Rechtsanwältin

auch
Fachanwältin für Familienrecht

Rechtsanwältin Straubing || Familienrecht; Scheidung
 
Das Familienrecht regelt das Rechtsverhältnisse der Personen die durch Ehe, Familie und Verwandtschaft miteinander verbunden sind . Darüber hinaus regelt es aber auch die Verwandtschaft ersetzenden Funktionen wie Pflegschaft, Betreuung und Vormundschaft.

RAin Anja Heyl ist seit 1998 auf dem Gebiet des Familienrechtes tätig. Im Jahr 2000 erteilte die Rechtsanwaltskammer Nürnberg die Befugnis, den Titel Fachanwältin für Familienrecht zu führen. Mittlerweile ist der Schwerpunkt der Kanzlei beim Familienrecht zu finden.

Die wachsende Zahl der Scheidungen in Deutschland beweist, dass gerade in diesem Rechtsgebiet großer Beratungs- und Handlungsbedarf besteht. Aber auch vor und nach der Eheschließung empfiehlt sich in vielen Fällen eine Beratung, insbesondere bei der Verfassung eines Ehevertrages, Entwurf von Vereinbarungen und Regelungen für nichteheliche Lebensgemeinschaften.


Nachfolgende Themenbereiche zeigen sich oftmals im Zusammenhang mit einer Trennung und späterer Scheidung:


• Unterhalt

- Ehegattenunterhalt: Trennungs- und nachehelicher Unterhalt
- Verwandtenunterhalt, insbesondere Kindesunterhalt
- Unterhalt für nichteheliche Mutter

Der Bereich „Unterhalt“ ist verständlicherweise das bedeutsamste Gebiet des Familienrechts, da es der Existenzsicherung dient.

Im Falle einer Trennung oder Scheidung gilt es, zügig Unterhaltsansprüche geltend zu machen und ggf. einstweilen oder ergänzend finanzielle Hilfe öffentlicher Träger zu beantragen. Dazu ist kompetente Hilfe und Beratung erforderlich, um Unterhaltsberechnungen durchzuführen und Unterhaltstitel zur Sicherung Ihrer Rechte zu erwirken. Sofern schon ein Unterhaltstitel besteht, ist ggf. bei Änderung der Einkommensverhältnisse oder der Rechts-/Gesetzeslage eine Abänderung desselbigen nötig.


• Sorge- und Umgangsrecht

Wenn gemeinsame Kinder aus der Ehe oder Partnerschaft hervorgegangen sind, stellt sich häufig die Frage der Ausübung des Sorgerechts nach der Trennung. Bei ehelichen Kindern sieht der Gesetzgeber als Regelfall – auch nach der Trennung – die gemeinsame elterliche Sorge vor.

Von der Frage der elterlichen Sorge zu trennen ist die Frage des Umgangsrechtes: der Elternteil, bei dem das gemeinsame Kind nicht lebt, hat regelmäßig das Recht und auch die Pflicht, es zu sehen und Auskunft über die Fortentwicklung des Kindes zu erhalten. Der andere Elternteil hat wiederum die Pflicht, an der Ausübung des Umgangsrechts aktiv mitzuwirken.
Auch in diesem Teilbereich des Familienrechts ist oft fachkundige Unterstützung durch einen Fachanwalt unter Einbeziehung der Jugendämter und Beratungsstellen und ggf. des Familiengerichts nötig zur Vermittlung und Durchsetzung Ihrer Rechte und Erarbeiten einer Lösung, die allen Beteiligten und insbesondere den betroffenen Kindern gerecht wird.



• Vermögensauseinandersetzung im Zusammenhang mit Scheidungen:


Neben dem Unterhalt ist in finanzieller Hinsicht häufig die Vermögensauseinandersetzung zu regeln, unter Einbeziehung güterrechtlicher Ansprüche wie z.B. Durchführung des Zugewinnausgleichs.
Gerade bei langjährigen Ehen sind oftmals viele gemeinsame Vermögenswerte geschaffen worden, die es gilt, kostengünstig und möglichst außergerichtlich im wirtschaftlichen Interesse aller Beteiligten auseinander zu setzen. Aber auch junge Familien haben häufig bereits ein Eigenheim geschaffen, so dass diesbezüglich Regelungsbedarf besteht, insbesondere bzgl. darauf lastender Verbindlichkeiten.

Daneben stellen sich häufig die Fragen wegen gemeinsamer Giro- und Sparkonten, Bausparverträgen, Versicherungen, Eigenheimzulage, Hausrat etc.



• Scheidungsverfahren vor dem Familiengericht

Nach dem deutschen Scheidungsrecht ist zunächst ein Trennungsjahr einzuhalten, bevor die Scheidung beim Amtsgericht eingereicht werden kann. Derjenige, der den Scheidungsantrag stellt, muss zwingend von einem Rechtsanwalt vertreten sein.

Zur Kostenersparnis besteht aber die Möglichkeit der „einverständlichen“ Scheidung, d.h. dass nur ein Ehegatte mit seinem Anwalt vor Gericht auftritt. Bei einer einverständlichen Scheidung geht das Familiengericht in aller Regel vom Scheitern der Ehe aus. Bei einer einverständlichen Scheidung muss daher vor dem Scheidungstermin eine Einigung erzielt worden sein in alle Folgesachen der Scheidung, ggf. mit anwaltlicher Hilfe auf beiden Seiten und einer notariellen Scheidungsvereinbarung.

Im Rahmen des gerichtlichen Scheidungsverfahrens wird von Amts wegen in aller Regel der Versorgungsausgleich, also der Ausgleich der in der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften, durchgeführt. Das Familiengericht ordnet im Scheidungsurteil eine Übertragung des sich ergebenden Ausgleichsbetrages an, sofern die Parteien nicht in zulässigerweise auf die Durchführung des Versorgungsausgleiches verzichtet haben.



• Ehevertrag und Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarungen

Die oben angeführten Regelungsbereiche können vor oder während der Ehe oder im Rahmen der Trennung und Scheidung in Form einer Vereinbarung (Ehevertrag) geregelt werden. Vorteil ist, nicht zuletzt aus Kostengründen, eine außergerichtliche Einigung, die auch Zeit und Nerven sparen kann. Gerne erarbeite ich für Sie eine Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung, die Ihren wirtschaftlichen Interessen Rechnung trägt.



• Prozesskostenhilfe

Im Rahmen des Scheidungsverfahrens und sonstiger familienrechtlicher Verfahren kann Ihnen vom Gericht Prozesskostenhilfe gewährt werden, sofern sie die wirtschaftlichen Voraussetzungen dafür erfüllen und die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg verspricht.

Prozesskostenhilfe (PKH) kann Ihnen nicht bewilligt werden, wenn Sie gegen Ihren Ehegatten – bei sehr guter Einkommenssituation – Anspruch auf Prozesskostenvorschuss haben. Die Einkommens- und Vermögenssituation beider Ehegatten ist somit vor Antragstellung zu überprüfen. Mein Sekretariat ist Ihnen gerne beim Ausfüllen und Beibringung der erforderlichen Belege für PKH behilflich.

PKH kann entweder in der Weise bewilligt werden, dass die für meine Tätigkeit und die das Gerichtsverfahren betreffenden Kosten vollständig von der Staatskasse getragen werden. Es ist aber auch möglich, dass Sie aufgrund Ihrer Einkommensverhältnisse PKH zwar bewilligt erhalten, aber die genannten Kosten in Raten von Ihnen ganz oder teilweise zurückgezahlt werden müssen. Auch kann innerhalb von 48 Monaten nach Bewilligung die Prozesskostenhilfebewilligung überprüft und beispielsweise bei Verbesserung der Einkommens- und Vermögenssituation aufgehoben werden.

PKH wird nur für ein gerichtliches Verfahren bewilligt. Für außergerichtliche Tätigkeit ist Beratungshilfe zu beantragen oder die entstehenden Kosten sind von Ihnen selbst zu tragen. Gerne erläutere ich Ihnen dies im Beratungsgespräch.

Abschließend ist bei PKH zu beachten, dass bei negativem Ausgang des Verfahrens die Kosten des gegnerischen Rechtsanwaltes ganz oder teilweise – je nach Kostenverteilung durch das Gericht – von Ihnen zu tragen sind, da solche Kosten nicht von der PKH erfasst sind.



• Die nichteheliche Lebenspartnerschaft

- Rechte und Pflichten in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
- Rechtsfolgen und gegenseitige Ansprüche bei Trennung
- Partnerschaftsverträge



• Abstammungs- und Namensrecht

- Vaterschaftsanfechtung und –feststellung
- Namensgebung und -änderung



• Adoption

- Vorraussetzungen und Rechtsfolgen einer Adoption
- Gerichtliches Verfahren bei Adoption

 




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