Rechtsanwältin

auch
Fachanwältin für Familienrecht

Rechtsanwältin Straubing || Familienrecht; Scheidung
 
Allgemeines

Schulden und Überschuldung ist weiterhin ein Missstand in Deutschland, nicht nur im Rahmen der Firmeninsolvenzen, sondern auch immer mehr in Privathaushalten. Mit dieser Thematik untrennbar verbunden ist das Rechtsgebiet der Zwangsvollstreckung. Die Zwangsvollstreckung ist das Verfahren zur zwangsweisen Durchsetzung der mit einem Vollstreckungstitel titulierten Ansprüche des Gläubigers gegen den Schuldner.

Mit Maßnahmen der Zwangsvollstreckung soll der zahlungsunfähige oder zahlungsunwillige Schuldner gezwungen werden, doch noch zu zahlen. Leider sind aber mittlerweile viele Firmen und Privatpersonen derart verschuldet, dass nicht jeder zwangsvollstreckungs-rechtliche Schritt auch zwangsläufig von Erfolg gekrönt ist. Insofern besteht Beratungsbedarf, um im Vorfeld, also vor Einleitung zwangsvollstreckungsrechtlicher Schritte, die Erfolgsaussichten summarisch zu prüfen und die Kosten zu ermitteln.

Für Zwangsvollstreckungsmaßnahmen benötigt der Gläubiger einen Forderungstitel, wie u.a.

- Vollstreckungsbescheid
- notarielles Schuldanerkenntnis
- Gerichtsurteil
- bestandskräftiger Bescheid einer Verwaltungsbehörde


Auf Antrag des Gläubigers können die Maßnahmen der Zwangsvollstreckung in die Wege geleitet werden, z.B.

- Pfändung ins bewegliche Vermögen durch den Gerichtsvollzieher
- Lohn- und Gehaltspfändung
- Kontenpfändung
- Forderungspfändung
- Pfändung von Steuererstattungsansprüchen
- Abgabe der eidesstattlichen Versicherung („Offenbarungseid“)
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Pfändung in das bewegliche Vermögen

Bei der Pfändung einer beweglichen Sache nimmt der Gerichtsvollzieher die Sache, die sich im Gewahrsam des Schuldners befindet, in Besitz. Der ganz normale Hausrat ist vor Pfändung geschützt, auch Fernseher und Videorecorder, wobei beispielsweise ein Dolby-Surround-Heimkino im Austausch gegen einen normalen Farbfernseher gepfändet werden könnte.

Der Gerichtsvollzieher prüft im übrigen nicht, ob die zu pfändende Sache auch im Eigentum des Schuldners steht. Eine solche Prüfung würde sonst jede effektive Zwangsvollstreckung vereiteln! Wird eine Sache gepfändet, die nicht dem Schuldner gehört, kann sich der Eigentümer mit Hilfe der Drittwiderspruchsklage erwehren. Wenn der Dritte der Ehepartner oder Lebenspartner des Vollstreckungsschuldners ist, wird der Alleingewahrsam des Vollstreckungsschuldners immer dann fingiert, wenn diese Sache nicht dem ausschließlichen Gebrauch des anderen Ehegatten gewidmet ist (z.B. Kleider der Ehefrau, Krawattennadel des Ehemannes).



Lohn- und Gehaltspfändung

Sollte die Pfändung ins bewegliche Vermögen fruchtlos ausfallen - wie dies leider immer häufiger der Fall ist - , folgt die Lohnpfändung, sofern der Schuldner in einem Arbeitsverhältnis steht.

Bei der Pfändung von Lohn- und Gehaltsansprüchen sowie sonstigen laufenden Bezügen sind zum Schutze des Schuldners die Freigrenzen aufgrund der Pfändungstabelle (§ 850c ZPO) zu beachten. Die Pfändungstabelle berücksichtigt hierbei auch angemessene Unterhaltspflichten, d.h. der Pfändungsfreibetrag ist bei unverheirateten Personen ohne Kinder geringer als bei bestehenden Unterhaltspflichten. Wenn allerdings wegen einer dieser Unterhaltspflichten selbst gepfändet wird, gelten die gesetzlichen Freigrenzen nicht. Stattdessen ist dann vom Gericht im Einzelfall eine angemessener Freibetrag, der unterhalb der Tabelle liegt, anzusetzen (§850d ZPO).

Oftmals versuchen Gläubiger, insbesondere Banken bei Konsumentenkrediten, mittels einer Lohnabtretung an Ihr Geld kommen. Dies ist oft Voraussetzung für die Kreditgewährung. Die Vorlage einer Lohnabtretung wird häufig mit der Pfändung verwechselt, ist aber etwas ganz anderes.

Es empfiehlt sich, im Arbeitsvertrag einen Passus aufzunehmen, wonach Lohnabtretungen ausgeschlossen sind. In großen Firmen wird dies bereits so gehandhabt. Sollte der Gläubiger dann mit einer Lohnabtretung zum Arbeitgeber gehen, wird ihm mitgeteilt, dass die Zahlung auf Abtretung ausgeschlossen ist.



Kontenpfändung

Eine weitere mögliche Maßnahme der Zwangsvollstreckung ist die Kontenpfändung, wobei dieses Mittel häufig eher Schikane ist als von Erfolg gekrönt, denn Leute mit Schulden haben meist kein Geld auf dem Konto. Auch bei der Kontenpfändung bleiben die pfandfreien Beträge. Allerdings müssen diese erst vom Amtsgericht auf entsprechenden Antrag des Schuldners festgelegt werden im Einzelfall.

Sozialleistungen, Kindergeld sind in der Regel unpfändbar. Allerdings ist eine Kontenpfändung immer mit Ärger und Arbeit verbunden. In bestimmten Fällen kann die Kontenpfändung gänzlich aufgehoben werden, z.B. dann, wenn auf dem Konto dauerhaft nur Zahlungen eingehen, die unterhalb der Pfändungsfreigrenzen liegen.



Forderungspfändung

Gepfändet werden können auch Steuererstattungsansprüche des Schuldners und Auszahlungsbeträge von Lebensversicherungen.
Bei Selbständigen können Forderungen aus Rechnungen an Dritte gepfändet werden, also deren Außenstände, sofern sich aus dem Vollstreckungsprotokoll des Gerichtsvollziehers oder der eidesstattlichen Erklärung Anhaltspunkte für Kundenbeziehungen finden.
Dies ist oft ein geeignetes Mittel, um einen Firmenschuldner zur Zahlung zu bewegen, da es sich für eine Firma nie gut macht, wenn die Einnahmen direkt an den Gläubiger fließen und der Schuldner damit auch riskiert, Kunden zu verlieren.



Eidesstattliche Versicherung („Offenbarungseid“)

Verläuft die Pfändung fruchtlos, kann der Gläubiger darauf hinwirken, dass der Schuldner durch eine eidesstattliche Versicherung sein Vermögen offenbart. Wenn ein entsprechender Antrag des Gläubigers vorliegt, kann dies unmittelbar im Anschluss an eine fruchtlos gebliebene Zwangsvollstreckung geschehen.

Diese eidesstattliche Versicherung spielt in der Praxis eine große Rolle und hat einschneidende Konsequenzen für den Schuldner. Er kann zum einen durch Haft per Haftbefehl zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung angehalten werden. Zum anderen werden die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung und die Haftanordnung in ein bei den Gerichten geführtes Schuldnerverzeichnis eingetragen, aus dem jedermann Auskunft zu geben ist, wenn diese zum Zwecke der Zwangsvollstreckung verwendet oder zu anderen gesetzlich zugelassenen Zwecken benötigt wird. Die Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis spielt bei der Beurteilung der Kreditwürdigkeit eine entscheidende Rolle. Wer hier eingetragen ist, muss im Wirtschaftsleben, z.B. bei Kontoeröffnungen oder bei Kreditaufnahmen, mit erheblichen Schwierigkeiten rechnen.




Die Kanzlei vertritt seit langen Jahren zahlreiche Firmen im Forderungseinzug und in allen zwangsvollstreckungsrechtlichen Angelegenheiten.


Mahn- und Zwangsvollstreckungsverfahren werden bei uns sehr effizient und schnell bearbeitet, um ein hohes Maß an Forderungen für unsere Mandanten zu realisieren.

 




Zwangsvollstreckung
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