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Fachanwältin für Familienrecht

Rechtsanwältin Straubing || Familienrecht; Scheidung
 

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Januar 2011

BGH: Krankheit ist kein ehebedingter Nachteil
Die Krankheit eines unterhaltsbedürftigen Ehegatten stellt regelmäßig keinen ehebedingten Nachteil dar. Hierunter sind vornehmlich Einbußen zu verstehen, die sich aus der Rollenverteilung in der Ehe ergeben, nicht dagegen solche, die aufgrund sonstiger persönlicher Umstände oder schicksalhafter Entwicklungen eingetreten sind (im Anschluss an Senatsurteil vom 30. Juni 2010 -XII ZR 9/09 -FamRZ 2010, 1414).

 

OLG Celle: Einstweiliges Anordnungsverfahren im Umgangsrecht 
Entscheidungen im einstweiligen Anordnungsverfahren, die das Umgangsrecht betreffen, sind gemäß § 57 S. 1 FamFG nicht anfechtbar. Dies gilt auch für auf der Grundlage des § 1684 Abs. 3 S. 3 BGB in der seit dem 1. September 2009 geltenden neuen Fassung angeordnete Umgangspflegschaften.
Eine Umgangspflegschaft gemäß § 1684 Abs. 3 S. 3 BGB n.F. dient der Durchsetzung des dem nicht betreuenden Elternteil zustehenden Umgangsrechts und sichert dieses organisatorisch ab. Sie stellt keinen Eingriff in die elterliche Sorge des betreuenden Elternteils dar, weil das Familiengericht insoweit lediglich die grundrechtlich geschützten Rechtspositionen der Eltern untereinander ausgleicht.
Az 10 UF 253/10, Beschluss vom 16.12.2010

 

 




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