalt zu leisten und in Abzug zu bringen.

Während der Trennungszeit sind häufig die Unterhaltsberechnungen zu aktualisieren durch Änderung der Einkommenssituation wegen Steuerklassenwechsel, Wohnwertbemessung, Erwerbsobliegenheiten nach Ablauf des Trennungsjahres, Wegfall von Verbindlichkeiten etc.

Auch über den Trennungsunterhalt können die Ehegatten grundsätzlich Vereinbarungen treffen, die in der Regel der notariellen Beurkundung bedürfen. Der Trennungsunterhalt kann aber nicht durch Ehevertrag ausgeschlossen werden.

NACHEHELICHER EHEGATTENUNTERHALT

(mit Fragen der Befristung und Begrenzung)

Auch nach der Rechtskraft der Scheidung kann ein Anspruch auf Ehegattenunterhalt bestehen, der sog. nacheheliche Unterhalt.

Grundsätzlich gilt aber, insbesondere seit der Unterhaltsreform 2008, der Grundsatz der wirtschaftlichen Eigenverantwortung gemäß § 1569 BGB:

„Nach der Scheidung obliegt es jedem Ehegatten, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen. Ist er dazu außer Stande, hat er gegen den anderen Ehegatten einen Anspruch auf Unterhalt nach den folgenden Vorschriften.“

In den nachfolgenden Vorschriften der §§ 1570-1576 BGB sind die einzelnen Unterhaltstatbestände aufgeführt, die nach dem Grundsatz der nachehelichen Solidarität zur Unterhaltszahlung verpflichten, u.a. wegen Kinderbetreuung, Alters, Krankheit, Erwerbslosigkeit, Aufstockung unterschiedlicher Einkommen, bis zum Abschluss einer Ausbildung und aus Billigkeitsgesichtspunkten.

Es ist in jedem Einzelfall der Grundsatz der Eigenverantwortung des geschiedenen Ehegatten einerseits und die Frage der nachehelichen Solidarität aufzulösen und liegt letztendlich auch im richterlichen Ermessen. Sämtliche Kriterien und Interessen sind zu bewerten, auch unter Berücksichtigung der Belange gemeinsamer Kinder. Insbesondere geht es auch darum, wie lange der Unterhalt zu zahlen ist (Befristung) und wie dieser Unterhalt ggf. stufenweise herabgesetzt werden kann (Begrenzung).

Zentrales Kriterium ist dabei, auch in der höchstrichterlichen Rechtsprechung, das Vorhandensein von sog. ehebedingten Nachteilen. Hat beispielsweise ein Ehegatte während der Ehe wegen Kinderbetreuung sein berufliches Fortkommen aufgegeben oder abgebrochen, liegt nach 20 Jahren Ehe sicherlich ein ehebedingter Nachteil vor, der durch Unterhaltszahlung auszugleichen ist, in der Regel ohne Möglichkeit der Befristung und Begrenzung, außer im Rahmen einvernehmlicher Regelungen.
Selbst wenn keine ehebedingten Nachteile vorliegen, ist der nachehelichen Unterhalt aber für eine Übergangszeit zu leisten, in der Regel 1/3 – ½ der Ehezeit ab dem Zeitpunkt der Trennung.

Die Höhe des Unterhalts richtet sich in erster Linie auf den sog. angemessenen Lebensbedarf des unterhaltsberechtigten Ehegatten, und nicht mehr wie früher lebenslang nach den eheprägenden Lebensverhältnissen durch ständige Teilhabe am Einkommen des Unterhaltsschuldners. Es ist im Einzelfall zu prüfen, welches Einkommen der unterhaltsberechtigte Ehegatte ohne die Ehe und die Kindererziehung aus eigenen Einkünften in dem vor der Ehe ausgeübten Beruf in Vollzeit zur Verfügung hätte.

Das neue Unterhaltsrecht hat bei vielen Gerichten eine einschneidende Wende gebracht, insbesondere herrscht oft Uneinheitlichkeit bei der juristischen Neubewertung der Ehe. Deshalb empfiehlt sich auch in diesem Bereich des Familienrechts eine kompetente Beratung durch einen Fachanwalt für Familienrecht, der neben der qualifizierten Zusatzausbildung regelmäßig an Fortbildungsmaßnahmen teilnimmt.

ELTERNUNTERHALT

Elternunterhalt ist die rechtliche Verpflichtung und mittelbar auch Schwiegerkindern, im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten durch Unterhaltszahlungen den Lebensbedarf der (Schwieger-)Eltern zu sichern.

Die Frage des Elternunterhalts stellt sich in der Praxis häufig dann, wenn ein Elternteil in einem Alters- oder Pflegeheim untergebracht werden muss und der Einsatz des eigenen Einkommens und Vermögens sowie die Zahlungen der Pflegeversicherung nicht ausreichend sind.

Vorrangig vor öffentlich-rechtlichen Leistungen ist der Elternunterhalt gegenüber Kindern zu prüfen. Dabei muss dem leistungsfähigen Kind nicht nur der sog. Selbstbehalt verbleiben, sondern auch dessen vorrangige Unterhaltspflichten gegenüber den eigenen Kindern und dem (Ex-)Ehegatten ist vorrangig zu prüfen, Rangfolge des § 1609 BGB. Auch hat die eigene Altersvorsorge grundsätzlich und in angemessener Höhe Vorrang vor dem Elternunterhalt.




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