
Oktober 2010
BGH: Feststellung ehebedingter Nachteile
Bei der Frage, ob ehebedingte Nachteile im Sinne des § 1578 b Abs. 1 BGB vorliegen, ist es vornehmliche Aufgabe des Versorgungsausgleichs, unterschiedliche Vorsorgebeiträge auszugleichen. Dadurch werden die Interessen des Unterhaltsberechtigten regelmäßig ausreichend gewahrt (im Anschluss an Senatsurteile vom 16. April 2008 - XII ZR 107/06 - FamRZ 2008, 1325 und vom 25. Juni 2008 - XII ZR 109/07 - FamRZ 2008, 1508). Das gilt nicht, wenn die vom Unterhaltsberechtigten aufgrund der ehelichen Rollenverteilung erlittene Einbuße bei seiner Altersvorsorge durch den Versorgungsausgleich nicht vollständig erfasst wird, weil der Unterhaltspflichtige nur für einen geringen Teil der Ehezeit Rentenanwartschaften erworben hat.
Der angemessene Lebensbedarf bildet nach § 1578 b BGB regelmäßig die Grenze für die Herabsetzung des nachehelichen Unterhalts. Auch im Rahmen des Altersunterhalts bestimmt sich sein Maßstab nach dem Einkommen, das der unterhaltsberechtigte Ehegatte ohne die Ehe und Kindererziehung aus eigenen Einkünften zur Verfügung hätte. Dabei ist auf die konkrete Lebenssituation des Unterhaltsberechtigten abzustellen. Aus dem Begriff der Angemessenheit folgt aber zugleich, dass der nach § 1578 b BGB herabgesetzte Unterhaltsbedarf jedenfalls das Existenzminimum des Unterhaltsberechtigten erreichen muss (im Anschluss an Senatsurteil vom 17. Februar 2010 - XII ZR 140/08 - FamRZ 2010, 629).
Az XII ZR 7/09, Urteil vom 4.8.2010
BGH: Fristbeginn bei Verkündung eines Beschlusses
Durch die Verkündung eines Beschlusses (hier: in einem Verfahren über die elterliche Sorge) wird der Beginn der Beschwerdefrist nach fünf Monaten grundsätzlich dann nicht ausgelöst, wenn der beschwerte Beteiligte zum Termin zur mündlichen Verhandlung nicht ordnungsgemäß geladen worden ist (im Anschluss an BGH Beschluss vom 29. September 1998 - KZB 11/98 - NJW 1999, 143, 144 und Senatsbeschluss vom 7. Juli 2004 - XII ZB 12/03 - NJW-RR 2004, 1651, 1652). Eine darüber hinausgehende Informationspflicht des beschwerten Beteiligten, der von dem Verfahren Kenntnis erlangt hat, scheidet jedenfalls dann aus, wenn ihm das verfahrenseinleitende Schriftstück nicht ordnungsgemäß zugestellt worden ist und er sich auch nicht auf das Verfahren eingelassen hat.
Az XII ZB 135/09, Beschluss vom 21.7.2010
BGH: Kapital-Lebensversicherung für die Prozesskosten
Eine Kapital-Lebensversicherung muss grundsätzlich für die Prozesskosten eingesetzt werden, bevor Prozesskostenhilfe in Anspruch genommen wird. Hierfür kommt auch eine - teilweise - Verwertung durch Beleihung in Betracht.
Der Prozesskostenhilfe-Antragsteller hat die Umstände dafür darzulegen, dass der Einsatz der Lebensversicherung ausnahmsweise unzumutbar ist. Es geht auch um die Voraussetzungen einer Unzumutbarkeit wegen unzureichender Altersvorsorge.
Az XII ZB 120/08, Beschluss vom 9. Juni 2010
OLG Brandenburg: Bestimmungsrecht für nichtehelichen Vater
Dem Vater wird einstweilig das Recht übertragen, zu bestimmen, welche Schule bzw. welchen Kindergarten die Kinder besuchen. Der Erlass der einstweiligen Anordnung zugunsten des Vaters ist außerhalb der Eingriffsschwelle von § 1666 BGB möglich, nachdem das Bundesverfassungsgericht durch Beschluss vom 21.7.2010 (1 BvR 420/09) ausgesprochen hat, dass die Regelungen in §§ 1626 a Abs. 1 Nr. 1 und 1672 Abs. 1 BGB, die den Vater eines nichtehelichen Kindes von der elterlichen Sorge ausschließen, wenn die Mutter ihre Zustimmung verweigert, mit Art. 6 Abs. 2 GG unvereinbar sind. Bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung darf nun auch dem Vater nichtehelicher Kinder in Anlehnung an die Regelung des § 1671 BGB die elterliche Sorge oder ein Teil davon übertragen werden, soweit eine gemeinsame elterliche Sorge nicht in Betracht kommt und zu erwarten ist, dass dies dem Kindeswohl am besten entspricht. (s.a. Newsletter FamRecht 9/2010)
Az 10 WF 187/10, Beschluss vom 20.8.2010
OLG Celle: Darlegungslast ehebedingter Nachteile
Die vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätze zur Darlegungs- und Beweislast ehebedingter Nachteile (BGH Urteil vom 24. März 2010 - XII ZR 175/08 - Newsletter FamRecht Nr. 6-10, FamRZ 2010, 875) gelten auch, soweit der Unterhaltsverpflichtete geltend macht, tatsächlich fortwirkende Nachteile seien nicht mehr als ehebedingt anzusehen, da es der Unterhaltsberechtigten nach der Trennung möglich gewesen wäre und sie die Obliegenheit getroffen hätte, diese Nachteile zwischenzeitlich vollständig auszugleichen.
Kanzleierweiterung Kanzlei Anja Heyl in
Bürogemeinschaft Rechtsanwältin Gundula Hiendl und Rechtsanwalt Thomas Grabner
Die Bürogemeinschaft der Rechtsanwältinnen Anja Heyl und Gundula Hiendl hat Zuwachs erhalten. Zum 01.09.2010 tritt Herr Rechtsanwalt Thomas Grabner der Bürogemeinschaft in der Bahnhofstraße 1 in 94315 Straubing, Steiner Tor, bei.
Herr Rechtsanwalt Thomas Grabner absolvierte sein Studium der Rechtswissenschaften an der Universität seiner Heimatstadt Passau und möchte sich nach Beendigung des Studiums im April 2010 nunmehr als Anwalt in Straubing etablieren.
Frau Rechtsanwältin Anja Heyl ist mittlerweile seit 15 Jahren als Anwältin tätig, seit 1998 mit eigener Kanzlei im Steiner Tor. Seit dem Jahr 2000 hat sich Rechtsanwältin Anja Heyl auf das Gebiet des Familienrechts sowie des Zivilrechts spezialisiert und führt seit 10 Jahren den Fachanwaltstitel für Familienrecht, mit den Teilbereichen Unterhalt, Sorge- und Umgangsrecht, Vermögensauseinandersetzung, Zugewinnausgleich und Scheidungsverfahren.
Frau Rechtsanwältin Gundula Hiendl hat sich bereits im Jahr 2003 mit den Gebieten des Bau-, Miet- und Zivilrechts der Kanzlei in Form einer Bürogemeinschaft angeschlossen.
Durch die Erweiterung der Bürogemeinschaft kann das bisherige Beratungsangebot so umfassend erweitert werden, so dass aus rechtlicher Sicht nahe zu vollumfängliche Beratung in allen Rechtsgebieten gewährleistet ist und sozusagen eine „Rundumbetreuung“ der Mandanten möglich ist.
Frau Rechtsanwältin Anja Heyl betreut weiterhin vornehmlich die Angelegenheiten des Familienrechts und des allgemeinen Zivilrechts. Rechtsanwältin Gundula Hiendl behält die rechtliche Betreuung in ihren Spezialgebieten Baurecht, Mietrecht und Zivilrecht bei. Zusätzlich übernimmt nunmehr Rechtsanwalt Thomas Grabner die Betreuung der Bereiche Strafrecht, Erbrecht, Arbeitsrecht, Betreuungsrecht sowie Sozialrecht. Des Weiteren strebt Herr Rechtsanwalt Grabner zeitnah den Fachanwaltstitel Arbeitsrecht an.
Die Bürogemeinschaft der drei Anwälte bietet Ihnen künftig in allen juristischen Angelegenheiten, außergerichtlich oder vor Gericht, kompetente, zuverlässige und umfassende Rechtsberatung.
August 2010
Bundesverfassungsgericht Beschluss vom 21. Juli 2010
– 1 BvR 420/09 -
Ausschluss des Vaters eines nichtehelichen Kindes von der elterlichen Sorge bei Zustimmungsverweigerung der Mutter verfassungswidrig
Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Kindschaftsrechts am 1. Juli 1998 wurde nicht miteinander verheirateten Eltern erstmals unabhängig davon, ob sie zusammenleben, durch § 1626a BGB die Möglichkeit eröffnet, die elterliche Sorge für ihr Kind gemeinsam zu tragen.
Voraussetzung hierfür ist, dass dies ihrem Willen entspricht und beide Elternteile entsprechende Sorgeerklärungen abgeben (§ 1626a Abs. 1 Nr. 1 BGB); anderenfalls bleibt die Mutter alleinige Sorgerechtsinhaberin für das nichteheliche Kind. Auch eine Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge von der Mutter auf den Vater kann nach § 1672 Abs. 1 BGB bei dauerhaftem Getrenntleben der Eltern nur mit Zustimmung der Mutter erfolgen. Gegen ihren Willen kann der Vater eines nichtehelichen Kindes nur dann das Sorgerecht erhalten, wenn der Mutter wegen Gefährdung des Kindeswohls die elterliche Sorge entzogen wird, ihre elterliche Sorge dauerhaft ruht oder wenn sie stirbt. Bereits im Jahr 2003 wies das Bundesverfassungsgericht darauf hin, dass § 1626a Abs. 1 Nr. 1 BGB sich dann als unvereinbar mit dem Elternrecht des Vaters aus Art. 6 Abs. 2 GG erweisen würde, wenn sich herausstellen sollte, dass es - entgegen der Annahme des Gesetzgebers - in größerer Anzahl aus Gründen, die nicht vom Kindeswohl getragen sind, nicht zur gemeinsamen Sorgetragung von Eltern nichtehelicher Kinder kommt (BVerfGE 107, 150 ff.). Dem Gesetzgeber wurde ein entsprechender Prüfungsauftrag erteilt. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) erklärte in seinem Urteil vom 3. Dezember 2009, dass der grundsätzliche Ausschluss einer gerichtlichen Überprüfung der ursprünglichen Zuweisung der Alleinsorge an die Mutter im Hinblick auf den verfolgten Zweck, nämlich den Schutz des Wohls eines nichtehelichen Kindes, nicht verhältnismäßig sei (vgl. EGMR, Nr. 22028/04). Der Beschwerdeführer ist Vater eines 1998 nichtehelich geborenen Sohnes. Die Eltern trennten sich noch während der Schwangerschaft der Mutter. Der gemeinsame Sohn lebt seit seiner Geburt im Haushalt der Mutter, hat aber regelmäßig Umgang mit seinem Vater. Der Beschwerdeführer erkannte die Vaterschaft an. Eine Erklärung zur Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge wurde von der Mutter verweigert. Als diese einen Umzug mit dem Kind beabsichtigte, beantragte der Beschwer-deführer beim Familiengericht die teilweise Entziehung des Sorgerechts der Mutter und die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf ihn selbst; hilfsweise stellte er den Antrag, ihm das alleinige Sorgerecht zu übertragen oder die Zustimmung der Mutter zu einer gemeinsamen Sorge zu ersetzen. Das Familiengericht wies die Anträge in Anwendung der geltenden Rechtslage mit der Begründung zurück, dass es zur Übertragung des Sorgerechts oder Teilen davon an der erforderlichen Zustimmung der Mutter fehle. Gründe für eine Entziehung des Sorgerechts der Mutter lägen nicht vor. Die hiergegen beim Oberlandesgericht eingelegte Beschwerde blieb ohne Erfolg. Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat auf die Verfassungsbeschwerde nun entschieden, dass die §§ 1626a Abs. 1 Nr. 1 und 1672 Abs. 1 BGB mit Art. 6 Abs. 2 GG unvereinbar sind. Der Beschluss des Familiengerichts ist aufgehoben und zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen worden. Bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung hat das Bundesverfassungsgericht in Ergänzung der §§ 1626a Abs. 1 Nr. 1, 1672 Abs. 1 BGB vorläufig angeordnet, dass das Familiengericht den Eltern auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge oder einen Teil davon gemeinsam überträgt, soweit zu erwarten ist, dass dies dem Kindeswohl entspricht; dem Vater ist auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge oder ein Teil davon allein zu übertragen, soweit eine gemeinsame elterliche Sorge nicht in Betracht kommt und zu erwarten ist, dass dies dem Kindeswohl am besten entspricht.
Aktuelles Dezember 2009
Europäischer Gerichtshof schreibt die gemeinsame elterliche Sorge fest
03. Dezember 2009
Heute hat der europäsiche Gerichtshof Geschichte gemacht. Am heutigen Tag ist das automatische alleinige Sorgerecht für unverheiratete Mütter vom Gerichtshof als Verstoss gegen das Diskriminierungsverbot verurteilt worden. Die bisherige Praxis in Deutschland, Oesterreich aber vor allem auch in der Schweiz ist damit quasi Makulatur. Ab sofort steht es unverheirateten Vätern frei, ihr Recht einzuklagen.
Unverheiratete Väter haben in der Schweiz bislang keine Chance auf das Sorgerecht für ein gemeinsames Kind, wenn die Mutter dies nicht will. Ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte hat diese Rechtslage nun gekippt: Die Bevorzugung von unverheirateten Müttern gegenüber den Vätern sei ein Verstoss gegen das Diskriminierungsverbot.
Damit gaben die Straßburger Richter einem 45-jährigen Kläger aus Köln Recht, der seit acht Jahren vergeblich um das Sorgerecht für seine 14-jährige Tochter kämpft. Der Vater lebt seit 1998 von der Mutter getrennt, damals war das Mädchen drei Jahre alt. Obwohl sich das Paar in vielen Dingen einig war und die Mutter auch mit großzügigen Besuchen einverstanden war, lehnte sie eine gemeinsame Sorgerechtserklärung ab.
Bereits 2003 war der Mann vor den Kadi gezogen. Das Kölner Oberlandesgericht wies seine Forderung nach einem gemeinsamen Sorgerecht allerdings zurück. Vor dem Straßburger Gerichtshof machte er das Diskriminierungsverbot (Art. 14) und einen Verstoß gegen die Achtung des Familienlebens (Art. 8) der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) geltend. Er will unter anderem darüber mitentscheiden können, wo das Kind lebt und zur Schule geht. Die deutsche Bundesregierung hatte dagegen erklärt, dass das Einverständnis der Mutter für die Gewährung eines gemeinsamen Sorgerechts notwendig sei, um den Schutz des Kindes zu gewährleisten.
In der Schweiz ist somit der Artikel 298.1 des ZGB ("Sind die Eltern nicht verheiratet, so steht die elterliche Sorge der Mutter zu.") hinfällig geworden. Doch die schweizerische Politik tut sich schwer, die offensichtlichen Verletzungen der EMRK in Gesetz und Praxis zu beseitigen. Der Gesetzwurf zur gemeinsamen elterlichen Sorge im Regelfall, der nach Abschluss der Vernehmlassung durch das Bundesamt für Justiz überarbeitet wurde, liegt seit Monaten in den Schubladen von Eveline Widmer-Schlumpf. Wir hoffen, dass Urteile wie dieses dazu führen, dass endlich auch in der Schweiz mit der Einhaltung der Menschenrechte vorwärts gemacht wird.
Aktuelles Juni 2009
BGH zur Dauer des nachehelichen Krankheitsunterhalts
Umstände und Dauer der Ehe entscheiden über Begrenzung der nachehelichen Unterhaltszahlungen
Die Umstände des Eheschlusses sowie Verlauf und Dauer der Ehe sind bei der Frage nach einer Befristung und Begrenzung eines nachehelichen Unterhaltsanspruchs – besonders beim nachehelichen Krankheitsunterhalt – zu berücksichtigen. Dies hat das Bundessozialgericht entschieden.
Die Parteien hatten im Jahre 1972 geheiratet, als die Klägerin 16 Jahre alt und vom Beklagten schwanger war. Aus der Ehe sind insgesamt vier Kinder hervorgegangen, von denen nur noch die 1987 geborene Tochter, die im Haushalt der Klägerin lebt, unterhaltsbedürftig ist. Die Ehe wurde 1998 geschieden. Die Klägerin ist wegen einer im Jahre 1989 diagnostizierten Darmkrebserkrankung seit 1993 als zu 100 % schwerbehindert eingestuft und bezieht eine Erwerbsunfähigkeitsrente, die sich gegenwärtig auf rund 1.040,- € beläuft. Daneben erzielt sie Einkünfte aus einer geringfügigen Erwerbstätigkeit in Höhe von monatlich 349,- €. Der Beklagte erzielt als Beamter unterhaltsrelevante Nettoeinkünfte in Höhe von rund 2.500,- €.
Oberlandesgericht lehnt Befristung des Unterhalts ab
Das Oberlandesgericht hatte den Beklagten zur Zahlung eines nachehelichen Krankheitsunterhalts in wechselnder Höhe, zuletzt für die Zeit ab Januar 2008 in Höhe von monatlich 103,- € verurteilt. Die vom Beklagten begehrte Befristung des Unterhalts hatte es abgelehnt. Mit seiner Revision hat der Beklagte weiterhin eine Befristung seiner Unterhaltspflicht beantragt. Die Klägerin hat mit Ihrer Anschlussrevision eine weitere Erhöhung ihres Unterhaltsanspruchs, zuletzt für die Zeit ab Juni 2008 auf monatlich 209,- €, begehrt.
Der Bundesgerichtshof hat die Revision des Beklagten zurückgewiesen, das angefochtene Urteil auf die Anschlussrevision der Klägerin aufgehoben und die Sache insoweit an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Nach der gesetzlichen Regelung in § 1578 b Abs. 2 Satz 1 BGB ist ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen, wenn ein unbegrenzter Unterhaltsanspruch unbillig wäre. Im Rahmen dieser Billigkeitsabwägung ist vorrangig zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen. Solche Nachteile können sich nach § 1578 b Abs. 1 Satz 3 BGB vor allem aus der Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes, aus der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe sowie aus der Dauer der Ehe ergeben. Solche ehebedingten Nachteile hatte das Oberlandesgericht hier nicht festgestellt, zumal die Erkrankung der Klägerin nicht durch die Ehe bedingt, sondern schicksalhaft ist.
Nacheheliche Solidarität ist bei Begrenzung des Unterhalts zu berücksichtigen
Der Bundesgerichtshof hat darauf hingewiesen, dass sich § 1578 b BGB nach dem Willen des Gesetzgebers nicht auf die Kompensation ehebedingter Nachteile beschränkt, sondern auch eine darüber hinausgehende nacheheliche Solidarität berücksichtigt. Dieser Umstand gewinnt besonders beim nachehelichen Krankheitsunterhalt gemäß § 1572 BGB an Bedeutung, bei dem die Krankheit selbst regelmäßig nicht ehebedingt ist. Auch der Umfang dieser geschuldeten nachehelichen Solidarität ist unter Berücksichtigung der im Gesetz genannten Umstände, also der Dauer der Pflege oder Erziehung gemeinschaftlicher Kinder, der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe sowie der Dauer der Ehe zu bemessen.
Nach diesen Kriterien hatte der Bundesgerichtshof in einem früheren Fall die Befristung des nachehelichen Krankheitsunterhalts eines geschiedenen Ehemannes auf drei Jahre bestätigt, weil die Ehe lediglich 11 Jahre gedauert hatte, von denen die Ehegatten nur fünf Jahre zusammen gelebt hatten. Der unterhaltsberechtigte Ehemann verfügte dort über zwei Renten, die ihm einen deutlich über dem Existenzminimum liegenden Lebensstandard sicherten, während eine fortdauernde Unterhaltspflicht für die unterhaltspflichtige Ehefrau zu einer spürbaren Belastung geführt hätte.
Im vorliegenden Fall hat der Bundesgerichtshof dagegen eine Befristung abgelehnt und dabei der nachehelichen Solidarität der Ehegatten eine ausschlaggebende Bedeutung eingeräumt. Maßgebend dafür waren die Umstände beim Eheschluss (Alter der Ehefrau, Schwangerschaft, Aufgabe der Berufsausbildung) und der Verlauf der 26-jährigen Ehe, in der sich die Ehefrau ausschließlich der Haushaltsführung und Kindererziehung gewidmet hatte. All dies begründet ein besonders schutzwürdiges Vertrauen, das bei der Frage nach einer Befristung und Begrenzung des Unterhaltsanspruchs zu berücksichtigen war.
März 2009
OLG Braunschweig: Betreuungsbedarf bei Aufmerksamkeitsdefizitsyndrom (ADS); Synergieeffekt und Bedarfsberechnung
Bei der Betreuung eines 13 bis 15 jährigen Kindes durch die geschiedene Ehefrau ist Betreuungsunterhalt dann geschuldet, wenn das Kind an ADS leidet und dadurch ein erhöhter Betreuungsaufwand besteht; in diesem Fall erfüllt die Ehefrau ihre Erwerbsverpflichtung durch Ausübung einer Halbtagstätigkeit. Den durch das Zusammenleben des Schuldners mit seiner neuen Ehefrau entstehenden Synergieeffekten ist dadurch Rechnung zu tragen, dass im Rahmen der Bedarfsberechnung der Bedarf auf Seiten der geschiedenen Ehefrau um zehn Prozent erhöht und der Bedarf der neuen Ehefrau und des Schuldners um je fünf Prozent gesenkt wird.
Az 2 UF 29/08, Urteil vom 2.12.2008.
OLG Naumburg: Unterhaltsverpflichteter und Erwerbsobliegenheit
Die gesteigerte Erwerbsobliegenheit gegenüber einem minderjährigen Kind macht es erforderlich, dass der Unterhaltsverpflichtete, der den Mindestunterhalt nicht leisten kann, sich bundesweit um eine besser bezahlte Stelle bemüht, wenn er derzeit eine Tätigkeit ausübt, die seinem Ausbildungsstand nicht entspricht.
Az 3 UF 39/08, Urteil vom 11.11.2008, Leitsatz des Gerichts, Volltext gegen Gebühr beim Gericht.
OLG Hamburg: Kein gemeinsames Sorgerecht bei fehlender Kooperation
Wenn Eltern sich nicht darüber einigen können, was für ein Kind wichtig ist, dann fehlt eine wichtige Voraussetzung für Kommunikation und Kooperation, die zur Aufrechterhaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge erforderlich sind.
Az 110 UF 45/07, Anmerkungen zum Beschluss vom 22.5.2008.
Der Bundesgerichtshof (BGH) stand vor einer Grundsatzentscheidung zum Unterhaltsrecht für geschiedene Partner. Erstmals nach Inkrafttreten der Reform muss das Karlsruher Gericht über die Dauer des Unterhalts für eine geschiedene Mutter entscheiden, die ein Kind aus der Ehe betreut. Nun ist das Urteil gefallen: Der BGH gab dem Vater eines Siebenjährigen Recht, der keinen "Betreuungsunterhalt" mehr an seine Ex-Frau zahlen will. Alleinerziehende müssen demnach nach einer Scheidung künftig deutlich schneller als bisher einen Vollzeitjob annehmen.
Neben dem Kindesunterhalt müssen Ex-Partner auch Unterhalt an Ihre ehemaligen Ehegatten zahlen. Bis zur Reform des Unterhaltsrechts zum 1. Januar 2008 konnten sich Geschiedene auf ein einigermaßen gesichertes finanzielles Polster verlassen. Für den sogenannten "Betreuungsunterhalt" galt die "Null-Acht-Fünfzehn-Regel": Bis das Kind acht wurde, musste die geschiedene Frau (oder auch der Mann) gar nicht arbeiten gehen, wenn sie den gemeinsamen Nachwuchs betreute. Bis zum 15. Geburtstag war ihr nur ein Halbtagsjob zuzumuten.
Doch das ist Geschichte - seit Anfang 2008 weht ein schärferer Wind. "Mindestens drei Jahre", so heißt es seither in Paragraf 1570 des Bürgerlichen Gesetzbuches, können Geschiedene für die Kinderbetreuung Geld vom "Ex" bekommen. Mit Verlängerungsmöglichkeit aber nur, "solange und soweit dies der Billigkeit entspricht". "Billigkeit" ist ein typisches Juristenwort, das vor allem eine Konsequenz hat: Was "billig" und was "unbillig" ist, darüber entscheiden Richter. In letzter Instanz also die fünf Frauen und Männer des BGH-Familiensenats. Ganztags arbeiten ab dem 8. Geburtstag?
Im aktuellen Fall, in dem eine Berliner Lehrerin deren Ehe im Jahr 2006 nach gut sechs Jahren geschieden worden war, mit dem Ex-Mann um Unterhalt stritt, ist nun eine Entscheidung durch den Bundesgerichtshof gefallen: Der BGH gab dem Vater des gemeinsamen siebenjährigen Sohnes Recht. Der Vater will keinen "Betreuungsunterhalt" mehr an seine Ex-Frau zahlen will. Der 2006 geschiedene Mann, der vergangenes Jahr erneut Vater wurde, zahlt bisher 830 Euro im Monat. Die Frau unterrichtet mit einer 70-Prozent-Stelle. Den an Asthma leidenden Sohn, der bis 16:00 Uhr im Hort untergebracht ist, betreut sie seit der Trennung im September 2003 allein. Das Kammergericht Berlin, das der Frau Recht gegeben hatte, muss den Fall nun erneut prüfen.
Unbestritten ist, dass das neue Unterhaltsrecht den Kinder betreuenden Frauen (oder Männern) rascher als bisher den Wiedereinstieg in den Beruf zumutet. Zugleich jedoch gibt es keinen Automatismus, wonach mit dem dritten Geburtstag der Vollzeitjob droht - das hat Bundesjustizministerin Brigitte Zypries (SPD) immer wieder klargestellt. Daran lässt auch Meo-Micaela Hahne, Vorsitzende des BGH- Familiensenats, keinen Zweifel: "Dort, wo ein Kind über die ersten drei Jahre hinaus betreuungsbedürftig ist, soll der Mutter ermöglicht werden, das Kind noch weiter persönlich zu betreuen", erläutert sie in einem "Spiegel"-Interview. Entscheidend sei der Einzelfall: Existiert eine Ganztagsbetreuung? Leben hilfsbereite Großeltern in der Nähe? Wie lange hat die Ehe gedauert? Und wie waren die Rollen verteilt - Hausfrauen-Ehe oder Doppelverdiener?
Nur Teilzeitjob zumutbar
Bereits im Juli 2008 hat der BGH entschieden, dass auch bei guten Betreuungsmöglichkeiten die Drei-Jahres-Grenze ausgeweitet werden kann: Wer allein ein kleines Kind zu erziehen habe, dem sei wegen der Doppelbelastung durch Familie und Beruf normalerweise nur ein Teilzeitjob zumutbar. Zwar ging es damals um eine nichteheliche Lebensgemeinschaft - doch beim Betreuungsunterhalt sind die Unterschiede zur geschiedenen Ehe inzwischen minimal.
Offen ist aber nach wie vor: Wann ist der entscheidende Kindergeburtstag, der die Rückkehr in den Vollzeitjob einläutet? Richterin Hahne nennt im "Spiegel" schon mal eine Hausnummer: "Wenn die Mutter Kita und Job in der Nähe hat, kann man ihr vielleicht schon zumuten, dass sie, wenn das Kind sieben oder acht Jahre alt, normal und gesund ist, eine Ganztagstätigkeit übernimmt." Nach dem neuesten BGH-Urteil im Fall der Berliner Lehrerin scheint klar zu sein: Alleinerziehende müssen nach einer Scheidung künftig deutlich schneller als bisher einen Vollzeitjob annehmen. Der Unterhalt, der für die Betreuung eines gemeinsamen Kindes gezahlt wird, kann demnach entfallen, wenn ausreichende Betreuungsmöglichkeiten bestehen
Januar 2009
Düsseldorfer Tabelle Stand 01.01.2009
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Nettoeinkommen des
Barunterhaltspflichtigen
(Anm. 3, 4) Altersstufen in Jahren
(§ 1612 a Abs. 1 BGB) Prozentsatz Bedarfskontroll-
betrag (Anm. 6)
0 - 5 6 - 11 12 - 17 ab 18
Alle Beträge in Euro
1. bis 1.500 281 322 377 432 100 770/900
2. 1.501 - 1.900 296 339 396 454 105 1.000
3. 1.901 - 2.300 310 355 415 476 110 1.100
4. 2.301 - 2.700 324 371 434 497 115 1.200
5. 2.701 - 3.100 338 387 453 519 120 1.300
6. 3.101 - 3.500 360 413 483 553 128 1.400
7. 3.501 - 3.900 383 438 513 588 136 1.500
8. 3.901 - 4.300 405 464 543 623 144 1.600
9. 4.301 - 4.700 428 490 574 657 152 1.700
10. 4.701 - 5.100 450 516 604 692 160 1.800
ab 5.101 nach den Umständen des Falles
Anmerkungen:
1. Die Tabelle hat keine Gesetzeskraft, sondern stellt eine Richtlinie dar. Sie weist den monatlichen Unterhaltsbedarf aus, bezogen auf drei Unterhaltsberechtigte, ohne Rücksicht auf den Rang. Der Bedarf ist nicht identisch mit dem Zahlbetrag; dieser ergibt sich unter Berücksichtigung der nachfolgenden Anmerkungen.
Bei einer größeren/ geringeren Anzahl Unterhaltsberechtigter können Ab- oder Zuschläge durch Einstufung in niedrigere/höhere Gruppen angemessen sein. Anmerkung 6 ist zu beachten. Zur Deckung des notwendigen Mindestbedarfs aller Beteiligten - einschließlich des Ehegatten – ist gegebenenfalls eine Herabstufung bis in die unterste Tabellengruppe vorzunehmen. Reicht das verfügbare Einkommen auch dann nicht aus, setzt sich der Vorrang der Kinder im Sinne von Anm. 5 Abs. 1 durch. Gegebenenfalls erfolgt zwischen den erstrangigen Unterhaltsberechtigten eine Mangelberechnung nach Abschnitt C.
2. Die Richtsätze der 1. Einkommensgruppe entsprechen dem Mindestbedarf in Euro gemäß § 1612 a BGB i. V. m. § 36 Nr. 4 EGZPO. Der Prozentsatz drückt die Steigerung des Richtsatzes der jeweiligen Einkommensgruppe gegenüber dem Mindestbedarf (= 1. Einkommensgruppe) aus. Die durch Multiplikation des gerundeten Mindestbedarfs mit dem Prozentsatz errechneten Beträge sind entsprechend § 1612 a Abs. 2 S. 2 BGB aufgerundet.
3. Berufsbedingte Aufwendungen, die sich von den privaten Lebenshaltungskosten nach objektiven Merkmalen eindeutig abgrenzen lassen, sind vom Einkommen abzuziehen, wobei bei entsprechenden Anhaltspunkten eine Pauschale von 5 % des Nettoeinkommens - mindestens 50 EUR, bei geringfügiger Teilzeitarbeit auch weniger, und höchstens 150 EUR monatlich - geschätzt werden kann. Übersteigen die berufsbedingten Aufwendungen die Pauschale, sind sie insgesamt nachzuweisen.
4. Berücksichtigungsfähige Schulden sind in der Regel vom Einkommen abzuziehen.
5. Der notwendige Eigenbedarf (Selbstbehalt)
- gegenüber minderjährigen unverheirateten Kindern,
- gegenüber volljährigen unverheirateten Kindern bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden, beträgt beim nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 770 EUR, beim erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 900 EUR. Hierin sind bis 360 EUR für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten. Der Selbstbehalt kann angemessen erhöht werden,
wenn dieser Betrag im Einzelfall erheblich überschritten wird und dies nicht vermeidbar ist.
Der angemessene Eigenbedarf, insbesondere gegenüber anderen volljährigen Kindern, beträgt in der Regel mindestens monatlich 1.100 EUR. Darin ist eine Warmmiete bis 450 EUR enthalten.
6. Der Bedarfskontrollbetrag des Unterhaltspflichtigen ab Gruppe 2 ist nicht identisch mit dem Eigenbedarf. Er soll eine ausgewogene Verteilung des Einkommens zwischen dem Unterhaltspflichtigen und den unterhaltsberechtigten Kindern gewährleisten. Wird er unter Berücksichtigung anderer Unterhaltspflichten unterschritten, ist der Tabellenbetrag der nächst niedrigeren Gruppe, deren Bedarfskontrollbetrag nicht unterschritten wird, anzusetzen.
7. Bei volljährigen Kindern, die noch im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnen, bemisst sich der Unterhalt nach
der 4. Altersstufe der Tabelle.
Der angemessene Gesamtunterhaltsbedarf eines Studierenden, der nicht bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt, beträgt in der Regel monatlich 640 EUR. Hierin sind bis 270 EUR für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten. Dieser Bedarfssatz kann auch für ein Kind mit eigenem Haushalt angesetzt werden.
8. Die Ausbildungsvergütung eines in der Berufsausbildung stehenden Kindes, das im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnt, ist vor ihrer Anrechnung in der Regel um einen ausbildungsbedingten Mehrbedarf von monatlich 90 EUR zu kürzen.
9. In den Bedarfsbeträgen (Anmerkungen 1 und 7) sind Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie Studiengebühren nicht enthalten.
10. Das auf das jeweilige Kind entfallende Kindergeld ist nach § 1612 b BGB auf den Tabellenunterhalt (Bedarf)
anzurechnen.
B. Ehegattenunterhalt
I. Monatliche Unterhaltsrichtsätze des berechtigten Ehegatten ohne unterhaltsberechtigte Kinder (§§ 1361,
1569, 1578, 1581 BGB):
1. gegen einen erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen:
a) wenn der Berechtigte kein Einkommen hat: 3/7 des anrechenbaren Erwerbseinkommens zuzüglich 1/2 der anrechenbaren sonstigen Eikünfte des Pflichtigen, nach oben begrenzt durch den vollen Unterhalt, gemessen an den berücksichtigenden ehelichenVerhältnissen;
b) wenn der Berechtigte ebenfalls Einkommen hat: 3/7 der Differenz zwischen den anrechenbaren
Erwerbseinkommen der Ehegatten, insgesamt
begrenzt durch den vollen ehelichen Bedarf; für
sonstige anrechenbare Einkünfte gilt der Halbtei-
lungsgrundsatz;
c) wenn der Berechtigte erwerbstätig ist,
obwohl ihn keine Erwerbsobliegenheit trifft: gemäß § 1577 Abs. 2 BGB;
2. gegen einen nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen (z. B. Rentner): wie zu 1 a, b oder c, jedoch 50 %.
II. Fortgeltung früheren Rechts:
1. Monatliche Unterhaltsrichtsätze des nach dem Ehegesetz berechtigten Ehegatten ohne unterhaltsberechtigte Kinder:
a) §§ 58, 59 EheG: in der Regel wie I,
b) § 60 EheG: in der Regel 1/2 des Unterhalts zu I,
c) § 61 EheG: nach Billigkeit bis zu den Sätzen I.
2. Bei Ehegatten, die vor dem 03.10.1990 in der früheren DDR geschieden worden sind, ist das DDR-
FGB in Verbindung mit dem Einigungsvertrag zu berücksichtigen (Art. 234 § 5 EGBGB).
III. Monatliche Unterhaltsrichtsätze des berechtigten Ehegatten, wenn die ehelichen Lebensverhältnisse durch
Unterhaltspflichten gegenüber Kindern geprägt werden:
Wie zu I bzw. II 1, jedoch wird grundsätzlich der Kindesunterhalt (Zahlbetrag; vgl. Anm. C und Anhang) vorab vom Nettoeinkommen abgezogen.
Der 7. Senat für Familiensachen des OLG Düsseldorf zieht zur Berechnung des Ehegattenunterhalts die Tabellenbeträge ab
IV. Monatlicher Eigenbedarf (Selbstbehalt) gegenüber dem getrennt lebenden und dem geschiedenen Berechtigten:
unabhängig davon, ob erwerbstätig oder nicht erwerbstätig 1.000 EUR
V. Existenzminimum des unterhaltsberechtigten Ehegatten einschließlich des trennungsbedingten Mehrbedarfs in der Regel:
1. falls erwerbstätig: 900 EUR
2. falls nicht erwerbstätig: 770 EUR
VI. Monatlicher notwendiger Eigenbedarf des Ehegatten, der in einem gemeinsamen Haushalt mit dem Unterhaltspflichtigen lebt, gegenüber nicht privilegierten volljährigen Kindern oder nachrangigen (geschiedenen) Ehegatten:
unabhängig davon, ob erwerbstätig oder nicht erwerbstätig: 800 EUR
Anmerkung zu I-III:
Hinsichtlich berufsbedingter Aufwendungen und berücksichtigungsfähiger Schulden gelten Anmerkungen A. 3 und 4 - auch für den erwerbstätigen Unterhaltsberechtigten - entsprechend. Diejenigen berufsbedingten Aufwendungen, die sich nicht nach objektiven Merkmalen eindeutig von den privaten Lebenshaltungskosten abgrenzen lassen, sind pauschal im Erwerbstätigenbonus von 1/7 enthalten.
C. Mangelfälle
Reicht das Einkommen zur Deckung des Bedarfs des Unterhaltspflichtigen und der gleichrangigen Unterhaltsberechtigten nicht aus (sog. Mangelfälle), ist die nach Abzug des notwendigen Eigenbedarfs (Selbstbehalts) des Unterhaltspflichtigen verbleibende Verteilungsmasse auf die Unterhaltsberechtigten im Verhältnis ihrer jeweiligen Einsatzbeträge gleichmäßig zu verteilen.
Der Einsatzbetrag für den Kindesunterhalt entspricht dem Zahlbetrag des Unterhaltspflichtigen. Dies ist der nach
Anrechnung des Kindergeldes oder von Einkünften auf den Unterhaltsbedarf verbleibende Restbedarf.
Beispiel: Bereinigtes Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen (M): 1.300 EUR. Unterhalt für drei unterhaltsberechtigte Kinder im Alter von 18 Jahren (K1), 7 Jahren (K2) und 5 Jahren (K3), Schüler, die bei der nicht unterhaltsberechtigten, den Kindern nicht barunterhaltspflichtigen Ehefrau und Mutter (F) leben. F bezieht das Kindergeld.
Notwendiger Eigenbedarf des M: ..........................................................................................................900 EUR
Verteilungsmasse: ..........................................................1.300 EUR - 900 EUR = 400 EUR
Summe der Einsatzbeträge der Unterhaltsberechtigten:
268 EUR (432 – 164) (K 1) + 240 EUR (322 – 82) (K 2) + 196 EUR (281 – 85) (K 3) = 704 EUR
Unterhalt:
K 1: ................................................................................. 268 x 400 : 704 = 152,27 EUR
K 2: ................................................................................. 240 x 400 : 704 = 136,36 EUR
K 3. ...................................................................................196 x 400 : 704 = 111,36 EUR
D. Verwandtenunterhalt und Unterhalt nach § 1615 l BGB
I. Angemessener Selbstbehalt gegenüber den Eltern: mindestens monatlich 1.400 EUR (einschließlich 450 EUR Warmmiete) zuzüglich der Hälfte des darüber hinausgehenden Einkommens. Der angemessene Unterhalt des mit dem Unterhaltspflichtigen zusammenlebenden Ehegatten bemisst sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen (Halbteilungsgrundsatz), beträgt jedoch mindestens 1.050 EUR (einschließlich 350 EUR Warmmiete).
II. Bedarf der Mutter und des Vaters eines nichtehelichen Kindes (§ 1615 l BGB): nach der Lebensstellung des
betreuenden Elternteils, in der Regel mindestens 770 EUR.
Angemessener Selbstbehalt gegenüber der Mutter und dem Vater eines nichtehelichen Kindes (§§ 1615 l,
1603 Abs. 1 BGB): unabhängig davon, ob erwerbstätig oder nicht erwerbstätig: 1.000 EUR.
E. Übergangsregelung
Umrechnung dynamischer Titel über Kindesunterhalt nach § 36 Nr. 3 EGZPO: Ist Kindesunterhalt als Prozentsatz des jeweiligen Regelbetrages zu leisten, bleibt der Titel bestehen. Eine Abänderung ist nicht erforderlich. An die Stelle des bisherigen Prozentsatzes vom Regelbetrag tritt ein neuer Prozentsatz vom Mindestunterhalt (Stand: 01.01.2008). Dieser ist für die jeweils maßgebliche Altersstufe gesondert zu bestimmen und auf eine Stelle nach dem Komma zu begrenzen (§ 36 Nr. 3 EGZPO). Der Bedarf ergibt sich aus der Multiplikation des neuen Prozentsatzes mit dem Mindestunterhalt der jeweiligen Altersstufe und ist auf volle Euro aufzurunden (§ 1612a Abs. 2 S. 2 BGB). Der Zahlbetrag ergibt sich aus dem um das jeweils anteilige Kindergeld verminderten bzw. erhöhten Bedarf.
Es sind vier Fallgestaltungen zu unterscheiden:
1. Der Titel sieht die Anrechnung des hälftigen Kindergeldes (für das 1. bis 3. Kind 77 EUR, ab dem 4. Kind 89,50 EUR) oder eine teilweise Anrechnung des Kindergeldes vor (§ 36 Nr. 3 a EGZPO).
((Bisheriger Zahlbetrag + 1/2 Kindergeld) x 100) : Mindestunterhalt der jeweiligen Altersstufe = Prozentsatz neu
Beispiel für 1. Altersstufe
((196 EUR + 77 EUR) x 100) : 279 EUR = 97,8 %
279 EUR x 97,8% = 272,86 EUR, aufgerundet 273 EUR
Zahlbetrag: 273 EUR -. 77 EUR = 196 EUR
2. Der Titel sieht die Hinzurechnung des hälftigen Kindergeldes vor (§ 36 Nr. 3 b EGZPO).
((Bisheriger Zahlbetrag – 1/2 Kindergeld) x 100) : Mindestunterhalt der jeweiligen Altersstufe = Prozentsatz neu
Beispiel für 1. Altersstufe
((273 EUR - 77 EUR) x 100) : 279 EUR = 70,2 %
279 EUR x 70,2 % = 195,85 EUR, aufgerundet 196 EUR
Zahlbetrag: 196 EUR + 77 EUR = 273 EUR
3. Der Titel sieht die Anrechnung des vollen Kindergeldes vor (§ 36 Nr. 3 c EGZPO).
((Zahlbetrag + 1/1 Kindergeld) x 100) : Mindestunterhalt der jeweiligen Altersstufe = Prozentsatz neu
Beispiel für 2. Altersstufe
((177 EUR + 154 EUR) x 100) : 322 EUR = 102,7 %
322 EUR x 102,7 % = 330,69 EUR, aufgerundet 331 EUR
Zahlbetrag: 331 EUR - 154 EUR = 177 EUR
4. Der Titel sieht weder eine Anrechnung noch eine Hinzurechnung des Kindergeldes vor (§ 36 Nr. 3 d EGZPO).
((Zahlbetrag + 1/2 Kindergeld) x 100) : Mindestunterhalt der jeweiligen Altersstufe = Prozentsatz neu
Beispiel für 3. Altersstufe
((329 EUR +77 EUR) x 100) : 365 EUR = 111,2 %
365 EUR x 111,2 % = 405,88 EUR, aufgerundet 406 EUR
Zahlbetrag: 406 EUR - 77 EUR = 329 EUR
Anhang: Tabelle Zahlbeträge
Die folgenden Tabellen enthalten die sich nach Abzug des jeweiligen Kindergeldanteils (hälftiges Kindergeld bei Minderjährigen, volles Kindergeld bei Volljährigen) ergebenden Zahlbeträge. Für das 1. und 2. Kind beträgt das Kindergeld derzeit 164 EUR, für das 3. Kind 170 EUR, ab dem 4. Kind 195 EUR.
1. bis 2. Kind 0-5 6-11 12-17 ab 18 %
1. bis 1500 199 240 295 268 100
2. 1501 - 1900 214 257 314 290 105
3. 1901 - 2300 228 273 333 312 110
4. 2301 - 2700 242 289 352 333 115
5. 2701 - 3100 256 305 371 355 120
6. 3101 - 3500 278 331 401 389 128
7. 3501 - 3900 301 356 431 424 136
8. 3901 - 4300 323 382 461 459 144
9. 4301- 4700 346 408 492 493 152
10. 4701 - 5100 368 434 522 528 160
3. Kind 0-5 6-11 12-17 ab 18 %
1. bis 1500 196 237 292 262 100
2. 1501 - 1900 211 254 311 284 105
3. 1901 - 2300 225 270 330 306 110
4. 2301 - 2700 239 286 349 327 115
5. 2701 - 3100 253 302 368 349 120
6. 3101 - 3500 275 328 398 383 128
7. 3501 - 3900 298 353 428 418 136
8. 3901 - 4300 320 379 458 453 144
9. 4301- 4700 343 405 489 487 152
10. 4701 - 5100 365 431 519 522 160
4. Kind 0-5 6-11 12-17 ab 18 %
1. bis 1500 183,50 224,50 279,50 237 100
2. 1501 - 1900 198,50 241,50 298,50 259 105
3. 1901 - 2300 212,50 257,50 317,50 281 110
4. 2301 - 2700 226,50 273,50 336,50 302 115
5. 2701 - 3100 240,50 289,50 355,50 324 120
6. 3101 - 3500 262,50 315,50 385,50 358 128
7. 3501 - 3900 285,50 340,50 415,50 393 136
8. 3901 - 4300 307,50 366,50 445,50 428 144
9. 4301- 4700 330,50 392,50 476,50 462 152
10. 4701 - 5100 352,50 418,50 506,50 497 160
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Dezember 2008
Kürzung der Pendlerpauschale ist verfassungswidrig
Die Kürzung der Pendlerpauschale ist verfassungswidrig. Das entschied das Bundes-verfassungsgericht am Dienstag in Karlsruhe. Bis zu einer Neuregelung gilt wieder die alte Pendlerpauschale. Die Finanzämter müssen für den Arbeitsweg wieder 30 Cent ab dem ersten Kilometer steuerlich anerkennen.
Für die Neuregelung gebe es keine tragfähige Begründung, urteilten die Verfassungsrichter. Auch rückwirkend können Steuerrückzahlungen beantragt werden, die aber nur vorläufig gelten. Der Gesetzgeber muss die Pendlerpauschale rückwirkend zum 1. Januar 2007 verfassungsgemäß umgestalten.
Neuregelung galt seit Anfang 2007Zum 1. Januar 2007 war die Entfernungspauschale für die ersten 20 Kilometer zwischen Wohnung und Arbeitsplatz gestrichen worden. Erst ab Kilometer 21 sind seither 30 Cent pro Kilometer steuerlich absetzbar. Der Bundesfinanzhof in München und weitere Finanzgerichte hatten das Karlsruher Gericht angerufen.
Kläger stellten "Werkstorprinzip" in Frage: In der mündlichen Verhandlung des Verfassungsgerichts hatte Finanzminister Peer Steinbrück die Abschaffung der Pauschale mit dem Hinweis auf Haushaltsprobleme und die hohe Staatsverschuldung verteidigt. Die Prozessbevollmächtigten der beiden Kläger, bei denen es sich um Fernpendler aus Niedersachsen und dem Saarland handelt, stellten dagegen das mit der Neuregelung eingeführte "Werkstorprinzip" in Frage. Danach beginnt die Arbeit erst am Werkstor, der Weg von der Wohnung dorthin wird dem privaten Bereich zugerechnet.
November 2008
Ehegattenarbeitsverhältnis
Wer sich darauf beruft, sein Ehepartner habe umsonst für ihn arbeiten wollen, muss das beweisen können - und zwar spätestens dann, wenn der Ex-Ehepartner nach der Scheidung den ihm zustehenden Lohn einklagt. So entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz in Mainz (Urteil vom 11. Juli 2008, 6 Sa 206/08).
Eine Frau hatte bei ihrem damaligen Ehemann im Büro mitgearbeitet. Mit einer Klage forderte sie nach der Scheidung Lohnnachzahlungen von ihm. Er weigerte sich mit der Begründung, seine Ex-Frau habe weitgehend unentgeltlich arbeiten wollen. Vereinbarter Lohn sei zudem bar an sie ausgezahlt worden. Die Frau bestritt diese Behauptungen und brachte ihren Ex vor Gericht daher in große Nachweisprobleme: Das LAG gab der Klage der Frau statt mit der Begründung, der Mann sei seiner Darlegungs- und Beweislast nicht nachgekommen. So habe er nicht dargelegt, wieso seine Ex-Frau teilweise unentgeltlich arbeiten sollte. Auch blieb er nach Ansicht der Richter den Nachweis schuldig, dass er den vereinbarten Lohn bar ausgezahlt habe. Die Tatsache, dass er mehrere Barbeträge abgehoben habe, sage über die Verwendung des Geldes noch nichts aus.
Der Fall zeigt: Arbeitet der Ehepartner ohne Lohn, sollte dies vorab schriftlich fixiert werden, damit später Nachweismöglichkeiten bestehen. Auch wenn Lohn vereinbart ist, sollten die Ehepartner eine schriftliche Vereinbarung treffen - allein schon aus dem Grund der steuerlichen Anerkennung von Ehegatten-Arbeitsverhältnissen.
Oktober 2008
Reform des Unterhaltsrechts
- Tatsächliche Reform und Möglichkeit zur Abänderung von Unterhalt?
Rechtsanwältin Anja Hey, Fachanwältin für Familienrecht, referiert bei Interessenverband ISUV
Der Gesetzgeber hat mit der am 01.01.2008 in Kraft getretenen Unterhaltsreform auf gesellschaftliche Veränderungen reagiert, insbesondere die hohe Scheidungsrate, geänderte Rollenverteilung durch Berufstätigkeit von Müttern mit kleinen Kindern, Zunahme von sogenannten "Zweitfamilien". Auf Einladung des Interessenverbandes Unterhalt und Familienrecht (ISU Reform des Unterhaltsrechts - Tatsächliche Reform und Möglichkeit zur Abänderung von Unterhalt?

Rechtsanwältin Anja Hey, Fachanwältin für Familienrecht, referiert bei Interessenverband ISUF
Der Gesetzgeber hat mit der am 01.01.2008 in Kraft getretenen Unterhaltsreform auf gesellschaftliche Veränderungen reagiert, insbesondere die hohe Scheidungsrate, geänderte Rollenverteilung durch Berufstätigkeit von Müttern mit kleinen Kindern, Zunahme von sogenannten "Zweitfamilien". Auf Einladung des Interessenverbandes Unterhalt und Familienrecht (ISUF) referierte Rechtsanwältin Anja Heyl, Fachanwältin für Familienrecht, in der Kegler-Halle zum Thema "Reform des Unterhaltsrechts - Wie lassen sich Unterhaltszahlungen abändern?".
Dipl.-Ing. Markus Pütz, Leiter der ISUF-Außenstelle Straubing, wies eingangs seiner Moderation darauf hin, dass sich beim Verband vermehrt die Frage nach der Abänderung von Unterhaltstiteln seit Inkrafttreten der Unterhaltsreform gestellt hat. Insofern wurde auch auf die Hilfsangebote des ISUF, der bundesweit tätig ist, hingewiesen.
Rechtsanwältin Heyl stellte zunächst die wesentlichen Änderungen der Unterhaltsreform dar:
Der Kindesunterhalt hat seit 01.01.2008 einen absoluten Vorrang, d.h., in sogenannten unterhaltsrechtlichen Mangelfällen, bei denen nicht genug Einkommen für alle Unterhaltsberechtigten vorhanden ist, entsteht mehr Verteilungsgerechtigkeit. Dies war insbesondere im Hinblick auf die hohe Anzahl sozialhilfeberechtigter Kinder dringendst erforderlich. Zweiter Eckpunkt ist die höhere Akzeptanz der Eigenverantwortung nach der Ehe, die zum einen bereits durch die Vorrangigkeit des Kindesunterhalts erzielt wird, zum anderen auch durch die Stärkung des Eigenverantwortungsprinzipes. Dies bedeutet, dass der geschiedene Ehegatte, häufig die kinderbetreuende Ehefrau, früher zur Erwerbstätigkeit und eigener Sicherung des Lebensunterhalts herangezogen werden kann und muss. Dadurch besteht künftig im Regelfall eine realistische Chance für die sogenannten "Zweitfamilien", die aus dem heutigen Gesellschaftsbild nicht mehr hinwegzudenken sind.
Die Unterhaltsansprüche der geschiedenen Ehegatten sind zunächst also nachrangig gegenüber dem Kindesunterhalt. Rechtsanwältin Heyl weist aber darauf hin, dass nicht jeder erwachsene Unterhaltsberechtigte in gleicher Weise schutzbedürftig ist. Auch hier ist das Kindeswohl das entscheidende Kriterium. Vorrang haben alle kinderbetreuenden Elternteile, und zwar unabhängig davon, ob sie verheiratet waren oder sind. Insofern hat der Gesetzgeber die vom Bundesverfassungsgericht geforderte Gleichstellung ehelicher und nicht ehelicher und der sie betreuenden Elternteile realisiert. Die unterhaltsberechtigten Ehegatten, die Kinder betreuen, befinden sich nach dem Kindesunterhalt im zweiten Rang.
Ebenso schutzwürdig sind Ehegatten bei langer Ehedauer, da hier über viele Jahre, gar Jahrzehnte, Vertrauen in die eheliche Solidarität gewachsen ist. Häufig ist es so, dass über Jahrzehnte die Ehefrau die gemeinsamen Kinder großgezogen hat und dem Ehemann sozusagen "den Rücken frei gehalten hat" für dessen berufliches Fortkommen. Dies ist logischerweise mit einem Verzicht auf eigene berufliche Karriere häufig verbunden gewesen. Dieses Vertrauen und die gemeinsame Lebensplanung bedarf auch nach der Scheidung, wenn die Kinder aus dem Haus sind, eines besonderen Schutzes. Deshalb befinden sich diese Ehegatten bei langer Ehedauer, sofern sie ihren Lebensunterhalt nicht in angemessener Weise durch eigenes Einkommen und Vermögen sichern können, im zweiten Rang.
Nachrangig ist der geschiedene Ehegatte bei kurzer und kinderloser Ehe. Dieser befindet sich im dritten Rang, womit das Eigenverantwortungsprinzip bei diesen am meisten zu tragen kommt. Häufig wird es so sein, dass bei Vorrangigkeit von Kindesunterhalt und beispielsweise kinderbetreuender Ehefrau aus weiterer Ehe der geschiedene Ehegatte aus einer kurzen und kinderlosen Ehe bei der Verteilung leer ausgehen wird.
Als Beispiel führt Frau Rechtsanwältin Heyl an: Ein Mann hat aus erster Ehe zwei Kinder, Ehedauer 20 Jahre; die Ehefrau hat zugunsten von Kinderbetreuung und Haushaltsführung auf eigene Erwerbstätigkeit verzichtet. Die Kinder stehen kurz vor dem Abitur und die Frau findet nach der Scheidung keinen Arbeitsplatz. Der Mann hat nach der Scheidung erneut geheiratet und mit seiner zweiten Frau zwei minderjährige Kinder. In diesem Fall werden nach Abzug des Selbstbehaltes des Mannes zunächst die Ansprüche auf Kindesunterhalt (Minderjährigenunterhalt und Ausbildungsunterhalt) befriedigt. Falls dann noch Einkommen zur Verfügung steht, stehen die erste und die zweite Ehefrau beide im selben Rang und es erfolgt eine gleichmäßige Verteilung des verbleibenden Einkommens; die erste Ehefrau wegen langer Ehedauer, die zweite Ehefrau wegen Kinderbetreuung. Anders wäre es, wenn die erste Ehe nur vier Jahre gedauert hat und kinderlos geblieben ist, die Ehefrau aber gleichwohl keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen ist und nun keinen Arbeitsplatz findet. Hier würden wieder die Kinder aus der zweiten Ehe erstrangig bedient. Im zweiten Rang befindet sich die kinderbetreuende zweite Ehefrau und nur dann, wenn nach Erfüllung ihres Unterhaltsanspruches noch Geld verbleibt, wird auch der Anspruch der ersten Ehefrau befriedigt, sofern diese ihre Erwerbsbemühungen nachweisen kann.
Mit diesen Beispielen verdeutlichte Rechtsanwältin Anja Heyl die klare Bedeutung des Kindeswohls und die Bedeutung der nachehelichen Solidaritäti gerade bei langen Ehen. Die Unterhaltsberechtigten, die "leer" ausgehen oder nicht bedarfsdeckend Unterhalt erhalten, haben bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen Anspruch auf Sozialhilfe nach dem SGB XII bzw. Arbeitslosengeld II.
Ziel der Reform war also die Vorrangigkeit des Kindesunterhalt und die Stärkung der nachehelichen Eigenverantwortung. Anhand zahlreicher Beispiele und aktueller höchstrichterlicher Rechtsprechung skizzierte Frau Rechtsanwältin Heyl die Möglichkeit, bestehende Unterhaltstitel aufgrund der neuen Gesetzeslage abzuändern. Insbesondere muss darauf hingewiesen werden, dass nach Inkrafttreten der Unterhaltsreform sich erst recht nicht systematisch beurteilen lässt, wann nachehelicher Unterhalt herabgesetzt werden kann oder gar in Wegfall gerät. Jeder Einzelfall ist gesondert zu betrachten, da beispielsweise die Erwerbsobliegenheit einer kinderbetreuenden Ehefrau sich auch danach zu beurteilen hat, inwieweit dem Kindeswohl verträgliche Betreuungsmöglichkeiten vorhanden sind, die vom Unterhaltsberechtigten genutzt werden müssen. Nicht jedes Kind ist für jede Kinderbetreuungseinrichtung geeignet bzw. gerade im ländlichen Bereich sind Kinderbetreuungsmöglichkeiten nachmittags nur in eingeschränktem Maße vorhanden. Vorrang hat bei jeder Einzelfallentscheidung nach dem Willen des Gesetzgebers das Kindeswohl zu haben.
Bericht zum Vortrag
Dipl.-Ing. Markus Pütz, Leiter der ISUV-Außenstelle Straubing, wies eingangs seiner Moderation darauf hin, dass sich beim Verband vermehrt die Frage nach der Abänderung von Unterhaltstiteln seit Inkrafttreten der Unterhaltsreform gestellt hat. Insofern wurde auch auf die Hilfsangebote des ISUV, der bundesweit tätig ist, hingewiesen.
Rechtsanwältin Heyl stellte zunächst die wesentlichen Änderungen der Unterhaltsreform dar:
Der Kindesunterhalt hat seit 01.01.2008 einen absoluten Vorrang, d.h., in sogenannten unterhaltsrechtlichen Mangelfällen, bei denen nicht genug Einkommen für alle Unterhaltsberechtigten vorhanden ist, entsteht mehr Verteilungsgerechtigkeit. Dies war insbesondere im Hinblick auf die hohe Anzahl sozialhilfeberechtigter Kinder dringendst erforderlich. Zweiter Eckpunkt ist die höhere Akzeptanz der Eigenverantwortung nach der Ehe, die zum einen bereits durch die Vorrangigkeit des Kindesunterhalts erzielt wird, zum anderen auch durch die Stärkung des Eigenverantwortungsprinzips. Dies bedeutet, dass der geschiedene Ehegatte, häufig die kinderbetreuende Ehefrau, früher zur Erwerbstätigkeit und eigener Sicherung des Lebensunterhalts herangezogen werden kann und muss. Dadurch besteht künftig im Regelfall eine realistische Chance für die sogenannten "Zweitfamilien", die aus dem heutigen Gesellschaftsbild nicht mehr wegzudenken sind.
Die Unterhaltsansprüche der geschiedenen Ehegatten sind zunächst also nachrangig gegenüber dem Kindesunterhalt. Rechtsanwältin Heyl weist aber darauf hin, dass nicht jeder erwachsene Unterhaltsberechtigte in gleicher Weise schutzbedürftig ist. Auch hier ist das Kindeswohl das entscheidende Kriterium. Vorrang haben alle kinderbetreuenden Elternteile, und zwar unabhängig davon, ob sie verheiratet waren oder sind. Insofern hat der Gesetzgeber die vom Bundesverfassungsgericht geforderte Gleichstellung ehelicher und nichtehelicher Kinder und der sie betreuenden Elternteile realisiert. Die unterhaltsberechtigten Ehegatten, die Kinder betreuen, befinden sich nach dem Kindesunterhalt im zweiten Rang.
Ebenso schutzwürdig sind Ehegatten bei langer Ehedauer, da hier über viele Jahre, gar Jahrzehnte, Vertrauen in die eheliche Solidarität gewachsen ist. Häufig ist es so, dass über Jahrzehnte die Ehefrau die gemeinsamen Kinder großgezogen hat und dem Ehemann sozusagen "den Rücken frei gehalten hat" für dessen berufliches Fortkommen. Dies ist logischerweise mit einem Verzicht auf eigene berufliche Karriere häufig verbunden gewesen. Dieses Vertrauen und die gemeinsame Lebensplanung bedarf auch nach der Scheidung, wenn die Kinder aus dem Haus sind, eines besonderen Schutzes. Deshalb befinden sich diese Ehegatten bei langer Ehedauer, sofern sie ihren Lebensunterhalt nicht in angemessener Weise durch eigenes Einkommen und Vermögen sichern können, im zweiten Rang.
Nachrangig ist der geschiedene Ehegatte bei kurzer und kinderloser Ehe. Dieser befindet sich im dritten Rang, womit das Eigenverantwortungsprinzip bei diesen am meisten zu tragen kommt. Häufig wird es so sein, dass bei Vorrangigkeit von Kindesunterhalt und beispielsweise kinderbetreuender Ehefrau aus weiterer Ehe der geschiedene Ehegatte aus einer kurzen und kinderlosen Ehe bei der Verteilung leer ausgehen wird.
Als Beispiel führt Frau Rechtsanwältin Heyl an: Ein Mann hat aus erster Ehe zwei Kinder, Ehedauer 20 Jahre; die Ehefrau hat zugunsten von Kinderbetreuung und Haushaltsführung auf eigene Erwerbstätigkeit verzichtet. Die Kinder stehen kurz vor dem Abitur und die Frau findet nach der Scheidung keinen Arbeitsplatz. Der Mann hat nach der Scheidung erneut geheiratet und mit seiner zweiten Frau zwei minderjährige Kinder. In diesem Fall werden nach Abzug des Selbstbehaltes des Mannes zunächst die Ansprüche auf Kindesunterhalt (Minderjährigenunterhalt und Ausbildungsunterhalt) befriedigt. Falls dann noch Einkommen zur Verfügung steht, stehen die erste und die zweite Ehefrau beide im selben Rang und es erfolgt eine gleichmäßige Verteilung des verbleibenden Einkommens; die erste Ehefrau wegen langer Ehedauer, die zweite Ehefrau wegen Kinderbetreuung. Anders wäre es, wenn die erste Ehe nur vier Jahre gedauert hat und kinderlos geblieben ist, die Ehefrau aber gleichwohl keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen ist und nun keinen Arbeitsplatz findet. Hier würden wieder die Kinder aus der zweiten Ehe erstrangig bedient. Im zweiten Rang befindet sich die kinderbetreuende zweite Ehefrau und nur dann, wenn nach Erfüllung ihres Unterhaltsanspruches noch Geld verbleibt, wird auch der Anspruch der ersten Ehefrau befriedigt, sofern diese ihre Erwerbsbemühungen nachweisen kann.
Mit diesen Beispielen verdeutlichte Rechtsanwältin Anja Heyl die klare Bedeutung des Kindeswohls und die Bedeutung der nachehelichen Solidarität gerade bei langen Ehen. Die Unterhaltsberechtigten, die "leer" ausgehen oder nicht bedarfsdeckend Unterhalt erhalten, haben bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen Anspruch auf Sozialhilfe nach dem SGB XII bzw. Arbeitslosengeld II.
Ziel der Reform war also die Vorrangigkeit des Kindesunterhalts und die Stärkung der nachehelichen Eigenverantwortung. Anhand zahlreicher Beispiele und aktueller höchstrichterlicher Rechtsprechung skizzierte Frau Rechtsanwältin Heyl die Möglichkeit, bestehende Unterhaltstitel aufgrund der neuen Gesetzeslage abzuändern. Insbesondere muss darauf hingewiesen werden, dass nach Inkrafttreten der Unterhaltsreform sich erst recht nicht systematisch beurteilen lässt, wann nachehelicher Unterhalt herabgesetzt werden kann oder gar in Wegfall gerät. Jeder Einzelfall ist gesondert zu betrachten, da beispielsweise die Erwerbsobliegenheit einer kinderbetreuenden Ehefrau sich auch danach zu beurteilen hat, inwieweit dem Kindeswohl verträgliche Betreuungsmöglichkeiten vorhanden sind, die vom Unterhaltsberechtigten genutzt werden müssen. Nicht jedes Kind ist für jede Kinderbetreuungseinrichtung geeignet bzw. gerade im ländlichen Bereich sind Kinderbetreuungsmöglichkeiten nachmittags nur in eingeschränktem Maße vorhanden. Vorrang hat bei jeder Einzelfallentscheidung nach dem Willen des Gesetzgebers das Kindeswohl zu haben.
Immer mehr Kinder wachsen nur noch bei einem Elternteil auf. Der Kontakt zum nicht betreuenden Elternteil ist in vielen Fällen nicht mehr gegeben. Nach Schätzungen des Interessenverbands Unterhalt und Familienrecht (ISUV) haben etwa die Hälfte aller Kinder ein Jahr nach der Trennung keinen Kontakt mehr zum "anderen" Elternteil. Auf Einladung des ISUV referierte Rechtsanwältin Anja Heyl, Fachanwältin für Familienrecht in Straubing in der Keglerhalle, Straubing zum Thema "Umgangsrecht - elterliche Sorge - PAS".
In seiner Moderation wies der Leiter der ISUV Außenstelle Straubing, Markus Pütz, darauf hin, dass es von Beginn an ein besonderes Anliegen seines Verbands war, ihre Mitglieder in Angelegenheiten des Sorgerechts und des Umgangsrechts zu unterstützen und zählte dabei die Hilfsangebote des ISUV auf. Der 41-jährige Diplom-Ingenieur bedauerte, dass gerade bei diesem familienrechtlichen Thema Theorie und Praxis weit divergierten.
Rechtsanwältin Heyl erwähnte zu Beginn Ihres Vortrags, dass das Kindschaftsrecht zum 01.07.1998 entscheidende Änderungen erfuhr.
Bei der Elternschaft kommt es nicht darauf an, ob das Kind ehelich oder nichtehelich geboren wurde. Rechtsanwältin Heyl wies darauf hin, dass die Eltern alles zu unterlassen hätten, was das Verhältnis des Kindes zum anderen Elternteil beeinträchtigen oder erschweren könnte. Diese Wohlverhaltensklausel verbietet jedem Elternteil, das Kind gegen den anderen Elternteil negativ zu beeinflussen.
Führt zum Beispiel der betreuende Elternteil Umstände herbei, die die Wahrnehmung des Umgangsrechts verhindern, so kann Zwangsgeld gegen diesen Elternteil erhoben werden (in Extremfällen sogar Zwangshaft). Auch könnte dann ein Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts die Folge sein.
Zum Schluss ihres Vortrags kam Heyl auf das bedrückende Phänomen PAS zu sprechen. PAS (= Parental Alienation Syndrome) heißt übersetzt "Eltern-Kind-Entfremdungs-Syndrom oder Eltern-Feindbild Syndrom. PAS bedeutet einen Zustand unbegründeter, kompromissloser Zuwendung des Kindes zu einem, gutem geliebten Elternteil, mit dem es zusammenlebt und ebenso eine kompromisslose, feindselige Abwendung vom anderen, angeblich bösen und verhasstem Elternteil.
Rechtsanwältin Heyl empfahl den umgangsberechtigten Elternteilen zunächst auf den anderen Elternteil zuzugehen. Sollte dies fruchtlos sein, dann sollte das Jugendamt zwecks Vermittlung eingeschaltet werden.
Grundsätzlich sollte aber allen Paaren bewusst sein, dass, sobald sie Kinder in die Welt setzen, eine lebenslange verantwortungsvolle Elternschaft beginnen solle, die zum Wohle der Kinder auch eine eventuelle Trennung oder Scheidung überdauern sollte.
BGH-Urteil: Vermieter darf bei Auszug Farbvorgaben machen
Vermieter dürfen ihren Mietern für die Renovierung beim Auszug aus der Wohnung farbliche Vorgaben machen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe entschieden. Eine Klausel, nach der gestrichene Holzteile "in Weiß oder in hellen Farbtönen" zurückgegeben werden müssen, ist dem Urteil zufolge zulässig. Der Vermieter habe ein berechtigtes Interesse daran, die Wohnung mit einer Dekoration zurückzubekommen, die von möglichst vielen Mietern akzeptiert werde, entschied der BGH. Im Juni hatte der BGH allerdings Klauseln untersagt, die dem Mieter während der Mietzeit bestimmte Farben für seine Wohnung vorschreiben. (Az: VIII ZR 283/07 vom 22. Oktober 2008)
Damit gab der BGH dem Vermieter einer Hamburger Wohnung recht, der seinen Mieter wegen unterbliebener Renovierungen auf 7400 Euro Schadensersatz verklagt hatte. Zwar räumte das Karlsruher Gericht ein, dass farbliche Vorgaben für die Auszugsrenovierung faktisch auch die Freiheit des Mieters einschränkten, die Wohnung während der Mietzeit nach seinen eigenen Vorstellungen zu streichen. Denn der "wirtschaftlich vernünftig denkende Mieter" werde seine Räume bereits mit Blick auf seine Pflichten beim Auszug gestalten. Andererseits werde die - grundsätzlich anzuerkennende - Freiheit der Farbwahl nicht zu sehr eingeengt, weil der Mieter aus einer ganzen Bandbreite heller Farbtöne wählen könne. Damit sei die Klausel wirksam.
Das Karlsruher Gericht billigte außerdem eine Bestimmung, wonach mit klarem Lack lasiertes Holz beim Auszug den ursprünglichen Farbton haben muss. Zwar habe der Mieter hier keinerlei Spielraum für die farbliche Gestaltung. Allerdings gestand der BGH dem Vermieter ein erhebliches Interesse am Erhalt der ursprünglichen Tönung zu, weil eine Veränderung des Farbtons bei lasierten Holzteilen nur durch Abschleifen rückgängig gemacht werden könne - also durch einen Eingriff in die Substanz, die der Vermieter nicht hinnehmen müsse.
BGH-Urteil: Keine feste Renovierungspflicht
Auch gewerbliche Mieter können nicht zur Renovierung ihrer Räume innerhalb starrer Fristen verpflichtet werden. Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe erklärte eine Klausel im Mietvertrag für ein Ladenlokal als unwirksam, wonach der Mieter Küche und Sanitärräume nach drei und alle anderen Zimmer nach fünf Jahren hätte streichen und tapezieren müssen. Dies benachteilige den Mieter unangemessen, heißt es in dem Urteil. Laut Mietvertrag müsste er die Räume auch dann renovieren, wenn sie in einwandfreiem Zustand wären.
Damit wendete das Karlsruher Gericht seine für Wohnräume entwickelten Grundsätze erstmals auch auf Gewerberäume an. Im Wohnraummietrecht hatte der BGH solche unflexiblen Klauseln seit 2004 durchweg für unwirksam erklärt (Az: XII ZR 84/06 vom 8. Oktober2008).
September 2008
Mehr Gerechtigkeit nach der Scheidung: Reform des Versorgungsausgleichs
Das Bundeskabinett hat das Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs beschlossen. Das materielle Recht und das Verfahrensrecht des Versorgungsausgleichs werden damit grundlegend neu geregelt - am Grundsatz der Teilung der in der Ehe erworbenen Versorgungen wird nichts geändert.
Der Versorgungsausgleich regelt die Verteilung von Rentenansprüchen zwischen den Eheleuten nach einer Scheidung. Rentenansprüche können im In- und Ausland, etwa in der gesetzlichen Rentenversicherung, der Beamtenversorgung oder einer betrieblichen oder privaten Altersvorsorge entstehen. Scheitert eine Ehe, werden die in der Ehezeit erworbenen Versorgungsansprüche geteilt. So erhält auch derjenige Ehegatte, der beispielsweise wegen der Kindererziehung auf Erwerbsarbeit verzichtet hat, eine eigenständige Absicherung im Alter und bei Invalidität.
"Der Versorgungsausgleich hat sich bewährt und ist nach wie vor unverzichtbar. Es gibt aber Reformbedarf, weil derzeit eine gerechte Verteilung der Versorgungen aus der Ehe häufig verfehlt wird und das komplizierte Recht nur noch von wenigen Experten verstanden wird", erklärte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries. "Unsere Reform sorgt für mehr Gerechtigkeit, denn künftig sind Chancen und Risiken der jeweils erworbenen Versorgungen gleichermaßen auf beide Ehegatten verteilt. Bislang hatte der ausgleichsberechtigte Ehepartner - oft die Frau - das Nachsehen."
Die Reform sieht vor, dass künftig jede Versorgung, die ein Ehepartner in der Ehezeit erworben hat, im jeweiligen Versorgungssystem zwischen beiden Eheleuten geteilt wird. Das ist der Grundsatz der "internen Teilung". Der jeweils ausgleichsberechtigte Ehegatte erhält also einen eigenen Anspruch auf eine Versorgung bei dem Versorgungsträger des jeweils ausgleichspflichtigen Ehegatten. Das bislang geltende Recht verlangt hingegen - auf der Grundlage von fehleranfälligen Prognosen - eine Verrechnung aller in der Ehezeit erworbenen Anrechte aus allen unterschiedlichen Versorgungen und einen Ausgleich der Wertdifferenz über die gesetzliche Rentenversicherung. Im Versorgungsfall weichen daher die aus der Ehe stammenden Renten der Eheleute häufig mehr oder weniger voneinander ab.
Durch den internen Ausgleich aller Versorgungen im jeweiligen Versorgungssystem kann auf eine fehleranfällige Vergleichbarmachung verzichtet werden, denn eine Verrechnung ist nicht mehr erforderlich. Wertverzerrungen und Prognosefehler, die bislang vor allem durch die Umrechnung der Anrechte mit Hilfe der Barwert-Verordnung entstehen, werden vermieden. Ein weiterer Vorteil ist, dass die Anrechte der betrieblichen und privaten Altersvorsorge schon bei der Scheidung vollständig geteilt werden.
"Wegen der wachsenden Bedeutung dieser Zusatzversorgungen ist die Reform besonders wichtig. Vor allem der Ehepartner, der im Interesse der Familie ganz oder teilweise seine eigene Erwerbsarbeit zurückstellt, wird von der Reform profitieren, gerade bei langjährigen Ehen. Das sind häufig die Frauen", sagte Zypries. "Durch die Reform erhalten die Eheleute zudem größere Spielräume, den Versorgungsausgleich individuell zu vereinbaren und so ohne gerichtliche Entscheidung zu regeln. Das neue Recht wird außerdem wesentlich übersichtlicher und sprachlich verständlicher".
Die Interessen der Versorgungsträger, die gerade bei der betrieblichen und privaten Versorgung mehr als bisher in den Ausgleich eingebunden sind, werden ebenfalls berücksichtigt. Auf Bagatellausgleiche wird künftig verzichtet. Das spart Verwaltungsaufwand. Kleinere Werte bzw. besondere Arten von Betriebsrenten können die Versorgungsträger außerdem in bestimmten Fällen zweckgebunden abfinden. Das ist die ausnahmsweise zulässige sog. "externe Teilung". Der ausgleichsberechtigte Ehepartner kann dann entscheiden, welche Versorgung mit diesen Mitteln aufgestockt werden soll, etwa eine bereits vorhandene Riester-Rente.
Die Reform soll zeitgleich mit der Reform des familiengerichtlichen Verfahrens (FGG-Reformgesetz) in Kraft treten. Das FGG-Reformgesetz wird derzeit im Deutschen Bundestag beraten. Die Barwert-Verordnung, die bis 30. Juni 2008 gilt, wird nochmals verlängert und mit Inkrafttreten der Reform des Versorgungsausgleichs aufgehoben werden.
August 2008
BGH: Bedarf und Rangfolge bei Unterhaltsansprüchen
Für Unterhaltsansprüche ab Januar 2008 hat das Unterhaltsrechtsänderungsgesetz eine neue Rangfolge festgelegt. Nach den im ersten Rang stehenden Unterhaltsansprüchen minderjähriger Kinder sind im zweiten Rang stets die Ansprüche Kinder betreuender Eltern auf Betreuungsunterhalt zu befriedigen. Weil im vorliegenden Fall die neue Ehefrau des Beklagten das gemeinsame Kind betreut, das noch keine drei Jahre alt war, ist sie zweitrangig unterhaltsberechtigt. Geschiedene Ehegatten stehen nur dann im gleichen zweiten Rang, wenn eine lange Ehedauer vorliegt. Dabei ist aber nicht allein die Dauer der Ehe maßgeblich. Vielmehr ist gemäß den §§ 1609 Nr. 2, 1578b BGB entscheidend darauf abzustellen, ob die unterhaltsberechtigte geschiedene Ehefrau ehebedingte Nachteile erlitten hat. Weil die Beklagte in ihrer 24-jährigen und kinderlosen Ehe hier seit 1992 durchgehend vollschichtig berufstätig war und deswegen ehebedingte Nachteile nicht ersichtlich sind, ist ihr Unterhaltsanspruch für die Zeit ab Januar 2008 gegenüber der neuen Ehefrau nachrangig.
Az XII ZR 177/06, Urteil vom 30.7.2008
OLG Köln: Pflicht zu vollschichtiger Tätigkeit bei 7 und 10 Jahre alten Kindern
Einer geschiedenen Ehefrau ist es nach neuem Unterhaltsrecht grundsätzlich zuzumuten, trotz Betreuung von 7 und 10 Jahre alten Kindern einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit nachzugehen, sofern die Notwendigkeit einer anderweitigen Regelung von ihr nicht dargelegt wird. Befindet sich die geschiedene Ehefrau noch in einer Berufsfortbildung, ist ihr nach deren Beendigung noch eine angemessene Zeit zu gewähren, um anschließend eine angemessene Beschäftigung zu finden; mit dem Auslaufen dieser Zeit ist der Unterhaltsanspruch zu befristen. Sollte danach eine unverschuldete Bedürftigkeit bestehen bleiben, ist es Sache der Gläubigerin, einen weiteren Unterhaltsanspruch gegen den Schuldner darzulegen, zu beweisen und gegebenenfalls neu einzuklagen.
Az 4 UF 159/07, Urteil vom 27.5.2008
Juli 2008
BGH-Entscheidung vom 16.07.2008 zum Betreuungsunterhalt und Vollzeiterwerbsobliegenheit
Nach der Unterhaltsrechtsreform, die zum 01.01.2008 in Kraft getreten ist, hat eine alleinerziehende Mutter grundsätzlich einen Anspruch auf Unterhalt bis zum dritten Lebensjahr des Kindes. Und darüber hinaus, wenn es der Billigkeit entspricht, z.B. kindbezogene Gründe, keine anderweitige Kinderbetreuung möglich ist, etc.
Unklar bleibt - auch nach der nunmehr vorliegenden ersten Entscheidung des BGH zum Unterhaltsanspruch nach Inkrafttreten der Reform - , ab wann es einer Mutter zugemutet wird, nach der Trennung wieder Vollzeit erwerbstätig zu sein.
Nach der früheren Rechtsprechung galt für die Ehefrau, dass sie Teilzeit arbeiten sollte, wenn das jüngste Kind die dritte Grundschulklasse besucht und Vollzeit, wenn das jüngste Kind das 15te Labensjahr vollendet hat. Die nichteheliche Mutter hatte also nur Unterhaltsansprüche bis zum dritten Lebensjahr des Kindes. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll jetzt das Altersphasenmodell keine strikte Anwendung mehr finden. Die Rechtssprechung soll auf den konkreten Einzelfall abstellen.
Die Frage: wie soll man sich nach der Trennung verhalten? Geht die Frau nach der Trennung Vollzeit arbeiten und verliert unter Umständen Unterhaltsansprüche, obgleich sie das nicht müsste. Vertraut sie aber darauf, dass sie nicht arbeiten muss, riskiert sie, dass ihr im Rahmen der Unterhaltsberechnung fiktive Einkünfte unterstellt werden. Dies führt dazu, dass sich ihr Anspruch schmälert oder wegfällt. Da sie aber nicht arbeitet, kann sie den Lebensunterhalt für sich und die Kinder gefährden.
Grundsätzlich soll nunmehr nach BGH in folgenden Fällen eine Verlängerung des Unterhaltes über das 3te Lebensjahr hinaus möglich sein:
- kindsbezogene Gründe, wobei hier insbesondere die Belange des Kindes und die Kinderbetreuungsmöglichkeiten zu berücksichtigen sind
- elternbezogene Gründe, z.B. die Rollenverteilung in der Ehe / Partnerschaft (hat z.B. einer die Erwerbstätigkeit zugunsten der Kinderbetreuung aufgegeben), die Dauer der Beziehung und, ob es sich um einen gemeinsamen Kinderwunsch handelte, etc...
- ein pauschales Altersphasenmodell, welches auf Erfahrungswerten beruhen soll, kann unter Umständen durch die Gerichte angenommen werden. Hintergrund ist, dass selbst bei einer Ganztagesunterbringung eine Vollzeiterwerbstätigkeit nicht komplett zugemutet werden kann, wenn die Mutter die Kinder z.B. zusätzlich noch in den Abendstunden betreuen muss. Der BGH stellt hier aber klar, dass dieser Umstand allein jedenfalls nicht zu einem vollen Unterhaltsanspruch führen kann.
Der BGH hat sich letztendlich nicht zu einer allgemein verbindlichen Entscheidung durchgerungen, sondern die Familiengerichte eine Abwägung im Einzelfall vornehmen sollen, was im Einzelfall dazu führen kann, dass die Mutter eben früher oder später Teil- bzw. Vollzeit arbeiten muss.
Ehe ohne Rechtsfolgen
Die neue Rechtslage sieht vor, dass kirchliche Eheschließungen künftig auch dann durchgeführt werden dürfen, wenn das Paar nicht standesamtlich verheiratet ist. Doch wer auf den Gang zum Standesamt verzichtet, für den hat die nur kirchlich-religiöse Ehe keinerlei Rechtsfolgen.
Es bleibt jedoch dabei, dass nur eine vor dem Standesamt geschlossene Ehe, eine gesetzlich anerkannte Ehe im Sinne des § 1350 Bürgerliches Gesetzbuch ist. Nur aus dieser zivilrechtlich geschlossenen Ehe ergeben sich für die Ehepartner auch juristisch die Rechte und Pflichten als Eheleute. Eine religiöse Trauung kann diese nicht bewirken.
Somit entfalten nur standesamtliche Eheschließungen rechtliche Wirkungen, rein kirchliche oder andere religiöse Trauungen haben keinerlei juristische Bedeutung. Damit sind solche Eheschließungen äußerst riskant. Denn ohne Standesamt verzichten die Betroffenen nicht nur auf eheliche Pflichten, sondern vor allem auf alle Rechte, die mit der gesetzlich anerkannten Eheschließung einhergehen. Vor dem Gesetz gelten sie als unverheiratet.
Es entfallen dann insbesondere folgende Vorteile und gesetzliche Ansprüche:
Keine Fürsorgepflichten der Partner : Einer der grundlegenden Entscheidungsgründe für eine Ehe ist der Wille und die Bereitschaft der lebenslangen ehelichen Lebensgemeinschaft und des Füreinander-Einstehens. Die Pflicht zur ehelichen Lebensgemeinschaft und zur gegenseitigen Verantwortung füreinander ist vom Gesetzgeber für die Zivilehe in § 1353 BGB verankert. Nur wer zivilrechtlich verheiratet ist, kann von seinem Partner erwarten und verlangen, dass er mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebt und einen gemeinsamen Alltag gestaltet. Die Zivilehe sieht vor, dass die Eheleute sich gegenseitig in allen Angelegenheiten Beistand leisten und Rücksicht nehmen, beispielsweise bei der Gesundheitssorge, der Berufsplanung, der Bildung von gemeinsamen Vermögenswerten und der Familienplanung.
Gemeinsame Kinder: Erhebliche Nachteile bringt die rein kirchliche Eheschließung auch im Hinblick auf das Sorgerecht. Die Vaterstellung wird in dieser Konstellation von der Rechtsordnung nur soweit anerkannt, dass dem nichtehelichen Vater ein Umgangsrecht zusteht. Das Sorgerecht erhält er jedoch nur mit Zustimmung der Mutter. Auch weitere Vorteile, die Familienangehörige genießen, wie beispielsweise das Zeugnisverweigerungsrecht oder die Informationsrechte bei Krankheit (z.B. nach einem Unfall), Pflege und Bestattung eines Angehörigen, entfallen. Auch das ansonsten bestehende Eintrittsrecht des Ehegatten bei Tod des Mieters in den Mietvertrag (§ 563 Absatz 1 BGB) entfällt, wenn die Ehe oder Lebenspartnerschaft nicht standesamtlich geschlossen wurde.
Keine Unterhaltsansprüche : Grundsätzlich hat eine solche Ehe keine unterhaltsrechtlichen Folgen. Einen Unterhaltsanspruch im Fall der Trennung und der Scheidung gibt es nicht. Damit bedeutet der Verzicht auf eine standesamtliche Trauung auch den Verzicht auf den ansonsten bei der gesetzlich anerkannten Ehe bestehenden Trennungsunterhalt und nachehelichen Unterhalt. Gleiches gilt für den nachträglichen Zugewinnausgleich und den Versorgungsausgleich.
Keine Steuervorteile: Auch in Hinblick auf das Steuerrecht entfaltet eine rein kirchliche Trauung keinerlei Rechtswirkung. Damit entfallen hier die ansonsten für Ehegatten vorgesehenen steuerrechtlichen Vergünstigungen, wie beispielsweise das Ehegattensplitting. Das ist der Steuertarif für Ehegatten, bei dem im Rahmen der Einkommensteuererklärung das Einkommen wechselseitig angerechnet und halbiert wird und eine Besteuerung nicht nach der Leistungsfähigkeit des einzelnen, sondern gleichmäßig auf beide Ehegatten verteilt mit einem niedrigeren Steuersatz veranlagt wird (§§ 26 ff. Einkommensteuergesetz, EStG). In der Regel ist diese Besteuerungsform günstiger für die Eheleute als die getrennte Veranlagung.
Kein gesetzliches Erbrecht: Ein wichtiges Argument für die standesamtliche Eheschließung liefert das Erbrecht. Denn nur, wenn die Ehe gesetzlich anerkannt ist, erhält der Ehegatte im Todesfall des Partners die Stellung als gesetzlicher Erbe, d.h. die Hälfte des Nachlasses. Ohne standesamtliche Trauung ist höchstens Erbeinsetzung durch ein Testament möglich. Ohne eine testamentarische Regelung führt eine nicht-standesamtliche Ehe dazu, dass eventuell entfernte Verwandte den Nachlass erben, während der Ehegatte nicht als Erbe berücksichtigt wird. Ihm stehen keinerlei gesetzliche Ansprüche zu. Sogar bei der testamentarischen Erbeinsetzung bleibt der nicht verheiratete Partner benachteiligt, weil er die Freibeträge der Erbschaftsteuer für Ehegatten (derzeit 307.000 EUR €) nicht in Anspruch nehmen kann.
Keine Hinterbliebenenrente: Letztlich scheiden auch Ansprüche in Hinblick auf die gesetzliche Rentenversicherung bei einer nicht-standesamtlich geschlossenen Ehe aus. Hier besteht dann kein Anspruch auf Witwenrente. Hinweis: Seit dem Jahr 2005 wird auch eine gleichgeschlechtliche eingetragene Lebenspartnerschaft im Rahmen der gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigt. Allerdings gilt auch hier: Nur wenn die Lebenspartnerschaft vor dem Standesamt geschlossen wurde, entfaltet sie Rechtswirkungen.
Einzig bei Paaren im Rentenalter bietet die rein kirchlich-religiöse Trauung eine Alternative: Wenn bereits verwitwete Partner wieder heiraten, verlieren sie jeweils ihre Ansprüche aus einer Witwenrente, so dass oftmals aus finanziellen Gründen die zivile Eheschließung nachteilig wäre. Oft möchten sie auch keine Änderung ihrer erbrechtlichen Nachfolge riskieren. Das Bedürfnis nach einem Eheversprechen ohne rechtliche Folgen kann hier das neuerdings zulässige, rein religiöse Partnerbekenntnis erfüllen.
Juni 2008
Kosten für Ganztagskindergarten sind Kindesunterhalt
Kosten des Besuchs eines Ganztagskindergartens sind dem überwiegend betreuenden Elternteil - zumindest anteilig in Höhe seiner Quote am Gesamteinkommen der Eltern - als Mehrbedarf beim Kindesunterhalt zu bezahlen. Dies hat der Bundesgerichtshof in Abweichung zur bisherigen Rechtsprechung entschieden (BGH XII ZR 150/05).
Es gehe bei dem Besuch eines Kindergartens um erzieherische Zwecke, die den Kindesbedarf betreffen, so das Gericht. Es komme daher auch nicht darauf an, ob der betreuende Elternteil die Fremdbetreuung wegen seiner Berufsausübung benötige. Im Hinblick auf den Regelunterhalt könnten aber nur Kosten verlangt werden, die den Betrag von 50 Euro monatlich übersteigen.
Oberlandesgericht Düsseldorf: Neues Unterhaltsrecht - Alleinerziehender mit zwei Grundschulkindern ist nur Teilzeittätigkeit zumutbar (hier: 5 Stunden täglich) - Kinderbetreuungsplätze sind zu nutzen
Der zweite Familiensenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat am 9. Mai 2008 entschieden, dass es einem alleinerziehenden geschiedenen Ehepartner, der zwei Kinder im Grundschulalter betreut, auch nach Inkrafttreten der Unterhaltsreform nur zumutbar sein kann, einer Teilzeittätigkeit nachzugehen. Ggf. seien bestehende Kinderbetreuungsplätze zu nutzen. Dass Betreuungs-möglichkeiten im Einzelfall nicht bestehen, habe der/die Alleinerziehende zu beweisen.
Eine Vollzeittätigkeit könne hingegen regelmäßig nicht erwartet werden, weil Zeit verbleiben müsse, zur Arbeitsstätte zu gelangen, die notwendigen Einkäufe zu tätigen, die Grundschulkinder angemessen zu versorgen, zu betreuen und zu fördern (Hausaufgaben und Freizeitaktivitäten).
Entscheidend seien stets die Umstände des Einzelfalls (vgl. § 1570 Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 2 BGB). So könne auch die zuvor in der Ehe praktizierte Rollenverteilung von Bedeutung sein. So komme etwa ein gleitender Übergang in das Arbeitsleben in Betracht, könne etwa die Anzahl der Arbeitsstunden nach und nach auf das zumutbare Maß gesteigert werden, wenn ein alleinerziehende Ehepartner früher nicht berufstätig gewesen sei.
Mit der Gesetzesänderung sollte die Eigenverantwortung der geschiedenen Ehepartner gestärkt werden. Bis zum Inkrafttreten der Unterhaltsrechtreform zum 1.1.2008 ging die Rechtsprechung regelmäßig davon aus, dass Alleinerziehende bis zum 8. Lebensjahr eines Kindes im Regelfall keiner Berufstätigkeit, vom 9. bis zum 15. Lebensjahr einer Teilzeitbeschäftigung und ab dann einer Vollerwerbstätigkeit nachzugehen hätten. Nach bisherigem Recht hatte im Übrigen der andere Ehepartner zu beweisen, dass eine Kinderbetreuungsmöglichkeit bestand und damit eine Erwerbstätigkeit der Alleinerziehenden möglich war.
Im konkreten Fall hatte sich die auf Unterhalt klagende, alleinerziehende und geschiedene Ehefrau um die beiden sechs und neun Jahre alten Kinder gekümmert. Sie hatte erstmals nach der Scheidung eine Erwerbstätigkeit aufgenommen. Der Senat hat hier eine Erwerbstätigkeit von fünf Stunden täglich als zumutbar angesehen. Das Amtsgericht Duisburg hatte in erster Instanz noch eine Vollzeittätigkeit für zumutbar gehalten.
(Beschluss des 2. Familiensenats vom 9.5.2008, Prozesskostenhilfeverfahren, Aktenzeichen II-2 WF 62/08)
März 2008
Unberechtigte Bildnutzung
Die amerikanische Bildagentur Getty Images hat in letzter Zeit sehr viele Rechnungen wegen unberechtigter Bildnutzung verschickt, oft gefolgt von einer Abmahnung einer Münchner Rechtsanwaltskanzlei für den Fall, dass auf die Rechnung nicht reagiert wird.
Oft verhält es sich aber so, dass der Nutzer der Bilder seine Website nicht selbst erstellt hat, sondern die komplette Planung, Konzeption und Gestaltung der Internetpräsenz auf eine Werbeagentur oder einen Webdesigner übertragen hätten. Neben der Programmierung der Website werden oft auch die grafische Gestaltung sowie die Beschaffung und Einbindung geeigneten Bildmaterials beauftragt. Viele Webdesigner übernehmen das Bildmaterial jedoch offenbar schlicht aus dem Internet (auch als „Bilderklau“ bekannt), ohne ausreichende Lizenzen zu erwerben oder versäumen die Beschaffung entsprechender Nutzungsrechte für ihren Auftraggeber versehentlich.
Es stellt sich dann oftmals die Frage, ob der Webdesigner zum Schadensersatz verpflichtet ist und für die Kosten der Abmahnung und die Zahlung der Lizenzgebühren aufkommen muss.
Der Vertrag über die Erstellung einer Website (Webdesignvertrag) beinhaltet eine Vereinbarung über die entgeltliche Herstellung eines geistigen Werkes. Der Webdesignvertrag ist daher im Regelfall als Werkvertrag zu qualifizieren.
Zu den Hauptpflichten aus diesem Werkvertrag gehört, dass der Webdesigner die Herkunft sämtlichen Text- und Bildmaterials, welches er in die Homepage einbindet, klärt und sicherstellt, dass dieses Material keine fremden Urheberrechte verletzt. Der Webdesigner muss daher bei fremden Texten und Bildern ein entsprechendes Nutzungsrecht (auch „Lizenz“ genannt) für den Auftraggeber erwerben. Denn dieser verlässt sich darauf, dass er die Homepage so nutzen kann, wie sie ihm vom Webdesigner als Ergebnis seiner geistigen Schaffenskraft präsentiert wird. Diese Pflichten verletzt ein Webdesigner, der Text-/Bildmaterial auf einer Homepage einbindet, ohne zuvor entsprechende Nutzungsrechte für den Auftraggeber zu erwerben. Für den Fall, dass man den Erwerb von Nutzungsrechten nicht als Hauptpflicht qualifizieren möchte, müsste ein Webdesigner seinen Auftraggeber zumindest darauf hinweisen, dass er sich nicht um einen Erwerb dieser Nutzungsrechte gekümmert hat. Denn dann könnte sich der Auftraggeber selbst hierum bemühen. Ohne einen entsprechenden Hinweis ist sich dieser regelmäßig gar nicht im Klaren darüber, dass er sich wegen der Verletzung fremder Urheberrechte schadensersatzpflichtig macht.
Bei der ersten Beauftragung eines Webdesigners ist es bereits aus Gründen der Beweissicherung geboten, die gegenseitigen Rechte und Pflichten in einem schriftlichen Vertrag festzuhalten, damit im Streitfall keine Unklarheit darüber herrscht, womit der Webdesigner eigentlich beauftragt war.
Sinn machen vor allem die Aufnahme der Beschreibung des Vertragsgegenstandes und der einzelnen Vertragsphasen mit entsprechender Pflichtverteilung, eine angemessene Freistellungsklausel für den Fall der Verwendung von urheberrechtlich geschützten Materialien Dritter, Regelungen zur urheberrechtlichen Nutzungsrechtseinräumung, Vergütung, Abnahme, Zahlung, Leistungszeit, Kündigung, Gewährleistung und Haftung.
Es lohnt sich daher immer zu überprüfen, ob die mit der Erstellung der Website beauftragte Person bei einer Abmahnung durch Getty Images erfolgreich für die entstandenen Kosten in Regress genommen werden kann. Der Abgemahnte sollte sich hierzu anwaltlicher Hilfe bedienen.
Februar 2008
Unterhaltsvorschuss ab 01.01.2008
Alleinerziehende, die vom anderen Elternteil keinen oder einen zu geringen Unterhalt für ihre Kinder bekommen, können Unterhaltsvorschuss erhalten. Dies trifft auch bei ungeklärter Vaterschaft zu. Ein gerichtliches Unterhaltsurteil ist nicht nötig. Ist der andere Elternteil ganz oder teilweise leistungsfähig, aber nicht leistungswillig, wird er vom Staat in Höhe des gezahlten Unterhaltsvorschusses in Anspruch genommen.
Unterhaltsvorschuss gibt es maximal für 72 Monate und längstens bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres (12. Geburtstag) des Kindes. Hierbei gibt es keine Einkommensgrenze für Eltern.
Ab dem 1. Januar 2008 ist die Höhe der Unterhaltsleistung für das gesamte Bundesgebiet vereinheitlicht worden.
Die Mindestunterhaltsleistung beträgt für Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres (6. Geburtstag) 279 Euro im Monat und für Kinder bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres 322 Euro im Monat. Für die Berechnung des Unterhaltsvorschussbetrages wird das Kindergeld in voller Höhe (154 Euro) von der Unterhaltsleistung abgezogen.
Ab 1. Januar 2008 gelten bundesweit folgende Unterhaltsvorschussbeträge:
Bis 6 Jahre: 125 Euro monatlich
6 bis 12 Jahre: 168 Euro monatlich
Regierung beschließt Erbrechtsreform
Das Bundeskabinett hat heute die von Bundesjustizministerin Brigitte Zypries vorgelegte Reform des Erb- und Verjährungsrechts beschlossen.
Auf neue gesellschaftliche Entwicklungen und geänderte gesellschaftliche Wertvorstellungen hat das Erbrecht keine zeitgemäßen Antworten, weshalb Reformbedarf gegeben war. Die familiäre Verantwortung innerhalb der Familien, auf der das Pflichtteilsrecht beruht, bleibt dabei erhalten – eine Mindestbeteiligung der Kinder am Nachlass ihrer Eltern kann grundsätzlich nicht entzogen werden. Zugleich wird die Testierfreiheit gestärkt, damit jeder Einzelne sein Vermögen nach seinen Vorstellungen verteilen kann“, erläuterte Zypries ihre Reform.
Das neue Recht reagiert außerdem auf die demografische Entwicklung. Menschen werden immer älter. Die Anzahl pflegebedürftiger Personen steigt. Zwei Drittel der auf Pflege angewiesenen Personen werden nicht in einem Pflegeheim, sondern im eigenen Zuhause versorgt. Viele Angehörige erbringen hier wichtige Leistungen. Gerade im Erbfall müssen sie besser als bisher berücksichtigt werden können.
Die wichtigsten Punkte der Reform im Einzelnen:
- Modernisierung der Pflichtteilsentziehungsgründe
Das Pflichtteilsrecht lässt Abkömmlinge oder Eltern sowie Ehegatten und den Lebenspartnern des Erblassers auch dann am Nachlass teilhaben, wenn sie der Erblasser durch Testament oder Erbvertrag von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen hat. Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des gesetzlichen Erbteils; diese Höhe bleibt durch die geplanten Neuerungen unberührt.
Ein wesentliches Anliegen der Reform ist die Stärkung der Testierfreiheit des Erblassers, also seines Rechts, durch Verfügung von Todes wegen über seinen Nachlass zu bestimmen. Dementsprechend werden die Gründe überarbeitet, die den Erblasser berechtigen, den Pflichtteil zu entziehen:
- Die Entziehungsgründe sollen vereinheitlicht werden, indem sie künftig für Abkömmlinge, Eltern und Ehegatten oder Lebenspartner gleichermaßen Anwendung finden. Bislang gelten insoweit Unterschiede.
- Darüber hinaus sollen künftig alle Personen geschützt werden, die dem Erblasser einem Ehegatten, Lebenspartner oder Kindern vergleichbar nahe stehen, z. B. auch Stief- und Pflegekinder. Eine Pflichtteilsentziehung soll auch dann möglich sein, wenn der Pflichtteilsberechtigte diesen Personen nach dem Leben trachtet oder sie körperlich schwer misshandelt. Nach derzeitiger Gesetzeslage ist dies nur bei entsprechenden Vorfällen gegenüber dem Erblasser, seinem Ehegatten, Lebenspartner oder seinen Kindern möglich.
Beispiel: Künftig wird sowohl die Tötung des langjährigen Lebensgefährten der Erblasserin durch ihren Sohn als auch die schwere körperliche Misshandlung der Tochter des Erblassers durch dessen Sohn eine Entziehung des Pflichtteils rechtfertigen.
- Der Entziehungsgrund des „ehrlosen und unsittlichen Lebenswandels“ soll entfallen. Zum einen gilt er derzeit nur für Abkömmlinge, nicht aber für die Entziehung des Pflichtteils von Eltern und Ehegatten. Zum anderen hat er sich als zu unbestimmt erwiesen. Stattdessen soll künftig eine rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung zur Entziehung des Pflichtteils berechtigen. Zusätzlich muss es dem Erblasser unzumutbar sein, dem Verurteilten seinen Pflichtteil zu belassen. Gleiches soll bei Straftaten gelten, die im Zustand der Schuldunfähigkeit begangen wurden.
- Maßvolle Erweiterung der Stundungsgründe Besteht das Vermögen des Erblassers im Wesentlichen aus einem Eigenheim oder einem Unternehmen, müssen die Erben diese Vermögenswerte oft nach dem Tod des Erblassers verkaufen, um den Pflichtteil auszahlen zu können. Lösung bietet hier die bereits geltende Stundungsregelung, die jedoch derzeit sehr eng ausgestaltet und nur dem pflichtteilsberechtigten Erben (insbes. Abkömmling, Ehegatte) eröffnet ist. Mit der Reform soll die Stundung unter erleichterten Voraussetzungen und für jeden Erben durchsetzbar sein.
Beispiel: In Zukunft kann auch der Neffe, der ein Unternehmen geerbt hat, eine Stundung gegenüber den pflichtteilsberechtigten Kindern geltend machen, sofern die Erfüllung des Pflichtteils eine „unbillige Härte“ darstellen würde.
- Gleitende Ausschlussfrist für den Pflichtteilsergänzungsanspruch Derzeit führen Schenkungen des Erblassers zu einem sogenannten „Pflichtteilsergänzungsanspruch“ gegen den Erben oder den Beschenkten. Durch diesen Anspruch wird der Pflichtteilsberechtigte so gestellt, als ob die Schenkung nicht erfolgt und damit das Vermögen des Erblassers durch die Schenkung nicht verringert worden wäre. Die Schenkung wird in voller Höhe berücksichtigt. Sind seit der Schenkung allerdings 10 Jahre verstrichen, bleibt die Schenkung unberücksichtigt. Dies gilt auch, wenn der Erblasser nur einen Tag nach Ablauf der Frist stirbt.
Die Reform sieht nun vor, dass die Schenkung für die Berechnung des Ergänzungsanspruchs graduell immer weniger Berücksichtigung findet, je länger sie zurück liegt: Eine Schenkung im ersten Jahr vor dem Erbfall wird demnach voll in die Berechnung einbezogen, im zweiten Jahr jedoch nur noch zu 9/10, im dritten Jahr zu 8/10 usw. berücksichtigt. Damit wird sowohl dem Erben als auch dem Beschenkten mehr Planungssicherheit eingeräumt.
- Bessere Honorierung von Pflegeleistungen beim Erbausgleich Auch außerhalb des Pflichtteilsrechts wird das Erbrecht vereinfacht und modernisiert. Ein wichtiger Punkt ist die bessere Berücksichtigung von Pflegeleistungen bei der Erbauseinandersetzung. Zwei Drittel aller Pflegebedürftigen werden zu Hause versorgt, über die finanzielle Seite wird dabei selten gesprochen. Trifft der Erblasser auch in seinem Testament keine Ausgleichsregelung, geht der pflegende Angehörige heute oftmals leer aus. Erbrechtliche Ausgleichsansprüche gibt es nur für einen Abkömmling, der unter Verzicht auf berufliches Einkommen den Erblasser über längere Zeit gepflegt hat. Künftig soll jeder gesetzliche Erbe einen Ausgleich für Pflegeleistungen erhalten und zwar unabhängig davon, ob er für die Pflegeleistungen auf ein eigenes berufliches Einkommen verzichtet hat. Die Bewertung der Leistungen wird sich an der gesetzlichen Pflegeversicherung orientieren.
Beispiel: Die verwitwete kinderlose Erblasserin wird von ihrer nicht berufstätigen Schwester gepflegt. Der Bruder kümmert sich nicht. Die Erblasserin stirbt, ohne ein Testament hinterlassen zu haben. Der Nachlass beträgt 100.000 Euro. Die Pflegeleistungen sind mit 20.000 Euro zu bewerten. Derzeit erben die Schwester und der Bruder je zur Hälfte. Künftig kann die Schwester einen Ausgleich für ihre Pflegeleistungen verlangen. Von dem Nachlass wird zugunsten der Schwester der Ausgleichsbetrag abgezogen und der Rest nach der Erbquote verteilt (100.000–20.000 = 80.000). Von den 80.000 Euro erhalten beide die Hälfte. Im Ergebnis erhält die Schwester also 60.000 Euro.
Abkürzung der Verjährung von familien- und erbrechtlichen Ansprüchen
Änderungsbedarf hat sich auch im Verjährungsrecht ergeben. Mit dem Gesetzentwurf wird die Verjährung von familien- und erbrechtlichen Ansprüchen an die Verjährungsvorschriften des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes von 2001 angepasst. Diese sehen eine Regelverjährung von drei Jahren vor. Dagegen unterliegen die familien- und erbrechtlichen Ansprüche noch immer einer Sonderverjährung von 30 Jahren, von denen das Gesetz zahlreiche Ausnahmen macht. Dies führt zu Wertungswidersprüchen in der Praxis und bereitet Schwierigkeiten bei der Abwicklung der betroffenen Rechtsverhältnisse. Die Verjährung familien- und erbrechtlicher Ansprüche wird daher der Regelverjährung von 3 Jahren angepasst. Dort, wo es sinnvoll ist, bleibt jedoch die lange Verjährung erhalten.
Januar 2008
Düsseldorfer Tabelle 2008
Zur Düsseldorfer Tabelle
Gelten Emails als Beweismittel vor Gericht?
Heutzutage läuft vieles im Geschäftsleben nur noch über E-Mailverkehr. Die Frage ist, welche Beweiswirkung E-Mails im Streitfalle haben. Kann damit ein Vertragsabschluss nachgewiesen werden?
Nach der ZPO gibt es verschiedene zulässige Beweismittel. Eine E-Mail ist aber keine Urkunde nach der ZPO. Sie enthält zwar einen Text, der einer Person zuzuordnen ist. Und damit erfüllt sie – so könnte man annehmen – die Anforderungen an eine Urkunde. Dennoch: E-Mails sind keine Urkunden mit Beweiswert. Diese elektronisch übertragenen Daten können verändert werden, ohne dass es Spuren hinterlässt. Die Missbrauchsgefahr ist sehr groß. Den E-Mails fehlt bereits durch die hohe Manipulationsfähigkeit die urkundentypische dauerhafte Verkörperung (wie sie ein Text auf einem Blatt Papier hat).
Mails sind daher „digitale Dokumente“, die keinen Beweis – wie bei einer Urkunde - über den „Inhalt“, der in ihnen verfasst ist, führen können. Sie sind nur Objekte des „Augenschein“. Das Gericht kann sich auf diese Weise auch den Text der Nachricht anschauen. Sie sind aber kein Nachweis für Echtheit.Mit einer E-Mail kann man nachweisen, dass von irgendjemandem ein solches digitales Dokument versandt wurde. Mehr aber auch nicht und das ist soviel wie gar nichts. Eine E-Mail dient definitiv aber nicht als Beweis für den Absender und den Inhalt.
Solange also nur elektronische Dokumente verschickt wurden, kann der andere jederzeit behaupten, dass er dem Vertragsangebot nicht zugestimmt hat, auch wenn quasi „schwarz auf weiß“ in der Mail etwas anders steht. Allerdings – und hier kommt die kleine Einschränkung - kann das Gericht im Rahmen seiner so genannten „freien Beweiswürdigung“ (§ 286 ZPO) den Inhalt einer E-Mail über den Augenscheinsbeweis berücksichtigen.
Dadurch wird der Email-Inhalt zwar kein „offizielles“ Beweismittel, aber das Gericht kann den Inhalt, wenn es ihn für wahr erachtet, seiner Entscheidungsfindung zugrunde legen. Insbesondere kann eine Kette sich aufeinander beziehender Inhalte in den E-Mails eine starke Indizwirkung geben. Aber Achtung: der Absenderadresse kommt keine Beweiswirkung zu. Man kann daher mit der E-Mail nicht beweisen, dass die Person im Absender tatsächlich die E-Mail versandt hat. All diese Einwände sind natürlich insbesondere dann von Bedeutung, wenn die Gegenseite bestreitet, dass sie dies oder das gesagt hat (was Inhalt der Mail ist).
Tipp: Wenn Ihnen der Inhalt einer Nachricht daher rechtlich wichtig ist, kann Ihnen nur dringend empfohlen werden, das ganze schriftlich auf Papier festzuhalten und es von beiden Seiten unterschreiben zu lassen.
Keine Obliegenheit des Unterhaltsschuldners zur Einleitung der Verbraucherinsolvenz zwecks Sicherung des Ehegattenunterhalts
Der u. a. für Familiensachen zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte sich erneut mit der Frage zu befassen, ob ein Unterhaltsschuldner verpflichtet ist, laufenden Unterhaltsansprüchen durch Einleitung der Verbraucherinsolvenz Vorrang vor sonstigen Verbindlichkeiten zu verschaffen.
Mit Urteil vom 23. Februar 2005 (BGHZ 162, 234) hatte der BGH entschieden, dass einen Unterhaltsschuldner im Verhältnis zu seinen minderjährigen Kindern grundsätzlich eine Obliegenheit zur Einleitung der Verbraucherinsolvenz trifft, wenn dieses Verfahren geeignet ist, den laufenden Unterhaltsansprüchen Vorrang vor sonstigen Verbindlichkeiten zu verschaffen. Denn ihren minderjährigen Kindern gegenüber sind die Eltern verpflichtet, alle verfügbaren Mittel zu ihrem und der Kinder Unterhalt gleichmäßig zu verwenden (§ 1603 Abs. 2 BGB; sog. gesteigerte Unterhaltspflicht).
Ob den Unterhaltsschuldner eine solche Obliegenheit zur Einleitung der Verbraucherinsolvenz auch im Verhältnis zu unterhaltsberechtigten getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten trifft, war in Rechtsprechung und Literatur umstritten. Der BGH hat dies jetzt abgelehnt, weil in dem Verhältnis getrennt lebender oder geschiedener Ehegatten zueinander regelmäßig der verfassungsrechtlich geschützten allgemeinen Handlungsfreiheit des Unterhaltsschuldners Vorrang gebührt.
Das Gesetz hat den Ehegattenunterhalt nicht mit dem gleichen Gewicht ausgestattet wie den Unterhaltsanspruch minderjähriger Kinder, die regelmäßig nicht in der Lage sind, selbst für ihren Unterhalt zu sorgen. Gegenüber getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten besteht deswegen keine gesteigerte Unterhaltspflicht. Auch im Rang wird der Ehegattenunterhalt den Unterhaltsansprüchen minderjähriger Kinder nach der vom Gesetzgeber beschlossenen und zum 1. Januar 2008 in Kraft tretenden Unterhaltsrechtsreform (§ 1609 BGB) nachgehen. Schließlich ist beim Ehegattenunterhalt zu berücksichtigen, dass es sich bei den Kreditverbindlichkeiten, die das Einkommen des Unterhaltspflichtigen schmälern, regelmäßig um solche handelt, die schon während der ehelichen Lebensgemeinschaft eingegangen wurden und die deswegen auch schon die ehelichen Lebensverhältnisse der Ehegatten geprägt hatten.
Urteil vom 12. Dezember 2007 XII ZR 23/06
November 2007
Anmerkung zur Unterhaltsreform 2008
Der Gesetzgeber hat nunmehr mit Wirkung zum 01.01.2008 das lange in der Diskussion befindliche Unterhaltsänderungsgesetz 2008 beschlossen. Die geplante Reform des Unterhaltsrechts beinhaltet aber keine „Gesamtreform“ des Unterhaltsrechts, sondern wird in Fachkreisen nur als ein „Reparaturgesetz“ angesehen, dass es die hohen Erwartungen der Betroffenen und der mit der Thematik befassten Richter und Fachanwälte Familienrecht nicht wird erfüllen können. Ein Reformbedarf im Bereich des Unterhaltsrechts ergab sich aufgrund geänderter gesellschaftlicher Verhältnisse und einem damit einhergehenden Wertewandel. In den letzten Jahren ist die Anzahl an Scheidungen ständig gestiegen, mehr als jede dritte Ehe wird geschieden und die Tendenz ist steigend. Dabei werden mehr Ehen von kürzerer Dauer geschieden als lang andauernde. Dadurch werden vermehrt Zweitfamilien gegründet, aus denen weitere Kinder hervor gehen. Außerdem soll sich die Zahl der Eltern, die in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft leben oder alleinerziehend sind, ständig erhöht haben.
Das bisher geltende Unterhaltsrecht privilegiert die erste Ehe, dadurch wird die Gründung einer weiteren Familien, der so genannten „Zweitfamilie“ erheblich erschwert. Inzwischen leben ein Viertel aller Kinder nicht mehr im Haushalt ihrer verheirateten Eltern, sondern bei einem alleinerziehenden Elternteil oder im Haushalt mit einem neuen Partner des Elternteils. Fast 40 % der Sozialhilfeempfänger sind minderjährig. Zudem hat die Erwerbstätigkeit von Frauen in den letzten Jahrzehnten deutlich zugenommen, wenn auch hauptsächlich im Teilzeitbeschäftigungsbereich.
Aufgrund dieser veränderten Gesellschaftsstrukturen verfolgt die Reform drei Ziele: die Stärkung des Kindeswohls, die Betonung des Grundsatzes der Eigenverantwortung nach der Ehe und die Vereinfachung des Unterhaltsrechts. Wesentlicher Grundsatz ist die Neuordnung des Rangs der Unterhaltsgläubiger nach § 1609 n.F. BGB. Bisher hatten Kinder den gleichen Rang wie ein Ehegatte, so dass im Mangelfall beide prozentual gekürzt wurden. Zwar ging keiner völlig leer aus, jedoch blieben nahezu alle Unterhaltsberechtigten, Kinder wie Ehegatte, von der öffentlichen Hand abhängig. Nach der Unterhaltsreform werden ab 01.01.2008 erstrangig die minderjährigen Kinder sowie die volljährigen privilegierten Schülerkinder bevorzugt, womit u.a. auch die Zahl sozialhilfebedürftiger Kinder verringert werden soll.
In Fachkreisen stellt sich jedoch die Frage, inwieweit damit eine Besserstellung der Kinder erfolgt, da häufig der die Kinder betreuende Elternteil, im Regelfall nach wie vor die Mutter, nach der Unterhaltsreform und dem Grundsatz der Eigenverantwortung der „Verlierer“ der Reform ist. Der Unterhalt verheirateter oder schon geschiedener Erstfrau kann künftig massiv beschnitten werden, was zur Folge hat, dass der Restfamilie, also kinderbetreuendem Elternteil mit Kindern, insgesamt in der Summe dennoch weniger Unterhalt zur Verfügung steht trotz Vorrang der Kinder. Einen Vorteil werden vermutlich nur die kinderbetreuenden Mütter für sich verzeichnen können, die bereits frühzeitig wieder eine Erwerbstätigkeit, und sei es nur in Teilzeit, aufgenommen haben und somit ihre eigenen Einkünfte gesichert sind. Nach dem UÄndG 2008 gilt das bisherige Altersphasen-Modell, nach dem eine geschiedene Mutter bis zum achten Lebensjahr des Kindes gar nicht, ab dem zwölften Lebensjahr halbschichtig und erst ab dem fünfzehnten Lebensjahr vollschichtig arbeiten musste, nicht mehr. Nach der Neuregelung kann von einem geschiedenen Ehegatten nach der Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes eine Erwerbstätigkeit gefordert werden, solange und soweit eine anderweitige Kinderbetreuung gesichert ist und dies unter Berücksichtigung der Belange der Kinder der Billigkeit entspricht. Bei sogenannten „Problemkindern“ wird sich ggf. ein Unterhaltsanspruch auch nach den nunmehr gesetzlich vorgesehenen drei Jahren zugunsten der kinderbetreuenden Ehefrau errechnen.
Desweiteren sieht die Unterhaltsreform zahlreiche Möglichkeiten der Herabsetzung und zeitlichen Begrenzung des Unterhalts vor und berücksichtigt damit die höchstrichterliche Rechtsprechung des BGH, wonach zumindest im nachehelichen Bereich keine Lebensstandardgarantie mehr für den geschiedenen Ehepartner besteht. Der Grundsatz „einmal Chefarztgattin – immer Chefarztgattin“ ist somit obsolet. Eine Rückführung auf die sozialen Verhältnisse, die der geschiedene Ehegatte vor der Eheschließung hatte, ist damit möglich. Künftig werden bei der Bemessung des Unterhalts angemessene Umstände und ein objektiver Maßstab heranzuziehen sein, und nicht die bisherige Lebensführung, sei sie nun zu dürftig oder zu übermäßig gewesen.
Im Ergebnis wird nunmehr die Umsetzung der Unterhaltsreform durch die Justiz abzuwarten bleiben. Die Unterhaltsrefom lässt bei der Unterhaltsberechnung große Ermessenspielräume zu, d.h., es wird auf die Einzelfallentscheidung ankommen wie beispielsweise auf Einzelfragen wie: gibt es an der Schule einen Hort, soll der Familienrichter der Frau eher eine Erwerbstätigkeit auferlegen können, als wenn der Nachwuchs erst mit dem Auto in eine Betreuungseinrichtung gefahren werden muss. Abzuwarten bleibt auch die Frage, wie die Gerichte unter diesen Umständen mit dem Mangel an Teilzeitarbeitsplätzen umgehen werden, obgleich sicherlich zu berücksichtigen ist, dass zumindest im bayerischen Raum derzeit von einer guten Arbeitsmarktsituation auszugehen ist. Härtere Zeiten werden nach der Unterhaltsreform für die Ex-Frauen gut verdienender Männer anbrechen, da diesen die Rückkehr in den erlernten Beruf eher zumutbar ist, selbst dann, wenn damit ein geringerer Lebensstandard als in der Ehe verbunden ist.
Unterhaltsreform tritt nun zum 01.01.2008 in Kraft
Zu den wichtigsten Änderungen des neuen Unterhaltsrechts, das ab dem 1.1.2008 gilt:
Rangverhältnisse: Den erstrangigen Ansprüchen der Kinder folgen nun alle Ansprüche kindesbetreuender Elternteile, egal, ob verheiratet oder nicht. Ansprüche geschiedener Ehegatten ohne Kinder und Ehezeit unter zwanzig Jahren sind nur noch drittrangig.
Dauer des Unterhaltsanspruchs bei Kindesbetreuung: Dem betreuenden Elternteil wird grundsätzlich nur noch bis zum dritten Geburtstag des Kindes Unterhalt gewährt; eine Verlängerung ist im Einzelfall möglich, soweit und solange dies der Billigkeit entspricht. Maßgeblich sind dabei die Belange des Kindes. Ab dem Alter von 3 Jahren sind auch die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung (Kindergarten etc.) zu berücksichtigen.
Stärkung der nachehelichen Eigenverantwortung: Ehegatten werden im Fall der Scheidung nun noch mehr in die Pflicht genommen, für ihren eigenen Unterhalt zu sorgen. Insbesondere soll eine zeitliche Befristung und betragsmäßige Begrenzung des Unterhaltsanspruchs eher angenommen werden. Eine Garantie auf Wahrung des Lebensstandards in dem Sinne, auch nach Ehescheidung an den finanziellen Verhältnissen während der Ehe weiterhin teilzuhaben, gibt es nicht mehr. Dem Ehegatten soll es eher zumutbar sein, in den erlernten und vor der Ehe ausgeübten Beruf zurückzukehren, selbst wenn er damit finanzielle Einbußen erleidet.
Vereinfachung beim Kindesunterhalt: Das Kindesunterhaltsrecht wird vereinfacht durch die gesetzliche Definition eines einheitlichen Mindestunterhalts für minderjährige Kinder, der sich an den steuerlichen Kinderfreibetrag annähert. Kindergeld wird nicht mehr auf den Unterhalt angerechnet, sondern bedarfsmindernd vorweg abgezogen.
Anwendung des neuen Rechts auf Altfälle: Wer bereits Unterhalt aufgrund einer Vereinbarung oder eines Urteils bezahlt, ist ebenso betroffen. Die Übergangsvorschrift sieht nämlich grundsätzlich eine Abänderungsmöglichkeit aufgrund der im neuen Gesetz relevanten Umstände vor, selbst wenn die Tatsachen bereits vor dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes zur Bestimmung des Urteils oder der Vereinbarung eingetreten waren und sich seither nichts geändert hat. Allerdings muss sich bei der Anwendung der neuen Rechtsregeln eine wesentliche Änderung des Unterhalts ergeben; ferner muss geprüft werden, ob dem Unterhaltsberechtigten unter Berücksichtigung seines Vertrauens auf die bisherige Regelung die Abänderung zugemutet werden kann.
Güterrechtsreform auf den Weg gebracht
Das Bundesjustizministerium hat einen Gesetzentwurf zur Reform des Zugewinnausgleichs auf den Weg gebracht.
Die Bedeutung des Zugewinnausgleichs ist fast 50 Jahre nach seinem Inkrafttreten besonders aktuell, denn heute wird etwa jede dritte Ehe geschieden. Bei einer Scheidung müssen sich die Eheleute auch über den Zugewinnausgleich auseinandersetzen. Das Recht des Zugewinnausgleichs bestimmt, dass die Eheleute je zur Hälfte an den Vermögenszuwächsen aus ihrer Ehe – also dem Zugewinn – beteiligt werden. Er ist Folge des gesetzlichen Güterstandes (Zugewinngemeinschaft), in dem die Mehrzahl der Ehepaare leben.
Die geplante Gesetzesnovelle hält an dem bewährten Grundsatz fest, wonach die während der Ehe erworbenen Vermögenswerte zu gleichen Teilen auf die Ehepartner zu verteilen sind. Die Berechnung bleibt auch künftig stark schematisiert, denn ein Güterstand muss einfach, klar und praktisch leicht handhabbar sein. Es wird in Zukunft noch besser verhindert, dass ein Ehepartner zu Lasten des Anderen Vermögenswerte beiseite schafft. Außerdem muss berücksichtigt werden, wenn in der Ehe Schulden aus der vorehelichen Zeit getilgt werden. Falls ein Minus auf dem Konto verschwindet, ist das schließlich auch wirtschaftlicher Erfolg. Der rechtliche Rahmen für Ehe, Lebenspartnerschaften und Familie muss zeitgemäß sein und den Bedürfnissen der Menschen entsprechen“, betonte die Bundesjustizministerin.
Zu den Regelungen im Einzelnen:
1. Berücksichtigung von Schulden bei der Eheschließung
Nach geltendem Recht bleiben Schulden, die zum Zeitpunkt der Eheschließung vorhanden sind und während der Ehe getilgt werden, bei der Ermittlung des Zugewinns unberücksichtigt. Ob die Ehepartner während der Ehe voreheliche Verbindlichkeiten eines Partners getilgt haben, ist also für die Berechnung des Zugewinns ohne Belang. Das soll nun geändert werden. Künftig kommt es auch in solchen Fällen auf den Betrag an, um den das Vermögen des Ehepartners während der Ehe wirtschaftlich gewachsen ist.
2. Schutz vor Vermögensmanipulationen
Für die Berechnung des Zugewinns ist nach derzeitiger Regelung der Stichtag der Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags. Die endgültige Höhe der Ausgleichsforderung wird aber danach bemessen, wie viel von dem Vermögen bei der rechtskräftigen Scheidung durch das Gericht noch vorhanden ist. Dieser Zeitpunkt liegt immer deutlich später. Es besteht also die Gefahr, dass in der Zeit zwischen Zustellung des Scheidungsantrags und Rechtskraft des Urteils Vermögen zu Lasten des ausgleichsberechtigten Ehegatten beiseite geschafft wird, § 1378 II BGB.
Vor solchen Manipulationen soll der ausgleichsberechtigte Ehepartner künftig geschützt werden. Die Güterrechtsreform sieht daher vor, dass sowohl für die Berechnung des Zugewinns als auch für die Höhe der Ausgleichsforderung der Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags maßgeblich ist. Dann bleiben Ansprüche wie der von Franziska M. im Beispielsfall bis zum Scheidungsurteil bestehen.
3. Verbesserung des vorläufigen Rechtsschutzes
Damit Zugewinnausgleichsansprüche nicht nur auf dem Papier stehen, wird durch die Reform auch der Schutz vor Vermögensverschiebungen verbessert.
Solchen Fällen soll ein Riegel vorgeschoben werden. Der Ehepartner, dem hier der Schaden droht, kann den Zugewinn künftig leichter vorzeitig geltend machen. Dieses Recht kann er in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren vor Gericht sichern. Damit wird verhindert, dass der andere Ehepartner sein Vermögen ganz oder in Teilen beiseite schafft.
Bundestag beschließt Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung
Nach langen Diskussionen und unter viel Protest von Seiten der Datenschützer hat der Deutsche Bundestag das Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung beschlossen.
Diese Daten werden zukünftig gespeichert:
Telefondaten: Bei Telefonaten werden lediglich die Verbindungsdaten gespeichert, d.h. es wird festgehalten, von welchem Telefonanschluss zu welchem anderen Telefonanschluss telefoniert worden ist, wann das Gespräch stattgefunden hat und wie lange es gedauert hat. Nicht gespeichert werden die Inhalte der Telefonverbindung, auch nicht bei einer Faxübermittlung.
Mobilfunkdaten: Für die Daten von Mobilfunkverbindungen gilt grundsätzlich auch, dass lediglich die Verbindungsdaten erfasst und gespeichert werden sollen. Dabei wird festgehalten, über welche angewählten Funkzellen bei Beginn des Telefonats die Verbindung hergestellt wurde. Aufgrund der Mobilfunkzelle lässt sich der Standort der Telefonierenden ermitteln. Auf EU-Ebene war ursprünglich geplant worden, sämtliche Mobilfunkzellen zu erfassen, so dass bei längeren Gesprächen mit Ortswechseln sogar ein Bewegungsbild der Mobilfunkteilnehmer hätte erstellt werden können. Hiergegen hat sich jedoch die deutsche Bundesregierung erfolgreich durchgesetzt. Die Standorterfassung erfolgt nur zum Gesprächsbeginn. Auch bei Mobilfunkverbindungen darf der Inhalt
nicht gespeichert werden.
Internetverbindungen: Nach der EU-Richtlinie sind ab dem 01.01.2009 auch Verkehrsdaten im Rahmen der Internetnutzung zu speichern. Dabei wird von den Internet-Providern (Zugangsanbieter) die Anschlusskennung des Nutzers (Rufnummer oder DSL-Kennung), Beginn und Ende der Internetverbindung sowie die jeweils zugewiesene IP-Adresse (Internet Protocol Adresse, dient der Identifizierung von Rechnern) gespeichert. Auch die zunächst vorgesehene Speicherung der besuchten Internetseiten hat die Bundesregierung verhindert, es wird nicht festgehalten wo der Nutzer "gesurft" hat.
E-Mail-Verkehr und VoIP: Die Verbindungsdaten aus dem E-Mail-Verkehr wie auch die Verbindungs-daten von Internet-Telefonie (Voice over IP, kurz VoIP) unterliegen ebenso der Vorratsdaten-speicherung. Gespeichert werden die E-Mail-Adressen der Kommunizierenden, ihre IP-Adressen sowie die Zeitangaben des E-Mail-Verkehrs. Bei VoIP-Verbindungen werden ebenfalls die IP-Adressen der Telefonierenden, ihre Rufnummern sowie die Zeit und Dauer des Gespräches gespeichert.
Ausgenommen bleiben in beiden Fällen wiederum die Inhalte der E-Mails oder Internet-Telefonate.
Die Daten werden ohne Unterschied sowohl bei der Kommunikation von Privatpersonen als auch von Geschäftsleuten oder Unternehmen erfasst und gespeichert.
Wer speichert die Daten?
Von der eigentlichen Speicherungspflicht der Daten ist jedoch nur betroffen, wer derartige Kommun-ikationsdienstleistungen technisch ermöglicht und anbietet. Das sind vornehmlich die großen Telefon-dienstleistungsunternehmen und Internet-Provider. Doch auch mittlere und kleinere Online-Agenturen oder Online-Unternehmen können der Speicherungspflicht unterliegen: So etwa, wenn sie Web-Server von Kunden hosten, auf denen deren Webseiten liegen oder E-Mail-Server für deren E-Mail-Verkehr betreiben. Auch wer für das eigene Unternehmen oder als Privatperson Web-Server für den Internet-auftritt und/oder Mail-Server für den E-Mail-Verkehr hat, muss seine Verbindungsdaten nunmehr speichern.
Neue Pflichten nicht nur für Provider
Sie alle müssen nunmehr die technischen Voraussetzungen für die künftige vorgeschriebene Speicherung von Verbindungsdaten über den langen Zeitraum von sechs Monaten schaffen. Überwiegend speichern die Anbieter zwar viele dieser Daten bereits jetzt zu Abrechnungszwecken. Gerade bei hohem Kommunikationsaufkommen kann der lange Speicherzeitraum die bisherigen Speicherkapazitäten sprengen. Viele Unternehmen, insbesondere auch die kleineren Hosting-Anbieter, müssen hier eventuell nachrüsten, gegebenenfalls mit erheblichem Kostenaufwand.
Besonders zu berücksichtigen sind neben der Pflicht zur Datenspeicherung auch die weiterhin geltenden Datenschutzbestimmungen. Insbesondere dürfen keine Unbefugten Zugriff auf die unterschiedlichen Daten von Nutzern oder Kunden haben oder unbefugte Dritte diese Daten erhalten.
Aus Anlass der neuen Speicherungsvorschriften sollten alle betroffenen Unternehmen ihre internen Datenschutzvorkehrungen überprüfen und gegebenenfalls anpassen.
Auch die staatlichen Behörden haben zunächst keinen Zugriff auf die bei den Telekommunikations- und Hosting-Anbietern gespeicherten Verbindungsdaten. Sie können die Herausgabe bestimmter Daten nur verlangen, wenn ihnen dies ein vorheriger richterlicher Beschluss im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens gestattet. D.h. nur zur Aufklärung einer konkreten Straftat erhalten die Straf-verfolgungsbehörden die gespeicherten Daten, wobei der beschließende Richter detailliert festlegt, welche Daten herausgefiltert und übermittelt werden müssen.
Die neuen Vorschriften sollen zum größten Teil bereits 2008 in Kraft treten. Unmittelbar nach dem Beschluss des Bundestags kündigte jedoch der "Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung" die Einlegung einer Verfassungsbeschwerde von mehr als 7.000 Teilnehmern gegen das neue Gesetz an. Zudem hatte der Bundesgerichtshof erst vor kurzem in einem Urteil vom 26.10.2007 (BGH, Az.: III ZR 40/06) entschieden, dass nach der derzeit noch aktuellen Rechtslage ein Internetprovider IP-Adressen nicht mit der Zuordnung zum jeweiligen Nutzer speichern dürfe. IP-Adressen müssen anonymisiert sein. Bei Flatrate-Tarifen dürfe auch das Datenvolumen der Verbindung nicht festgehalten werden.
Möglicherweise wird jedoch schon vor einer Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht über die Wirksamkeit des Gesetzes entschieden, wenn nämlich der Europäische Gerichtshof in den bereits laufenden Klageverfahren gegen die zugrunde liegende EU-Richtlinie sein Urteil spricht. Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes wird in den nächsten Monaten erwartet.
Arbeitsrecht: Zugang der Kündigung und Nachweis
Unverzichtbare Bedingung für die Wirksamkeit einer Kündigung ist, dass Sie beweisen können, dass Ihr Arbeitnehmer die schriftliche Kündigung (Brief! niemals SMS oder E-Mail!) erhalten hat – und Sie den Zugang auch beweisen können. Denn Sie tragen die Beweislast für Zugang und Zeitpunkt des Zugangs.
So können Sie den Zugang sicherstellen und beweisen:
Bei persönlicher Übergabe: Nie ohne Zeugen
Der einfachste und sicherste Weg, den Zugang Ihrer Kündigung sicherzustellen, ist die persönliche Aushändigung des Kündigungsschreibens vor Zeugen. Lassen Sie sich den Erhalt der Kündigung zudem schriftlich bestätigen. Doch: Da Sie den Arbeitnehmer nicht zur Unterschrift zwingen können, sollten Sie wirklich NIE auf Zeugen verzichten!
Und
: Ob der Arbeitnehmer die Kündigung dann auch liest oder gleich wegwirft – das ist dann nicht Ihr Problem. Mit der Übergabe gilt sie als zugegangen.
Wenn der Mitarbeiter nicht im Betrieb ist
Einem abwesenden Mitarbeiter geht die Kündigung erst dann zu, wenn sie so in seinen Machtbereich gelangt ist, dass unter üblichen Bedingungen damit gerechnet werden kann, dass er hiervon Kenntnis nehmen konnte. So hat es vor langer Zeit schon das Bundesarbeitsgericht festgelegt (Urteil vom 11.06.1959, Az. 2 AZR 334/57).
Deshalb sollten Sie eine Kündigung NIE einfach per Brief versenden. Dann haben Sie überhaupt keinen Nachweis für den Zugang der Kündigung.
Sie sollten die Kündigung auch nicht per Einschreiben/Rückschein versenden! Denn erstens ist es bei der Zustellung per Einschreiben mit Rückschein grundsätzlich erforderlich, dass der Brief den Empfänger selbst erreicht. Nur dann können Sie durch den Rückschein den Zugang beim Arbeitnehmer beweisen. Und zweitens es Ihnen passieren, dass in dem Umschlag gar kein Kündigungsschreiben war. Dann müssen Sie erneut kündigen – und die Kündigungsfrist beginnt unter Umständen von vorn!
Auch das Einwurf-Empfangsschreiben ist nicht für die Kündigung zu empfehlen. Beim Einwurf-Einschreiben gilt der Vermerk des Postboten über den Einwurf des Schreibens nicht als Urkundsbeweis im Sinne des § 415 Zivilprozessordnung (ZPO).
Das gilt auch für die Zustellung mit Postzustellungsurkunde (PZU).
Gut und richtig: Die Zustellung per Boten
Wollen Sie ganz sichergehen, dass Ihr Kündigungsschreiben den Arbeitnehmer erreicht, sollten Sie das Schreiben durch Boten zustellen lassen. Sie beauftragen hierzu einen oder besser zwei besonders zuverlässige Arbeitnehmer mit dem Einwurf des Kündigungsschreibens in den Hausbriefkasten des Arbeitnehmers.
Der Bote sollte dabei die Kündigung lesen, selber in den Briefumschlag stecken und auf einem Übergabeprotokoll die Kenntnis vom Inhalt sowie Ort, Datum und Uhrzeit des Einwurfs bestätigen. Auch die beteiligten Personen sollten erwähnt werden.
Der Einwurf in den Hausbriefkasten reicht übrigens aus. Egal ist, ob Ihr Mitarbeiter zum Zeitpunkt, in dem die Kündigung in seinem Briefkasten landet, krank oder in Urlaub ist (BAG, Urteil vom 16.03.1988, Az. 7 AZR 587/87). Die Kündigung ist dann trotzdem wirksam zugegangen.
Eine besondere Annahme der Kündigung ist nicht erforderlich. Sie können den Mitarbeiter zwar nicht zwingen, den Brief entgegenzunehmen, aber: Wer die Annahme der Kündigung verweigert, muss sich so behandeln lassen, als sei die Kündigung erklärt. Zudem ist bei der Variante „Bote“ auch eine Übergabe an Familienangehörige, den Lebensgefährten oder Hausangestellte möglich (BAG, Urteil vom 13.10.1976, Az. 5 AZR 510/75).
Sorgerechtsantrag eines Vaters für sein nichtehelich geborenes Kind (Fall Görgülü)
Der u. a. für Familiensachen zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte sich erstmals mit dem Sorgerechtsantrag des Vaters für sein nichtehelich geborenes Kind zu befassen. Der Fall hatte nach wiederholten Entscheidungen des Amtsgerichts, Oberlandesgerichts, Bundesverfassungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ein großes Interesse in der Öffentlichkeit ausgelöst.
Der Vater ist türkischer Staatsangehöriger und lebt seit 1994 in der Bundesrepublik Deutschland. Im Mai 1999 erfuhr er, dass seine Lebensgefährtin von ihm schwanger war. Diese unterband ab Juli 1999 jeglichen Kontakt und gebar im August 1999 das gemeinsame Kind. Schon am Folgetag beauftragte die Mutter das zuständige Jugendamt, das Kind in Adoptionspflege zu geben, und stimmte der Adoption des Kindes zu. Nach vier Tagen wurde das Kind zu seinen Pflegeeltern in Adoptionspflege gegeben, wo es seitdem lebt. Der Vater erfuhr erst im Oktober 1999 von der Geburt seines Kindes und begehrt seitdem regelmäßigen Umgang mit seinem Kind sowie das Sorgerecht für dieses. Die Anerkennung der dafür erforderlichen rechtlichen Vaterschaft scheiterte zunächst an der versagten Zustimmung des Amtsvormunds. Auf Antrag des Vaters wurde seine Vaterschaft sodann nach Einholung eines Sachverständigengutachtens gerichtlich festgestellt.
Im Januar 2001 beantragten die Pflegeeltern die Adoption des Kindes. Die dafür erforderliche Zustimmung des Vaters wurde vom Amtsgericht im Dezember 2001 ersetzt. Auf mehrere Beschwerden des Vaters wurde das Verfahren über die Ersetzung der Zustimmung bis zur Entscheidung über den Sorgerechtsantrag des Vaters ausgesetzt (FamRZ 2004, 810). Erst viel später teilte die – inzwischen nach Intervention der Aufsichtsbehörde zuständige – Amtspflegerin im Juli 2006 mit, dass der Antrag auf Ersetzung der Zustimmung des Vaters zurückgenommen werde.
Auf Antrag des Vaters räumte das Amtsgericht ihm im Februar 2001 ein Umgangsrecht mit seinem Kind ein und übertrug ihm in einer weiteren Entscheidung im März 2001 auch das Sorgerecht. Beide Entscheidungen wurden vom 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Naumburg aufgehoben. Auf die dagegen eingelegte Menschenrechtsbeschwerde des Vaters stellte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte im Februar 2004 fest, dass die Entscheidung des Oberlandesgerichts gegen Art. 8 der Menschenrechtskonvention verstößt (FamRZ 2004, 1456).
Auf einen erneuten Antrag des Vaters räumte ihm das Amtsgericht im Wege der einstweiligen Anordnung erneut ein Umgangsrecht mit seinem Kind ein und übertrug dem Vater im März 2004 erneut auch das Sorgerecht für sein Kind. Auch diese Entscheidungen hob der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Naumburg auf, nachdem er zuvor ihren Vollzug ausgesetzt hatte (FamRZ 2004, 1507 und 1510). Auf die Verfassungsbeschwerden des Vaters wurden die Entscheidungen des Oberlandesgerichts aufgehoben. Die Verfahren wurden an einen anderen Senat des Oberlandesgerichts zurückverwiesen (FamRZ 2004, 1857 und 2005, 783). Nachdem dieser Senat die Beschwerdeführer auf die Unanfechtbarkeit der einstweiligen Anordnung zum Umgangsrecht hingewiesen hatte, nahmen sie ihre Beschwerden gegen die amtsgerichtliche Entscheidung zurück.
Auf einen neuen Antrag des Vaters erweiterte das Amtsgericht das ihm zustehende Umgangsrecht im Dezember 2004 auf vier Stunden wöchentlich. Auf die sofortige Beschwerde der Pflegeeltern setzte der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Naumburg auch den Vollzug dieser Entscheidung aus (NJ 2005, 278). Auf die Verfassungsbeschwerde des Vaters setzte das Bundesverfassungsgericht die Wirksamkeit der von ihm als "willkürlich" bezeichneten Entscheidung des Oberlandesgerichts aus (FamRZ 2005, 173) und stellte mit weiterem Beschluss im Juni 2005 die Umgangregelung des Amtsgerichts wieder her (FamRZ 2005, 1233).
Auf ein wiederholtes Ablehnungsgesuch des Vaters wurden die Richter des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg im Januar 2005 für befangen erklärt. Seitdem ist der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts für das Verfahren zuständig. Im August 2005 wurden auch die bislang mit der Wahrung der Aufgaben des Amtsvormunds beauftragten Personen von ihrer Funktion entbunden; deren Funktion wurde auf Weisung der Aufsichtsbehörde einer eigens dafür vom Landesverwaltungsamt abgeordneten Bediensteten übertragen.
Mit Beschluss vom 15. Dezember 2006 (FamRZ 2007, 665) hat der nunmehr zuständige Senat beim Oberlandesgericht Naumburg dem Vater ein Umgangsrecht eingeräumt, das sich zunächst auf sieben Stunden 14-tägig begrenzte und seit März 2007 14-tägig von samstags 11:00 Uhr bis sonntags 15:00 Uhr andauert und die erste Hälfte längerer Schulferien einschließt. Die gegen diese Entscheidung gerichteten Verfassungsbeschwerden des Vaters einerseits sowie der Verfahrenspflegerin andererseits wies das Bundesverfassungsgericht im Februar 2007 zurück (FamRZ 2007, 531 und FF 2007, 103).
Den Antrag auf Übertragung des Sorgerechts hat das Oberlandesgericht in dem angefochtenen Beschluss vom 15. Dezember 2006 "als zurzeit unbegründet" abgewiesen, weil der Vater zurzeit noch nicht in der Lage sei, das Sorgerecht zum Wohl des Kindes auszuüben. Nur insoweit hat das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zugelassen.
Der Bundesgerichtshof hat die Rechtsbeschwerde des Vaters zurückgewiesen, weil wegen der vom – früheren – Amtsvormund und dem Oberlandesgericht zu lange geduldeten Verweigerung des Umgangsrechts noch keine hinreichend tragfähige Basis zwischen Vater und Kind entstanden sei und im Falle einer gegenwärtigen Übertragung des Sorgerechts eine nicht vollständig aufzufangende Bindungslosigkeit drohe. In der Begründung hat der Senat allerdings eine strikte Einhaltung des Umgangsrechts mit dem Ziel einer Übertragung des Sorgerechts und eines Wechsels des ständigen Aufenthalts zum Vater angemahnt.
1. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist die gesetzliche Regelung in den §§ 1626a, 1672 Abs. 1 BGB verfassungsgemäß (FamRZ 2003, 285). Danach steht die elterliche Sorge für ein nichtehelich geborenes Kind nur dann beiden Eltern zu, wenn sie eine gemeinsame Sorgerechtserklärung abgeben oder einander heiraten. Anderenfalls übt die Mutter die elterliche Sorge allein aus. Daran ändert sich auch nichts, wenn sie – wie hier – das Kind zur Adoption freigibt und dadurch nach § 1751 Abs. 1 Satz 1 BGB ihr Sorgerecht ruht. Gerichtlich kann der Vater eine Übertragung des Sorgerechts nach § 1672 Abs.1 BGB grundsätzlich nur mit Zustimmung der Mutter erreichen. Hat diese allerdings der Adoption des Kindes zugestimmt, bedarf es ihrer Zustimmung zur Übertragung des Sorgerechts auf den Vater nicht mehr (§ 1751 Abs. 1 Satz 6 BGB); auch dann ist eine Sorgerechtsübertragung auf den Vater nach dem Wortlaut des Gesetzes aber nur möglich, wenn sie "dem Wohl des Kindes dient".
2. Ob dies der Fall ist, ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte unter Berücksichtigung des Elternrechts des Vaters zu ermitteln. Allein die Tatsache, dass ein Kind in seine Pflegefamilie voll integriert ist, kann deswegen einer Annäherung an den leiblichen Vater mit dem Ziel einer Übertragung des Sorgerechts nicht entgegenstehen. Das gilt insbesondere dann, wenn keine Bedenken gegen die Erziehungseignung bestehen und das Sorgerecht der Mutter ohnehin ruht. Andererseits ist aber stets das Kindeswohl als oberstes Gebot zu berücksichtigen. Dies steht der Annäherung an den leiblichen Vater grundsätzlich nicht entgegen, auch wenn eine sofortige Trennung des Kindes von seiner Pflegefamilie negative Auswirkungen auf sein Wohl haben kann. Ist ein leiblicher Vater erziehungsgeeignet und –bereit, müssen die staatlichen Behörden und Gerichte Wege finden, die eine Zusammenführung unter Umständen ermöglicht, die zwangsläufig eintretende Belastungen des Kindes möglichst vermindern und auffangen. Dem Elternrecht des Vaters und dem Kindeswohl kann danach nur durch eine kontinuierliche Annäherung genügt werden. Die Behörden, hier also der Amtsvormund, und die Gerichte haben deswegen alles zu unterbinden, was diese Annäherung gefährden könnte. Das schließt auch Zwangsmaßnahmen gegen die Pflegeeltern oder – als letztes Mittel – die Herausnahme des Kindes aus der Pflegefamilie ein, wenn die Pflegeeltern – wie in den bisherigen acht Lebensjahren des Kindes – nicht genügend Bindungstoleranz aufweisen, um ein kontinuierliches Umgangsrecht des Vaters zu akzeptieren. Soweit das Oberlandesgericht den Sorgerechtsantrag nach dem gegenwärtigen Stand als "zurzeit unbegründet" abgelehnt hat, hat der Bundesgerichtshof dies im Ergebnis gebilligt. Denn in der Vergangenheit ist das Umgangsrecht immer wieder unterbunden worden, insbesondere wenn sich eine stärkere Annäherung zwischen Vater und Kind abzeichnete. Weil diese emotionale Nähe aber Voraussetzung für die Übertragung des Sorgerechts ist, um eine Bindungslosigkeit zu verhindern, muss das Umgangsrecht gestärkt werden, bevor abschließend das Sorgerecht auf den Vater übertragen werden kann.
Beschluss vom 26. September 2007 XII ZB 229/06
Oktober 2007
Schaden verschwiegen: Händler muss Wagen zurücknehmen
Wer einen Gebrauchtwagen kauft, kann grundsätzlich erwarten, dass das Auto keinen nennenswerten Unfall hatte. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe entschieden. Er stärkte damit die Rechte der Verbraucher und sprach einem Autokäufer aus Berlin das Recht zu, den beanstandeten Wagen zurückzugeben.
Der Kläger hatte sich im April 2005 einen knapp sechs Jahre alten Ford Cougar gekauft. Im Kaufvertrag waren die Passagen über Unfallschäden nicht ausgefüllt worden. Später stellte der Käufer jedoch reparierte Blechschäden an der linken Tür und dahinter in der Karosserie des Sportcoupés fest. Gut einen Monat später trat er deshalb von dem Kaufvertrag zurück und verlangte Erstattung des Geldes. Weil der Händler dies ablehnte und nur die Reparatur nachbessern wollte, zog er vor Gericht.
Während das Landgericht Berlin die Klage noch abgewiesen hatte, hatte der Autokäufer vor dem BGH Erfolg: Der über fünf Millimeter tiefe Blechschaden sei mehr als ein nebensächlicher "Bagatellschaden", befanden die Karlsruher Richter. Immerhin koste eine fachgerechte Reparatur fast 1800 Euro. Zwar sei im Kaufvertrag kein unfallfreies Fahrzeug zugesagt worden, doch weiche das Sportcoupé mit dem verschwiegenen Schaden von der "üblichen Beschaffenheit gleichartiger Sachen" ab, wie sie der Käufer habe erwarten können. Daher müsse der Händler den Wagen zurücknehmen und den Kaufpreis erstatten. Ob der Käufer darüber hinaus auch noch Schadenersatz geltend machen kann, soll noch das Landgericht prüfen. (Az: VIII ZR 330/06)
September 2007
BGH erneut zur Wirksamkeit von Schönheitsreparatur-Klauseln in Mietverträgen
Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat seine Rechtsprechung zur Wirksamkeit von Formularklauseln in einem Mietvertrag fortgeführt, die den Mieter bei Beendigung des Mietverhältnisses zur Zahlung eines vom Zeitablauf und von der Abnutzung der Wohnung abhängigen Anteils an den Kosten für noch nicht fällige Schönheitsreparaturen verpflichten (Quotenabgeltungsklauseln). Durch Urteil vom 18. Oktober 2006 (VIII ZR 52/06; Mitteilung der Pressestelle Nr. 141/2006) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass Abgeltungsklauseln wegen unangemessener Benachteilung des Mieters gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam sind, wenn sie ihn zur Zahlung der Kosten für noch nicht fällige Schönheitsreparaturen nach feststehenden Prozentsätzen auch dann verpflichten, wenn ein diesem Kostenanteil entsprechender Renovierungsbedarf aufgrund des tatsächlichen Erscheinungsbilds der Wohnung noch nicht gegeben ist (Quotenabgeltungsklauseln mit "starrer" Abgeltungsquote).
Nunmehr hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass auch eine Quotenabgeltungsklausel, die die Beachtung des tatsächlichen bzw. zu erwartenden Renovierungsbedarfs ermöglicht (Quotenabgeltungsklauseln mit "flexibler" Abgeltungsquote) im Einzelfall deshalb unwirksam sein kann, weil sie dem durchschnittlichen Mieter nicht hinreichend klar und verständlich macht, wie die Abgeltungsquote konkret zu berechnen ist, und damit gegen das in § 307 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB normierte Transparenzgebot verstößt. Dem Urteil vom heutigen Tag lag im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde: Die Kläger waren von Mitte Mai 2001 bis Ende März 2004 Mieter einer Wohnung des Beklagten, die er ihnen renoviert übergeben hatte. Nach dem Mietvertrag waren die Kläger verpflichtet, Schönheitsreparaturen während der Mietzeit regelmäßig nach Ablauf näher bestimmter, nach Nutzungsart der Räume gestaffelter Fristen von drei, fünf bzw. sieben Jahren auszuführen (§ 16 Nr. 2 des Vertrags). Davon konnte abgewichen werden, wenn der Zustand der Räume eine Einhaltung der Frist nicht erfordert (§ 16 Nr. 4). Die streitgegenständliche Quotenabgeltungsklausel (§ 16 Nr. 7) lautete:
"Sind bei Beendigung des Mietvertrags die Schönheitsreparaturen entsprechend Ziff. 2-4 nicht fällig, so zahlt der Mieter an den Vermieter einen Kostenersatz für die seit der letzten Durchführung der Schönheitsreparaturen erfolgte Abwohnzeit im Fristenzeitraum gemäß Ziff. 2 bis 4, sofern nicht der Mieter die Schönheitsreparaturen durchführt oder sich nicht der unmittelbar folgende Nachmieter zur Durchführung von Schönheitsreparaturen bereiterklärt oder die Kosten hierfür übernimmt.
Die Höhe dieses Kostenersatzes wird anhand eines Kostenvoranschlages eines von den Vertragsparteien ausgewählten Fachbetriebes des Malerhandwerks über die üblicherweise bei der Renovierung der Mieträume anfallenden Schönheitsreparaturen ermittelt. Sie entspricht dem Verhältnis der in Ziff. 2 bis 4 festgesetzten Fristen für die Durchführung der Schönheitsreparaturen und der Wohndauer seit den zuletzt durchgeführten Schönheitsreparaturen."
Mit ihrer Klage haben die Kläger Auszahlung ihres Kautionsguthabens verlangt. Gestützt auf den Kostenvoranschlag eines Malerbetriebs hat der Beklagte die Aufrechnung mit einem von ihm geltend gemachten Gegenanspruch auf der Grundlage der Quotenabgeltungsklausel für das Lackieren von Fenstern, Fensterbänken, Fußleisten und Türen erklärt. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung des Beklagten hatte keinen Erfolg.
Der Bundesgerichtshof hat die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Beklagten zurückgewiesen.
1. Allerdings lässt die Quotenabgeltungsklausel in § 16 Nr. 7 des Mietvertrags eine Auslegung zu, bei der ihr sachlicher Regelungsgehalt nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht zu beanstanden ist, wenn die Wohnung wie in dem zu entscheidenden Fall dem Mieter vom Vermieter renoviert übergeben worden ist. Ob oder mit welchem Inhalt Quotenabgeltungsklauseln auch bei unrenoviert oder renovierungsbedürftig überlassenen Wohnungen zulässig sind, hat der Bundesgerichtshof offen gelassen.
§ 16 Nr. 7 des Mietvertrags ermöglicht bei der Berechnung der Abgeltungsquote die zur Vermeidung einer unangemessenen Benachteiligung des Mieters gebotene Berücksichtigung des tatsächlichen Erhaltungszustands der Wohnung. Denn sie knüpft ausdrücklich an die in § 16 Nr. 2 bis 4 geregelten Fristen für die Durchführung der Schönheitsreparaturen an und erklärt für die Abgeltungsquote das Verhältnis dieser Fristen zu der Wohndauer seit den zuletzt durchgeführten Schönheitsreparaturen für maßgeblich. Versteht man die Quotenabgeltungsklausel dahin, dass die bisherige Wohndauer ins Verhältnis zu setzen ist zu der Zeit, nach der bei Fortdauer des Mietverhältnisses voraussichtlich eine Renovierung erforderlich sein würde, sind die Interessen des betreffenden Mieters gewahrt.
Endet das Mietverhältnis zum Beispiel nach vier Jahren, hat aber der Mieter die Wohnung nicht stärker abgenutzt, als es nach zwei Jahren zu erwarten wäre, besteht – ausgehend von einem üblichen Renovierungsintervall von fünf Jahren für Wohnräume – Renovierungsbedarf voraussichtlich erst nach insgesamt zehn Jahren. Werden dem Mieter in diesem Fall 4/10 der Renovierungskosten auferlegt, hat er nicht mehr zu leisten, als es dem Grad seiner Abnutzung entspricht (tatsächliche Wohndauer/voraussichtlicher Renovierungsbedarf). Dasselbe Ergebnis kann auf einfachere Weise dadurch erzielt werden, dass bei der Berechnung der Quote zwar die Regelfrist zugrunde gelegt wird, dazu aber nicht die tatsächliche Wohndauer, sondern die der Abnutzung entsprechende (fiktive) Wohndauer ins Verhältnis gesetzt wird. In dem hier gebildeten Beispiel beträgt die der Abnutzung entsprechende Wohndauer zwei Jahre. Bei einer Regelfrist von fünf Jahren folgt daraus eine identische Beteiligungsquote von 2/5 (fiktive Wohndauer/Regelfrist).
2. Die vom Beklagten verwendete Quotenabgeltungsklausel benachteiligt die Kläger aber deshalb unangemessen, weil dem durchschnittlichen Mieter nicht hinreichend klar und verständlich wird, wie die Abgeltungsquote konkret zu berechnen ist. Die Klausel verstößt deshalb gegen das in § 307 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB normierte Transparenzgebot. Dieses schließt das Bestimmtheitsgebot ein, dem eine Formularbestimmung nur dann genügt, wenn sie im Rahmen des rechtlich und tatsächlich Zumutbaren die Rechte und Pflichten des Vertragspartners des Klauselverwenders so klar und präzise wie möglich umschreibt. Dem wird die hier zu beurteilende Quotenabgeltungsklausel nicht gerecht. Einem nicht juristisch gebildeten Vertragspartner erschließt sich schon nicht ohne Weiteres, dass die Maßgeblichkeit der "Abwohnzeit im Fristenzeitraum gemäß Ziffern 2 bis 4" dem Mieter auch bei der Berechnung der Quote den Einwand offen halten soll, er habe die Wohnung nur unterdurchschnittlich genutzt. Vor allem aber bleibt zweifelhaft, wie der Fristenzeitraum gemäß Ziffer 2 bis 4 zu bestimmen ist. Da die Anwendbarkeit der Quotenabgeltungsklausel voraussetzt, dass die Schönheitsreparaturen noch nicht fällig sind, kann es nur auf den Zeitraum ankommen, nach dem eine Renovierung in Zukunft voraussichtlich erforderlich sein wird. Es liegt nahe, diesen Zeitraum in der Weise zu bestimmen, dass das Wohnverhalten des bisherigen Mieters hypothetisch fortgeschrieben und festgestellt wird, wann bei einer Fortdauer des Mietverhältnisses Renovierungsbedarf zu erwarten wäre. Im oben gebildeten Beispielsfall führt dies zu einer Beteiligungsquote des Mieters von 4/10 (2/5).
Der Wortlaut der Klausel ermöglicht im Beispielsfall dem Vermieter aber auch eine unangemessene Kostenbeteiligung des Mieters in Höhe von 4/7. Der Fristenzeitraum gemäß § 16 Nr. 2 bis 4 kann bei der Berechnung der Quote nämlich auch in der Weise bestimmt werden, dass zu der tatsächlichen Wohndauer des Mieters derjenige Zeitraum addiert wird, der sich ergibt, wenn man von der Regelfrist für die Renovierung die der Abnutzung durch den Mieter entsprechende fiktive Mietdauer abzieht. Im Beispielsfall beträgt die Regelfrist des Renovierungsintervalls fünf Jahre. Hat der Mieter davon nach dem Abnutzungsgrad der Wohnung zwei Jahre abgewohnt, verbleibt eine Restlaufzeit von drei Jahren. Damit ergäbe sich ein Renovierungsintervall von sieben Jahren, wenn zur vierjährigen Mietzeit lediglich diese drei Jahre hinzugerechnet werden. Bei einer sich hieraus ergebenden Beteiligungsquote von 4/7 müsste der Mieter mehr als die Hälfte der Renovierungskosten tragen, obwohl er durch sein Wohnverhalten tatsächlich nur 2/5 des Renovierungsaufwands verursacht hat.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 26.9.2007, VIII ZR 143/06
September 2007
Zur Befristung des nachehelichen Aufstockungsunterhalts
Der u. a. für Familiensachen zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte sich in zwei Verfahren erneut mit der Frage zu befassen, unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch auf nachehelichen Aufstockungsunterhalt nach § 1573 Abs. 2 BGB zeitlich befristet werden darf.
Die Parteien in dem Verfahren XII ZR 11/05, die beide im Jahre 1960 geboren sind, hatten 1982 die Ehe geschlossen. Aus ihrer Ehe sind zwei - 1982 und 1984 geborene – Kinder hervorgegangen. 2001 trennten sich die Ehegatten; ihre Ehe wurde 2004 geschieden. Während ihrer Ehezeit in der früheren DDR gingen beide Parteien einer Vollzeiterwerbstätigkeit nach. Die Ehefrau verdiente als Bauingenieurin monatlich 690 Mark, während der Ehemann in herausgehobener Stellung monatlich rund 1.000 Mark erhielt. Seit 1992 war die Ehefrau zunächst bei verschiedenen Arbeitgebern,
zeitweise nur in Teilzeit, und später selbständig als Bauingenieurin tätig. Inzwischen ist sie im öffentlichen Dienst beschäftigt und erzielt ein Nettoeinkommen von rund 1.400 €. Der Ehemann erzielt als Geschäftsführer monatliche Einkünfte in Höhe von rund 4.850 €. Das Amtsgericht hat den Ehemann zur Zahlung eines monatlichen Aufstockungsunterhalts in Höhe von 1.116 € verurteilt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Ehemannes, mit der er eine Befristung des Unterhaltsanspruchs auf die Zeit bis März 2006 begehrte, zurückgewiesen.
Auf die – vom Oberlandesgericht zugelassene – Revision des Ehemannes hat der Bundesgerichtshof die Entscheidung des Oberlandesgerichts aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Nach der neueren Rechtsprechung des Senats durfte das Oberlandesgericht nicht allein wegen der Dauer der Ehe von mehr als 20 Jahren von einer Befristung des Unterhaltsanspruchs absehen. Es hätte stattdessen prüfen müssen, ob auch jetzt, z.B. infolge der Haushaltstätigkeit und Kindererziehung, noch ehebedingte Nachteile vorliegen. Ist das nicht der Fall und erzielt die Ehefrau eigene Einkünfte, die sie auch ohne die Ehe erzielen würde, kann es ihr nach einer Übergangszeit zumutbar sein, auf den – höheren – Lebensstandard nach den ehelichen Lebensverhältnissen zu verzichten und sich mit dem Lebensstandard zu begnügen, den sie aus ihren eigenen Einkünften erreichen kann. Das Oberlandesgericht wird deswegen prüfen müssen, ob die Ehefrau ohne die Einschränkung ihrer Erwerbstätigkeit während der Ehe heute ein höheres Einkommen erzielen würde. Dabei wird es auch berücksichtigen müssen, dass beide Ehegatten während der ersten Hälfte ihrer Ehe voll erwerbstätig waren und die Kinder anderweit betreut wurden.
In dem Verfahren XII ZR 15/05 hatten die 1961 bzw. 1962 geborenen Parteien im Jahre 1982 die Ehe geschlossen, die kinderlos blieb. Nach Trennung im Jahre 2002 wurde die Ehe 2004 geschieden. Der Ehemann erzielt als Zerspanungsmechaniker ein unterhaltsrelevantes Nettoeinkommen von monatlich rund 1.500 €. Die Ehefrau hat während der Ehezeit ihren schwer erkrankten Vater gepflegt und war daneben halbschichtig berufstätig. Seit 2003 arbeitet sie vollschichtig als Kassiererin und erzielt ein unterhaltsrelevantes Monateinkommen von rund 1.000 €. Während der Ehezeit hatte die Ehefrau im Wege der vorweggenommenen Erbfolge ein Hausgrundstück im Wert von rund 133.000 € erhalten; mit Rechtskraft der Ehescheidung erhielt sie außerdem einen Zugewinnausgleich in Höhe von 60.000 €. Das Amtsgericht hat den Ehemann zur Zahlung eines monatlichen Aufstockungsunterhalts in Höhe von 164 € verurteilt. Auf die Berufung des Ehemannes hat das Oberlandesgericht die Unterhaltspflicht auf die Zeit bis Juli 2011 befristet. Dagegen richtet sich die – vom Oberlandesgericht zugelassene – Revision der Ehefrau.
Der Bundesgerichtshof hat die gegen dieses Urteil eingelegte Revision der Ehefrau zurückgewiesen. Ehebedingte Nachteile liegen nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts schon deswegen fern, weil die Ehe kinderlos geblieben ist und die Ehefrau bei Zustellung des Scheidungsantrags trotz der relativ langen Ehe erst 42 Jahre alt und wieder vollschichtig erwerbstätig war. Soweit sie während der Ehezeit ihren eigenen Vater gepflegt hat, ist dies auf ihre familiäre Bindung und nicht auf die Ehe zurückzuführen. Der Ehefrau ist es deswegen zumutbar, nach einer Übergangszeit auf den Lebensstandard nach den ehelichen Lebensverhältnissen zu verzichten und sich mit dem Lebensstandard zu begnügen, den sie aus ihren eigenen Einkünften erreichen kann.
Urteile vom 26. September 2007 XII ZR 11/05
August 2007
Einsatz eines nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe
erlangten Vermögens für die Prozesskosten
Der u. a. für Familiensachen zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte sich mit der Frage zu befassen, ob eine Prozesspartei ein nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe erlangtes Vermögen auch dann noch für die Prozesskosten einsetzen muss, wenn sie hiervon inzwischen ein angemessenes Eigenheim erworben hat. Dem lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Die inzwischen geschiedenen Ehegatten stritten um Trennungs- und Kindesunterhalt. Für diesen Rechtsstreit war der Klägerin gegen Ratenzahlung von monatlich 30 € Prozesskostenhilfe bewilligt worden. Der Rechtsstreit wurde durch einen Vergleich beendet. Nachdem die Klägerin in einem Parallelverfahren einen Anspruch auf Zugewinnausgleich in Höhe von rund 40.000 € erstritten hatte, ordnete das Amtsgericht unter Abänderung der Entscheidung über die Prozesskostenhilfe die sofortige Zahlung aller fälligen Kosten an. Die Klägerin wendet sich gegen diese Entscheidung, weil sie das Geld inzwischen für den Kauf einer Eigentumswohnung verwendet habe.
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der spätere Kauf der Eigentumswohnung nichts an der Verpflichtung ändert, das erlangte Vermögen vorrangig für die Prozesskosten einzusetzen.
Nach § 114 ZPO erhält eine Partei, deren Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint, Prozesskostenhilfe, sofern sie die Kosten der Prozessführung nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann. Nach § 120 Abs. 4 ZPO kann das Gericht die Entscheidung innerhalb von vier Jahren ab Beendigung des Verfahrens ändern, wenn sich die für die Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben.
Bei der Bemessung der maßgeblichen wirtschaftlichen Verhältnisse ist zunächst das volle, nur um Freibeträge für die allgemeine Lebensführung sowie die Kosten für Unterkunft und Heizung und sonstige besondere Belastungen geminderte Einkommen einzusetzen (§ 115 Abs. 1, 2 ZPO). Gleiches gilt für ein vorhandenes Vermögen, wenn dessen Verwertung der Prozesspartei nach § 90 des Sozialgesetzbuches XII (SGB XII) zumutbar ist. Das ist bei einem schon vorhandenen angemessenen Hausgrundstück, das von der bedürftigen Partei allein oder zusammen mit Angehörigen bewohnt wird, nicht der Fall ("privilegiertes Hausgrundstück"; § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII). Wird aber vorhandenes Kapital erst zur Beschaffung eines Hausgrundstücks eingesetzt, bleibt es nur dann unberücksichtigt, wenn das Grundstück Wohnzwecken behinderter oder pflegebedürftiger Menschen dienen soll (§ 90 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII). Ein solcher Fall lag hier nicht vor.
In der Literatur und in Teilen der Rechtsprechung wird zwar die Auffassung vertreten, dass ein nachträglich erlangtes Vermögen generell dann nicht mehr für die Prozesskosten herangezogen werden kann, wenn damit ein "privilegiertes Hausgrundstück" erworben wurde, bevor eine Erstattung der Verfahrenskosten im konkreten Fall angeordnet war. Dem ist der Bundesgerichtshof nicht gefolgt. Denn eine Prozesspartei muss nach § 120 Abs. 4 ZPO bis zum Ablauf von vier Jahren seit Abschluss des Verfahrens mit einer Änderung der bewilligten Prozesskostenhilfe rechnen und sich darauf einstellen. Weil es ihr versagt ist, einsetzbares Vermögen dem absehbaren Zugriff für die Prozesskosten zu entziehen, musste hier das erlangte Geld weiter vorrangig für die Prozesskosten eingesetzt werden.
Beschluss vom 18. Juli 2007 XII ZA 11/07
Mai 2007
OLG Bremen: Betreuungsunterhalt bei neuer Partnerschaft und mögliche Fremdbetreuung des Kindes
Grosse Beachtung gebührt der Entscheidung des OLG Bremen vom 05.01.2007, Geschäftszeichen 4 UF 75/06 gerade im Hinblick auf die Unterhaltsrechtsreform und das Verfassungsgerichtsurteil zum Betreuungsunterhalt: Nach Meinung des Gerichts kann ein Ehegattenunterhalt wegen Kindesbetreuung nicht mehr dann in Betracht kommen, wenn der Unterhaltsanspruch verwirkt sei. Die Anspruchstellerin unterhielt eine dauerhafte Beziehung zu einem anderen Mann. Das Gericht führte aus, es komme nur darauf an, dass diese Beziehung sich in einem Auftreten „als Paar“ ausdrücke und so wahrgenommen werden müsse. Insbesondere seien aber andere Betreuungsmodelle (z. B. Kindergarten) zu nutzen. Im Urteilsfall hatte das Kind einen Anspruch auf einen Kindergartenplatz. Die Entscheidung des Gerichts ist insofern ungewöhnlich, als allein der Umstand der Verwirkung regelmäßig nicht genügt, den Ehegattenunterhalt entfallen zu lassen, wenn ein Kind von dem Berechtigten betreut wird. Denn die ausreichende Betreuung des Kindes soll (nach bisheriger Meinung) zumindest durch einen Notunterhalt gesichert sein. Nunmehr wird aber auf andere Betreuungsmöglichkeiten verwiesen. Mit anderen Worten: allein der Umstand der persönlichen Betreuung des jüngeren Kindes pauschal soll nicht in jedem Fall den Unterhaltsanspruch des Betreuenden absichern. Letztlich darf man gespannt sein, ob die Rechtsprechung den Gedanken des Reformgesetzgebers, kindesbetreuenden Elternteilen mehr Erwerbschancen durch Angebote der Fremdbetreuung zu geben, in eine Erwerbsobliegenheit umdeutet.
Mai 2007
Urteil des Bundesverfassungsgerichts und Aufschub bei der Unterhaltsreform 2007-05-30
Das Bundesverfassungsgericht hat mit seinem jüngst ergangenen Urteil in 1BvL 9/04 für große Schlagzeilen im Familienrecht gesorgt und die Große Koalition zum vorläufigen Stopp der für 01.07.2007 geplante Unterhaltsreform veranlasst. Die unterschiedliche Dauer des Anspruchs auf Zahlung von Unterhalt wegen der Betreuung eines Kindes bei Elternteilen aus nichtehelicher Verbindung (drei Jahre seit Geburt des Kindes) und geschiedenen Elternteilen bzw. getrennt lebenden miteinander verheirateten Elternteilen (in der Regel neun Jahre seit Geburt des Kindes) ist verfassungswidrig und bedarf einer gleichstellenden Anpassung. Gelegenheit hierzu gibt das Gericht dem Gesetzgeber bis zum 31.12.2008. Aufgrund dieses Urteils wurde das Gesetzgebungsverfahren für das Unterhaltsreformgesetz sofort unterbrochen, um der Aufforderung der Verfassungsrichter nachzukommen. Man darf gespannt sein, ob künftig ein Elternteil, das nicht mit dem anderen Elternteil verheiratet ist, Anspruch auf längere Zahlung des Unterhalts erheben kann, oder Geschiedenen bzw. getrennt lebende Müttern oder Vätern die Erwerbsobliegenheit trotz Kindesbetreuung früher zugemutet wird. Vieles spricht m. E. für einen Mittelweg: Gerade im Hinblick auf die Verstärkung der staatlichen Betreuungsangebote könnte an eine (zumindest halbtags) zumutbare Erwerbstätigkeit ab Schulpflichtalter des Kindes (also sechs Jahre) gedacht werden. Jedenfalls müssen sich alle Betroffenen, insbesondere Personen, die gerade über den Unterhaltsanspruch verhandeln, zur Konsequenz des Urteils bereits jetzt Gedanken machen und das Reformvorhaben genau verfolgen.
Mai 2007
Unterhaltsreform 2007
Zum 01. Juli 2007 tritt nunmehr endgültig die seit langem erwartete Unterhaltsreform in Kraft. Das neue Unterhaltsrecht hat nach den Vorstellungen des Gesetzgebers drei Ziele:
Zum Einen soll das Kindeswohl gefördert werden unter anderem dadurch, dass die Rangfolge der Unterhaltsberechtigten, dass heißt die Frage, welche Personen vor anderen Berechtigten unterhaltsrechtlich vorzuziehen sind, geändert wird. Bislang hatten die Kinder den gleichen Rang mit Ehegattenunterhalt, so dass im Mangelfall beides prozentual gekürzt wurde. Künftig wird hingegen erstrangig der Bedarf aller minderjährigen Kinder – gleich, ob ehelich oder nicht ehelich – zu decken sein. Ebenso privilegiert sind volljährige Kinder bis zu ihrem 21. Geburtstag, wenn sie noch im Haushalt eines Elternteils leben und zur Schule gehen. Hierdurch soll die Zahl sozialhilfebedürftiger Kinder verringert werden. Im Mangelfall verkürzt sich aber dadurch der Ehegattenunterhalt des Elternteils, der die Kinder betreut. Inwieweit die Reform also den gewünschten Erfolg verspricht, bleibt abzuwarten, da die kinderbetreuende Mutter nunmehr nachrangig ist und gegebenenfalls keinen Unterhalt erhält. Es stellt sich dann die Frage, inwieweit es wirklich vorteilhaft für die Kinder ist, da diese fremd zu betreuen sind, wenn die Mutter arbeiten gehen muss. Die Stärkung der Eigenverantwortung nach der Ehe ist das zweite Ziel der Unterhaltsreform, dass unter anderem eben dadurch erreicht wird, die Erwerbsobligenheit bei der Betreuung von Kindern zu erhöhen. Bisher galt das sog. „Altersphasen-Modell“, nachdem eine geschiedene Mutter bis zum achten Lebensjahr des Kindes gar nicht, dann halbschichtig und erst ab dem 15.-16. Lebensjahr vollschichtig arbeiten musste. Nach dem neuen Recht soll – ab dem dritten Geburtstag des Kindes – mehr als bisher auch Möglichkeiten zur Fremdbetreuung der Kinder durch Kindertagesstätten, die beiderseitigen Großeltern und wohl auch des unterhaltspflichtigen Vaters selbst beachtet werden. Auch das ist – neben der neuen Rangordnung – eine gravierende Änderung. Auf deren Ausgestaltung und Anwendung in der Praxis seitens der Gerichte wird man gespannt warten dürfen. Es steht zu vermuten, dass sich regionale Besonderheiten ergeben und unterschiedliche Rechtssprechung innerhalb verschiedener Oberlandesgerichtsbezirke.
Weiteres Ziel der Unterhaltsreform 2007 ist die Vereinfachung des Unterhaltsrechts, unter anderem durch Definition des Mindestunterhalts. Außerdem gibt es eine Neuregelung des Kindergeldes und der schon oben angesprochenen Rangfolge im Unterhaltsrecht. Nach der Neuregelung wird der Mindestunterhalt für ein minderjähriges Kind zwischen 0-5 Jahren 265,00 Euro mindestens betragen, zwischen 6-11 Jahren 304,00 Euro und über 12 Jahren 356,00 Euro. Darauf wird das hälftige Kindergeld angerechnet, so dass sich Beträge von 188,00 Euro, 227,00 Euro und 279,00 Euro ergeben. Vergleicht man die Höhe des künftigen mit dem bisherigen Mindestunterhalt, sieht man, dass der künftige Mindestunterhalt etwas geringer ist. Andererseits würde es künftig in Mangelfällen keine Kürzung des Kindesunterhalts zugunsten anderer Unterhaltsberechtigter mehr geben, so dass im Ergebnis gerade in finanziell schlechter gestellten Familien die Kinder besser gestellt werden.
Wichtig ist auch für nichteheliche Mütter und Väter: Mehr als die Hälfte der geschiedenen Männer gründet eine Zweitfamilie. Bisher war die geschiedene Ehefrau in der Regel vorrangig vor der neuen nichtehelichen oder ehelichen Partnerin. Ab in Kraft treten der Unterhaltsreform rutscht die neue Lebensgefährtin bei der Mangelverteilung auf den zweiten Rang, wenn sie ein Kind vom Unterhaltspflichtigen betreut und bekleidet also künftig den gleichen unterhaltsrechtlichen Rang wie Mütter/Ehefrauen des Unterhaltspflichtigen, die Kinder aus der Ehe betreuen. Auch ist die nichteheliche Mutter nicht mehr generell auf drei Jahre Unterhalt vom Kindsvater beschränkt. Die bisherige Drei-Jahres-Grenze wird poröser. Fälle, bei denen auch über den dritten Geburtstag des Kindes hinaus Betreuungsunterhalt verlangt werden kann, werden künftig zahlreicher werden. Dies gilt insbesondere für den Fall, wenn die nichteheliche Mutter mit dem Vater und dem Kind längere Zeit als nichteheliche Familie zusammen gelebt hat. Hier geht die höchstrichterliche Rechtssprechung bereits jetzt davon aus, dass der Vater schutzwürdiges Vertrauen bei der nichtehelichen Mutter auf längeren Betreuungsunterhalt verursacht hat. Dann soll sogar der Bedarf der nichtehelichen Mutter – wie bei geschiedenen Ehefrauen – nach den „quasi-ehelichen“ Lebensverhältnissen zu bemessen sein. Dabei spielt es keine Rolle, ob die nichtehelichen Eltern eine gemeinsame Sorgerechtserklärung abgegeben haben.
Der Gesetzgeber stärkt mit der Unterhaltsreform auch die sogenannte „Zweitfamilie“, in dem er die Ehefrau bzw. die neue nichteheliche Lebensgefährtin nunmehr ebenfalls aus dem „Unterhaltstopf“ bedient, teilweise sogar vorrangig gegenüber der nicht kinderbetreuenden Erstehefrau. Der Gesetzgeber versucht hiermit offensichtlich unter anderem auch die geringe Geburtenquote unseres Landes zu beheben. Gleichzeitig signalisiert er den Frauen mit dem nunmehr stärker betonten „Grundsatz der nachehelichen Eigenverantwortung“, wie wichtig es ist, die eigene berufliche Entwicklung im Auge zu behalten. Dies könnte aber wiederum einen gegenläufigen Effekt haben, so dass auch diesbezüglich die Entwicklung abzuwarten bleibt. Die Unterhaltsreform bietet auch dem in der Regel unterhaltszahlenden Ehemann die Möglichkeit, den geschiedenen Unterhalt zu befristen oder dessen Höhe auf den „angemessenen Lebensbedarf“ herabzusetzen. Während bisher der geschiedenen Unterhalt nach „langer“ Ehe (ab ca. 15. Jahren ) in der Regel nicht zu befristen oder zu begrenzen war, wird es künftig in erster Linie darauf ankommen, ob die Ehefrau ehebedingte wirtschaftliche Nachteile erlitten hat, insbesondere aus der Verteilung von Kindererziehung und Haushaltsführung. Der „Grundsatz der nachehelichen Eigenverantwortung“ erhält zukünftig stärkeres Gewicht. Der geschiedenen Ehefrau – sofern sie nicht krank ist oder zu alt – obliegt es, nach dem künftigen ausdrücklichen Gesetzeswortlaut sich eine „angemessene“ Arbeit zu suchen. Zwar muss sie weiterhin nicht jede Arbeit annehmen, wird sich zukünftig jedoch auch gegenüber einer Tätigkeit, die sie vor der Ehe ausgeübt hat, nicht mehr darauf berufen können diese sei unzumutbar. Lebenslangen Unterhalt mit der berühmten Lebensstandardsgarantie wird es zukünftig nur noch in Ausnahmefällen geben. Dies stärkt wirtschaftlich die neue Ehe oder Partnerschaft des Unterhaltspflichtigen.
Die Umsetzung der Unterhaltsreform auch in der regionalen Rechtssprechung bleibt abzuwarten. Praxisrelevant wird die Unterhaltsreform sowohl für Schuldner als auch Unterhaltsberechtigte durch Änderung der Rangstellung, Herabsetzung oder zeitlicher Begrenzung sowie geänderter Anforderung an die Erwerbsobligenheit. Bei laufenden Verfahren wird die zum 01.07.2007 in Kraft tretende Unterhaltsreform bereits eine Rolle spielen, bei bereits abgeschlossenen Verfahren ist durch anwaltschaftliche Beratung und Neuberechnung des Unterhalts gegebenenfalls ein bestehender Unterhaltstitel gerichtlich abzuändern. Bei Ehegattenunterhalt ist nunmehr auch, unabhängig von der Unterhaltsrechtsreform, zu beachten, dass auch beim Trennungsunterhalt vor Rechtskraft der Scheidung laut Rechtssprechung des Bundesgerichtshofes nunmehr gegenüber der Ehefrau ein Selbstbehalt von 1.000,00 Euro gilt. Sind allerdings minderjährige unterhaltsbedürftige Kinder vorhanden, wird die Differenz zum gegenüber den Kindern bestehenden Selbstbehalt ( 1.000,00 Euro - 890,00 Euro = 110,00 Euro) auf die Kinder verteilt.
Das neue Unterhaltsrecht wird viele Veränderungen bringen. Einige davon können dazu führen, dass bestehende Unterhaltstitel abänderbar sind, wobei auch bestimmte Übergangsvorschriften beachtet werden müssen. Betroffene sollten deshalb frühzeitig einen Beratungstermin bei einem Anwalt oder dem Jugendamt vereinbaren.